Steuer

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Steuerberechnungsprogramme zur Einkommensteuer, Lohnsteuer, Steuerklassenwahl und zu anderen Steuerarten finden Sie im Internetangebot des Bundesministeriums der Finanzen.

Der Bundestag hat am 14.11.2019 im „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags“ die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Ab 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für 90 Prozent der Steuerzahler, weitere 6,5 Prozent werden teilweise entlastet und 3,5 Prozent müssen ihn vorerst komplett weiterzahlen. Die neuen Regelungen ab 1.1.2021 finden Sie in dem nachfolgenden Dokument:

Auswirkungen der Kinderfreibeträge auf den Steuerabzug

Die Zahl der Kinderfreibeträge (wirkt sich nur auf die Höhe der Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), nicht aber auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Ist die Zahl der Kinderfreibeträge in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) enthalten, führt dies nicht automatisch zur Zahlung des Kindergeldes. Dieses ist gesondert zu beantragen.

Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer - also keine Steuer eigener Art. Sie wird bei jeder Lohnzahlung vom steuerpflichtigen Arbeitslohn durch den Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Beamten- und Versorgungsbezüge sowie Entgelte sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Steuerrechts. Arbeitnehmer/innen, beamtete Personen sowie Versorgungsempfänger/innen haben auf diese Einkünfte Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu zahlen. Es handelt sich dabei um „gesetzliche Abzüge“. Die Höhe dieser Abzüge richtet sich nach den persönlichen Steuermerkmalen.

Grundlage für den Lohnsteuerabzug

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM)

Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wurde die Lohnsteuerkarte in Papier zum 01. Januar 2013 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt.

Die Lohnsteuerabzugsmerkmale werden von der Finanzverwaltung für alle Arbeitnehmer in einer zentralen Datenbank gespeichert und dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereitgestellt. Sie werden als Elektronische LohnSteuer-AbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet.

Die ELStAM, die der Arbeitgeber für die Lohnabrechnung benötigt, umfassen: Steuerklasse, ggf. Faktor, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag und Kirchensteuerabzugsmerkmale.

Im Inland nicht meldepflichtige Personen (nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer, nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer) und Personen mit Pauschalversteuerung nehmen nicht an diesem Verfahren teil. Wann eine Papierbescheinigung durch das Finanzamt ausgestellt wird, ist unter „Gültige Papierbescheinigungen“ erläutert.

Bei Beschäftigungsbeginn hat die Bezügestelle Sie als Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung anzumelden, die von der Finanzverwaltung bereitgestellten ELStAM abzurufen, in das Lohnkonto zu übernehmen und sie für die Dauer des Dienstverhältnisses anzuwenden. Die ELStAM sind für die Bezügestelle bindend und können von ihr nicht verändert werden. Etwaige Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale werden der Bezügestelle mittels Änderungsliste durch die Finanzverwaltung elektronisch bereitgestellt.

Im Falle der elektronischen Übermittlung kann die Änderung des Lohnsteuerabzugs ggf. erst Auswirkungen bei der zweiten Abrechnung haben, die auf den Tag folgt, an dem das Finanzamt Ihrem Antrag entsprochen hat. Ursächlich für eine mögliche zeitverzögerte Datenübernahme in der Bezügeabrechnung ist der nur einmal monatlich stattfindende Änderungsdienst durch die Finanzverwaltung.

Die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten ELStAM werden in der jeweiligen Bezügeabrechnung ausgewiesen.

Wenn Sie ein neues Beschäftigungsverhältnis eingehen, benötigt die Bezügestelle für den ELStAM-Abruf folgende Angaben:

  • Steueridentifikationsnummer (IdNr.),
  • Geburtsdatum,
  • Mitteilung, ob es sich um eine Hauptbeschäftigung oder Nebenbeschäftigung handelt,
  • und ggf. bei einem Nebenarbeitsverhältnis, ob und in welcher Höhe ein vom Finanzamt festgestellter Freibetrag bei Steuerklasse VI abgerufen werden soll.

Bitte verwenden Sie hierfür den Vordruck siehe Downloads.

Die Bezügeabrechnung erfolgt zunächst vorläufig auf der Grundlage der voraussichtlichen Steuermerkmale. Zum nächstmöglichen Zeitpunkt wird die Bezügestelle Ihre ELStAM elektronisch abrufen und die mitgeteilten ELStAM der Bezügeabrechnung zugrunde legen.
Je nachdem, ob die Besteuerung im Rahmen einer Haupt- oder Nebenbeschäftigung erfolgen soll, ruft die Bezügestelle die individuellen ELStAM mit der günstigeren Steuerklasse I bis V (Hauptbeschäftigung) oder die Steuerklasse VI (Nebenbeschäftigung) ab.

Wie komme ich an meine Steueridentifikationsnummer (IdNr.)?

Die IdNr. wurde allen im Inland gemeldeten Bürgern im Jahr 2008 vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) schriftlich mitgeteilt. Sie ergibt sich z.B. auch aus dem Einkommensteuerbescheid und dem Schriftverkehr mit dem Finanzamt. Ist Ihnen die IdNr. nicht bekannt (weil z.B. das Anschreiben nicht mehr auffindbar ist), haben Sie die Möglichkeit, sich vom BZSt die IdNr. erneut mitteilen zu lassen. Das BZSt benötigt für die Mitteilung der IdNr. die nachfolgenden Daten sowie einen Nachweis zur Personenidentität (z.B. Kopie Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung etc.):

  • Name,
  • Vorname,
  • Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort),
  • Geburtsdatum,
  • Geburtsort.

