Fragen & Antworten

Nachfolgend sind einige Fragen und Antworten u. a. zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen aufgeführt. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. Das Finanzamt und – soweit ausschließlich die Meldedaten betroffen sind – Ihre Gemeinde werden Ihnen kostenlos weitere Auskünfte erteilen.

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Die Finanzämter sind für die Änderung sämtlicher Lohnsteuerabzugsmerkmale (z.B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) zuständig. Die Verwaltung der Meldedaten (z.B. Eheschließung, Geburt oder Adoption eines Kindes, rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft), obliegt hingegen den Gemeinden. Änderungen der Meldedaten werden von den Gemeinden an das BZSt übermittelt. Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung die ELStAM nur richtig bilden kann, wenn Sie Ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen.

Wenn Sie unrichtige ELStAM feststellen, so lassen Sie diese von Ihrem Finanzamt umgehend prüfen und ggf. berichtigen. Unter Umständen ist vorher auch eine Korrektur der Meldedaten erforderlich. Etwaige Änderungen wird die Finanzverwaltung der Bezügestelle zum Abruf bereitstellen. Stellt Ihnen das Finanzamt eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 EStG bzw. 39e Abs. 8 EStG“ aus, legen Sie diese bitte umgehend der Bezügestelle vor.

Wenn bestimmte ELStAM günstiger sind als es den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, sollten Sie Ihre ELStAM umgehend ändern lassen. Wenn Sie Ihre ELStAM nicht ändern lassen, kann das Finanzamt die zu wenig gezahlte Lohnsteuer nachfordern. Sie sind jedoch verpflichtet die ELStAM z. B. ändern zu lassen, wenn

  • eine günstigere Steuerklasse oder eine höhere Zahl an Kinderfreibeträgen gebildet wurde als Ihnen zusteht,
  • sich zu Ihren Ungunsten die Verhältnisse für einen beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Freibetrag geändert haben,
  • die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) im Laufe des Kalenderjahres entfallen, z. B. weil Sie eine ehe- oder lebenspartnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaft begründen oder eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, die die Gewährung des Entlastungsbetrags ausschließt,
  • Sie zum 1. Januar des Folgejahres von Ihrem Ehegatten/ Lebenspartner entweder dauernd getrennt leben, geschieden sind oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird.

Eine Heirat oder Geburt eines Kindes im Laufe des aktuellen Kalenderjahres wird automatisch aufgrund der Mitteilung der Gemeinde in den ELStAM berücksichtigt. Sollten Sie dies nicht wünschen, können Sie im Vorfeld einen Antrag auf ungünstigere Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Wohnsitzfinanzamt stellen.

In anderen Fällen müssen Sie eine Änderung beim Finanzamt beantragen. Der Antrag auf Änderung der Steuerklassen oder Anwendung des Faktorverfahrens und ein eventueller Antrag auf Änderung der Zahl der Kinderfreibeträge müssen für eine Berücksichtigung im aktuellen Jahr spätestens am 30. November des aktuellen Jahres gestellt sein. Haben Sie im aktuellen Kalenderjahr die eheliche Gemeinschaft/die Lebenspartnerschaft wieder aufgenommen, dann teilen Sie das dem Finanzamt auf dem amtlichen Vordruck „Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft/der Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz“ mit, damit Sie die familiengerechten Steuerklassen zurückerhalten können. Beachten Sie bitte, dass die Erklärung von beiden Ehegatten/ Lebenspartnern zu unterschreiben ist.

Haben Sie gleichzeitig mehrere Arbeits- oder Dienstverhältnisse (Haupt- und Nebenarbeitgeber) können Sie im laufenden Kalenderjahr den Hauptarbeitgeber wechseln. Ein solcher Wechsel darf frühestens mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an erfolgen, in dem Sie das erste Dienstverhältnis neu bestimmen. Ein Wechsel für die Zukunft ist daher immer möglich.

