Allgemeine Informationen
ElsterLohn I bezeichnet die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungsdaten an die Finanzverwaltung durch den Arbeitgeber.
Als Lohnsteuerbescheinigung wurden die Eintragungen, die der Arbeitgeber auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte vorzunehmen hatte, bezeichnet. Diese Bezeichnung ist mit Einführung des elektronischen Verfahrens beibehalten worden.
Bereits seit 01.01.2004 ist das Verfahren zur Ausschreibung und Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in Kraft. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto zu übermitteln und dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.
Die Bezügestelle ist darum bemüht, die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerdaten und die Übersendung des Ausdrucks zeitlich so rechtzeitig auszuführen, dass Sie innerhalb des Monats Februar (bis spätestens Ende März) auch den Ausdruck zugestellt bekommen. Die Zustellung erfolgt grundsätzlich nach den gleichen Versandregeln wie die Bezügeabrechnung. Von Anfragen nach der Lohnsteuerbescheinigung ist bis Ende März abzusehen.
Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen.