Elektronische Lohnsteuerbescheinigung / ElsterLohn I

Allgemeine Informationen

ElsterLohn I bezeichnet die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungsdaten an die Finanzverwaltung durch den Arbeitgeber.
Als Lohnsteuerbescheinigung wurden die Eintragungen, die der Arbeitgeber auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte vorzunehmen hatte, bezeichnet. Diese Bezeichnung ist mit Einführung des elektronischen Verfahrens beibehalten worden.

Bereits seit 01.01.2004 ist das Verfahren zur Ausschreibung und Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in Kraft. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto zu übermitteln und dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.

Die Bezügestelle ist darum bemüht, die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerdaten und die Übersendung des Ausdrucks zeitlich so rechtzeitig auszuführen, dass Sie innerhalb des Monats Februar (bis spätestens Ende März) auch den Ausdruck zugestellt bekommen. Die Zustellung erfolgt grundsätzlich nach den gleichen Versandregeln wie die Bezügeabrechnung. Von Anfragen nach der Lohnsteuerbescheinigung ist bis Ende März abzusehen.

Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen.

Rechtsgrundlage

Die Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer ist nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Zudem ist dem Arbeitnehmer nach § 41b Absatz 1 Satz 3 EStG ein Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.

Ordnungsmerkmale

Die Datenübermittlung Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erfolgt anhand eines Ordnungsmerkmals. Das Ordnungsmerkmal ist Ihre steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID). Wurde keine Steuer-ID vergeben oder liegt uns Ihre Steuer-ID nicht vor, kann diese beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfragt werden.  Wurde für Sie keine Steuer-ID vergeben, da Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben, ist eine Steuer-ID bei dem Betriebsstättenfinanzamt (Finanzamt Kassel) zu beantragen. Das Ordnungsmerkmal wird auf der Lohnsteuerbescheinigung angedruckt.

Abgabetermin

Der gesetzliche Abgabetermin, bis zu dem die Lohnsteuerbescheinigungsdaten elektronisch an die Finanzverwaltung spätestens übermittelt sein müssen, ist der letzte Tag im Februar des Folgejahres (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG). Nach der Übermittlung der Daten erhalten Sie automatisch einen Nachweis (Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung) für Ihre Unterlagen. Die Erstellung und Versendung ist im Regelfall erst nach dem 28.02. des Folgejahres möglich.

Bescheinigung der Lohnsteuerabzugsmerkmale

Auf dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung werden aus Vereinfachungsgründen nur die im letzten Lohnzahlungszeitraum zugrunde gelegten Lohnsteuerabzugsmerkmale bescheinigt. Die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder die auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden aber vollständig übermittelt.

Warum wurde bei „Zeiträume ohne Anspruch auf Arbeitslohn – Anzahl U“ ein Wert eingetragen?

Der Großbuchstabe U wird eingetragen, wenn für mindestens fünf aufeinander folgende Arbeitstage der Anspruch auf Arbeitslohn im Wesentlichen weggefallen ist, während das Dienstverhältnis weiter besteht. Das ist z. B. bei unbezahltem Urlaub der Fall oder wenn Sie Krankengeld, Mutterschaftsgeld ohne Arbeitgeberzuschuss oder Elterngeld bezogen haben. Wurde Elternzeit in Anspruch genommen, so ist an dieser Stelle ebenfalls eine Zahl einzutragen. Dies gilt auch, wenn während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wurde und tatsächlich das ganze Jahr hindurch Anspruch auf Bezüge bestand.

Eintragungen in Nummer 10 

Dabei handelt es sich um Arbeitslohn, der für mindestens zwei Kalenderjahre und für mehr als zwölf Monate nachgezahlt wird (vgl. § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Für ermäßigt besteuerte Entschädigungen (z. B. Abfindungen) müssen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG vorliegen.

Diese Bezüge sind auch in der Nummer 3 enthalten.

Bis einschließlich 2024 konnten mehrjährige Bezüge unter bestimmten Voraussetzungen bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren, im Rahmen der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Seit dem 01.01.2025 ist die ermäßigte Besteuerung nur noch auf besonderen Antrag in der Einkommensteuererklärung im Bereich der persönlichen Einkommensteuerveranlagung möglich.

Warum wird die steuerfreie Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 EStG „Übungsleiterfreibetrag“ (Nummer 39) bescheinigt?

Die Eintragung dient zum Nachweis beim Finanzamt über die Höhe der steuerfrei bezogenen Einnahmen für eine nebenberufliche Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG. Dieser Betrag ist nicht im steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn (Nummer 3) enthalten.

Eintragungen zur Aktivrente

In Zeile 38 wird der steuerfrei gezahlte Arbeitslohn, der über die Aktivrente erwirtschaftet wurde bescheinigt. Diese Zeile befindet sich im freiwilligen Teil der Lohnsteuerbescheinigung. Bei der Aktivrente handelt es sich um einen Steuerfreibetrag nach § 3 Nummer 21 EStG.

Eintragungen zu den Beiträgen PKV

Seit dem 01.01.2026 werden die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gesondert im linken Teil der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Zeile 28 (Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung oder Mindestvorsorgepauschale) entfällt und ist als „unbesetzt“ gekennzeichnet.