Elektronische Lohnsteuerbescheinigung / ElsterLohn I

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Allgemeine Informationen

ElsterLohn I bezeichnet die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungsdaten an die Finanzverwaltung durch den Arbeitgeber.
Als Lohnsteuerbescheinigung wurden die Eintragungen, die der Arbeitgeber auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte vorzunehmen hatte, bezeichnet. Diese Bezeichnung ist mit Einführung des elektronischen Verfahrens beibehalten worden.

Bereits seit 01.01.2004 ist das Verfahren zur Ausschreibung und Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in Kraft. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto zu übermitteln und dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.

Die Bezügestelle ist darum bemüht, die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerdaten und die Übersendung des Ausdrucks zeitlich so rechtzeitig auszuführen, dass Sie innerhalb des Monats Februar (bis spätestens Ende März) auch den Ausdruck zugestellt bekommen. Die Zustellung erfolgt grundsätzlich nach den gleichen Versandregeln wie die Bezügeabrechnung. Von Anfragen nach der Lohnsteuerbescheinigung ist bis Ende März abzusehen.

Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen.

Rechtsgrundlage

Die Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer ist nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Zudem ist dem Arbeitnehmer nach § 41b Absatz 1 Satz 3 EStG ein Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.

Ordnungsmerkmale

Die Datenübermittlung Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erfolgt anhand eines Ordnungsmerkmals. Das Ordnungsmerkmal - in der Regel ist dies Ihre steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) - dient dazu, die elektronisch übermittelten Daten in der Finanzverwaltung Ihrem Steuerfall eindeutig zuzuordnen. Wurde Ihnen keine Steuer-ID vergeben oder liegt uns Ihre Steuer-ID nicht vor, erfolgt die Übermittlung mittels der sogenannten eTIN ("electronic Taxpayer Identification number" = "elektronische Steuerzahler-Identifikationsnummer“). Das Ordnungsmerkmal wird auf der Lohnsteuerbescheinigung angedruckt.

Abgabetermin

Der gesetzliche Abgabetermin, bis zu dem die Lohnsteuerbescheinigungsdaten elektronisch an die Finanzverwaltung spätestens übermittelt sein müssen, ist der letzte Tag im Februar des Folgejahres (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG). Nach der Übermittlung der Daten erhalten Sie automatisch einen Nachweis (Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung) für Ihre Unterlagen. Die Erstellung und Versendung ist im Regelfall erst nach dem 28.02. des Folgejahres möglich.

Bescheinigung der Lohnsteuerabzugsmerkmale

Auf dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung werden aus Vereinfachungsgründen nur die im letzten Lohnzahlungszeitraum zugrunde gelegten Lohnsteuerabzugsmerkmale bescheinigt. Die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder die auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden aber vollständig übermittelt.

Warum wurde bei „Zeiträume ohne Anspruch auf Arbeitslohn – Anzahl U“ ein Wert eingetragen?

Der Großbuchstabe U wird eingetragen, wenn für mindestens fünf aufeinander folgende Arbeitstage der Anspruch auf Arbeitslohn im Wesentlichen weggefallen ist, während das Dienstverhältnis weiter besteht. Das ist z. B. bei unbezahltem Urlaub der Fall oder wenn Sie Krankengeld, Mutterschaftsgeld ohne Arbeitgeberzuschuss oder Elterngeld bezogen haben. Wurde Elternzeit in Anspruch genommen, so ist an dieser Stelle ebenfalls eine Zahl einzutragen. Dies gilt auch, wenn während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wurde und tatsächlich das ganze Jahr hindurch Anspruch auf Bezüge bestand.

Eintragungen in Nummer 10 - ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und ermäßigt besteuerte Entschädigungen

Im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt besteuerte Entschädigungen (z. B. Abfindungen) und ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (z. B. Jubiläumszuwendung) werden in einer Summe gesondert in Nummer 10 bescheinigt. Diese Bezüge sind nicht in der Nummer 3 enthalten.

Eintragungen in Nummer 19

In Nummer 19 werden Entschädigungen und Nachzahlungen von Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre bescheinigt, die nicht ermäßigt besteuert werden konnten, weil die Versteuerung als sonstiger Bezug für Sie günstiger war.
Damit Sie die Möglichkeit haben, die ermäßigte Besteuerung im Rahmen der Veranlagung zu beantragen, werden die nicht ermäßigt versteuerten Bezüge separat in Nummer 19 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Die Nachzahlungsbeträge sind in Nummer 3 enthalten.

Ich habe keine Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung nachgewiesen. Warum werden trotzdem Beträge in Nummer 28 bescheinigt?

Wenn Sie keine Basisbeiträge nachgewiesen haben oder wenn die nachgewiesenen monatlichen Basisbeiträge niedriger sind als ein Zwölftel der Mindestvorsorgepauschale, wird beim Lohnsteuerabzug die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt und entsprechend der Beschäftigungsdauer bescheinigt. Die Mindestvorsorgepauschale beträgt im Kalenderjahr 12 % des Arbeitslohns max. 1.900 € bei den Steuerklassen 1, 2, 4, 5 und 6 und max. 3.000 € bei der Steuerklasse 3. Dies entspricht einem monatlichen Basisbeitrag von 158,33 € bzw. 250 €. Im Rahmen Ihrer Steuererklärung wird die Mindestvorsorgepauschale nicht berücksichtigt, sondern nur die tatsächlich gezahlten Beiträge.

Mindestvorsorgepauschale bei geringfügig Beschäftigten, Praktikanten, Schüler oder Studenten

Die Mindestvorsorgepauschale ist auch bei geringfügig Beschäftigten zu bescheinigen, wenn die Versteuerung nach den individuellen Steuerabzugsmerkmalen und nicht pauschal erfolgt. Entsprechendes gilt für andere Arbeitnehmer (z. B. Praktikanten, Schüler, Studenten), wenn kein Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten ist.

Warum wird die steuerfreie Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 EStG „Übungsleiterfreibetrag“ (Nummer 39) bescheinigt?

Die Eintragung dient zum Nachweis beim Finanzamt über die Höhe der steuerfrei bezogenen Einnahmen für eine nebenberufliche Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG. Dieser Betrag ist nicht im steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn (Nummer 3) enthalten.