Beispiel: Sie entscheiden sich im Oktober für einen Wechsel des Hauptarbeitgebers. Der Wechsel darf frühestens zum 01.10. erfolgen. Für vorangegangene Monate ist der Wechsel ausgeschlossen.

Teilen Sie bitte der Bezügestelle rechtzeitig mit, ab welchem Datum der Wechsel erfolgen soll. Bitte verwenden Sie hierfür den Vordruck:

Wird nach Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses laufender Arbeitslohn im selben Kalenderjahr nachgezahlt, werden der Besteuerung die im jeweiligen Monat geltenden ELStAM zugrunde gelegt.

Werden hingegen sonstige Bezüge (z.B. Nachzahlungen von laufendem Arbeitslohn aus Vorjahren, Urlaubsabgeltungen) nachgezahlt, sind für die Besteuerung die ELStAM im Monat der Zahlung maßgebend. Im Regelfall ist die Versteuerung nach Steuerklasse VI vorzunehmen. Wenn Sie schriftlich bestätigen, dass im Monat der Zahlung kein anderer Hauptarbeitgeber in der Datenbank gemeldet ist, kann die Bezügestelle diese Zahlung nach den individuellen Steuermerkmalen für das Hauptarbeitsverhältnis (Steuerklasse I bis V) versteuern.

Für ein neues Kalenderjahr sind antragsgebundene Lohnsteuerabzugsmerkmale grundsätzlich beim zuständigen Finanzamt neu zu beantragen. Haben Sie für das entsprechende Kalenderjahr einen Frei- oder Hinzurechnungsbetrag beantragt, ist dieser bereits in der Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert. Auf Antrag erhalten Sie von Ihrem Finanzamt einen Ausdruck Ihrer ELStAM mit dem zu berücksichtigenden Frei- oder Hinzurechnungsbetrag. Dieser Ausdruck ist für Ihre Unterlagen und nicht zur Vorlage beim Arbeitgeber bestimmt.

Der Freibetrag für ein Kalenderjahr wird grundsätzlich mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats ermittelt und als ELStAM gebildet. Wird der Antrag jedoch im Januar eines Jahres gestellt, so erfolgt die Bildung mit Wirkung ab 1. Januar des Jahres. Die Frist für den Lohnsteuerermäßigungsantrag eines Kalenderjahres beginnt am 1. Oktober des Vorjahres. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. November des aktuellen Jahres gestellt werden. Im Dezember des aktuellen Jahres eintretende Änderungen können somit nicht mehr im Lohnsteuerermäßigungsverfahren des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt werden. Nach diesem Zeitpunkt kann eine Steuerermäßigung nur noch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr berücksichtigt werden.

Sie können den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren bei ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen. Ändern sich die Verhältnisse für den Freibetrag zu Ihren Ungunsten, sind Sie verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen.

Die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene werden mit dem jeweiligen Gültigkeitsdatum in den ELStAM für das folgende Kalenderjahr berücksichtigt. Der Pauschbetrag für behinderte Menschen und Hinterbliebene muss daher nur dann neu beantragt werden, wenn dieser in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen für das Folgejahr nicht enthalten ist (z. B. weil der für den Pauschbetrag maßgebende Gültigkeitszeitraum zwischenzeitlich abgelaufen ist). Steht ein solcher Pauschbetrag Ihrem Kind zu und soll er auf Sie übertragen werden, setzt auch dies einen neuen Antrag voraus.

Die o.a. Anträge müssen Sie bei dem Finanzamt stellen, in dessen Bezirk Sie im Zeitpunkt der Antragstellung wohnen. Haben Sie mehrere Wohnungen, so ist das Finanzamt Ihres Wohnsitzes zuständig, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten. Bei Ehegatten/ Lebenspartnern mit mehrfachem Wohnsitz ist das Finanzamt zuständig, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. Ausnahme hiervon ist die Bescheinigung nach § 39 Abs. 3 EStG, die beim Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden muss.

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