Die Mitteilung erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen ausschließlich schriftlich. Ansprechpartner in allen Fragen rund um das Thema IdNr. ist das BZSt. Die Anschrift des BZSt lautet:

Bundeszentralamt für Steuern
Referat St II 6
53221 Bonn
oder per E-Mail an: poststellePers-Id-SIC@bzst.bund.de

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die IdNr. mittels Eingabeformular auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.deÖffnet sich in einem neuen Fenster) anzufordern.

Beschäftigte ohne IdNr.

Haben Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und wurde Ihnen keine IdNr. mitgeteilt, legt die Bezügestelle die voraussichtlichen ELStAM längstens für einen Zeitraum von drei Monaten zugrunde. Wird nach Ablauf von drei Monaten keine IdNr. vorgelegt, ist die Bezügestelle verpflichtet, den Lohnsteuerabzug nach der Lohnsteuerklasse VI durchzuführen. In den Fällen, in denen Sie die Nichtvorlage der IdNr. nicht zu vertreten haben, besteht die Möglichkeit, eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39e Abs. 8 EStG für die Dauer eines Kalenderjahres durch Ihr zuständiges Wohnsitzfinanzamt ausstellen zu lassen.

Was muss ich beim Zuzug aus dem Ausland beachten?

Wenn Sie ins Inland ziehen, ist der Abruf der ELStAM erst mit der tatsächlichen Anmeldung Ihres Wohnsitzes bei der Meldebehörde möglich. Bitte teilen Sie uns mit, an welchem Tag Sie Ihren Wohnsitz bei der Meldebehörde angemeldet haben. Für den Zeitraum zwischen Zuzug und Meldung bei der Meldebehörde stellt Ihnen das Wohnsitzfinanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§39e Abs. 8 EStG) aus. Bitte legen Sie diese der Bezügestelle vor.

Gültige Papierbescheinigungen

Die maschinell bereitgestellten ELStAM sind grundsätzlich anzuwenden. Darüber hinaus wird eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ nur ausgestellt, wenn dem Arbeitgeber die ELStAM elektronisch nicht zur Verfügung gestellt werden können. In diesen Fällen erhalten Sie eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Bezügestelle, um den richtigen Lohnsteuerabzug sicherzustellen. Alle künftigen Änderungen der ELStAM müssen durch das Finanzamt auf der Bescheinigung eingetragen und der Bezügestelle vorgelegt werden. Die Vorlage eines ELStAM-Ausdrucks der Finanzverwaltung ist als Nachweis der Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht zulässig. Die Bescheinigungen nach § 39 Abs. 3 EStG sind beim Betriebsstättenfinanzamt der Bezügestelle (Finanzamt Kassel I bzw. Finanzamt Wiesbaden I) jährlich neu zu beantragen.

Bitte prüfen Sie,

ob die ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale), die auf dem Bezügenachweis ausgewiesen sind, aus Ihrer Sicht zutreffend sind und mit Ihren aktuellen tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Denken Sie daran, Ihre ELStAM umgehend ändern zu lassen, falls sich die Verhältnisse geändert haben und die Voraussetzungen für die gebildeten ELStAM nicht mehr vorliegen. Notwendige Änderungen können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen.

Bitte beachten Sie:

Sofern Sie für den Lohnsteuerabzug im nächsten Jahr Freibeträge berücksichtigen lassen möchten (beispielsweise als Berufspendler oder bei volljährigen Kindern) können Sie ab dem 1. Oktober des aktuellen Jahres bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Die Freibeträge können für einen Zeitraum von bis zu zwei Kalenderjahren beantragt werden, also wahlweise nur für den Lohnsteuerabzug des nächsten oder darüber hinaus auch für den Lohnsteuerabzug des übernächsten Jahres.

Bereits im Ermäßigungsverfahren des aktuellen Kalenderjahres für zwei Jahre beantragte Freibeträge sind auch für den Lohnsteuerabzug des Folgejahres weiterhin gültig.

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und für Hinterbliebene, die bereits im Vorjahr gewährt wurden, werden ebenfalls ohne neuen Antrag weiterhin berücksichtigt.

Steuerklassen für Ehegatten/Lebenspartner

Grundsätzlich gilt die (gewählte) Steuerklassenkombination der Ehegatten/Lebenspartner im Folgejahr weiter, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Allerdings ist die Berücksichtigung eines Faktors jährlich neu zu beantragen. Bei Eheschließungen im Laufe des Kalenderjahres wird bei Ehegatten automatisch die Steuerklassenkombination IV/IV gebildet. Die Ehegatten können eine Änderung der automatisch gebildeten Steuerklassenkombination IV/IV insbesondere in III/V bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen.

Seit dem Jahr 2020 ist ein Steuerklassenwechsel mehrmals im Jahr ohne Einschränkungen möglich. Die als ELStAM gespeicherte Steuerklasse können Sie bei Ihrem Finanzamt im Laufe des Kalenderjahres spätestens bis zum 30. November ändern lassen. Die Wahl des Faktorverfahrens durch beide Ehegatten/Lebenspartner gilt auch als Steuerklassenwechsel. Der Antrag auf Steuerklassenwechsel ist beim Finanzamt grundsätzlich von beiden Ehegatten/Lebenspartnern gemeinsam und bei Wahl des Faktorverfahrens unter Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres oder auch in Verbindung mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zu stellen. Dazu hält die Finanzverwaltung den amtlichen Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ bereit.

Ein Wechsel der Steuerklassenkombination III/V in IV/IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten/Lebenspartners möglich, so dass beide Ehegatten/Lebenspartner in die Steuerklasse IV eingereiht werden. Durch diese einseitige Antragsmöglichkeit wird sichergestellt, dass die Steuerklassenkombination III/V nur zur Anwendung kommt, wenn und solange beide Ehegatten/ Lebenspartner dies wünschen.