Ein Berg von gelben Müllsäcken

Verpackungsabfälle

Verpackungsabfälle sind getrennt vom Restmüll zur Einsammlung bereitzustellen. Den Bürgerinnen und Bürgern werden von den Gemeinden gelbe Säcke oder eine gelbe (Müll-) Tonne zur Verfügung gestellt.

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Die rechtliche Grundlage für die Rücknahme von Verpackungen durch die Hersteller und Vertreiber bildet das Verpackungsgesetz.

Im Gelben Sack oder der Gelben Tonne werden Verkaufsverpackungen aus beliebigen Materialien (zum Beispiel Kunststoff, Metall, Verbundstoffe), die beim privaten Endverbraucher anfallen, getrennt vom übrigen Hausmüll (Restmüll) gesammelt. Eine spezielle Kennzeichnung für diese Verpackungen ist nicht vorgeschrieben.

Organisiert wird die Einsammlung sowie die weitere Sortierung und Verwertung durch die sogenannten dualen Systeme.
Die Systembetreiber beauftragen auf Grundlage einer Ausschreibung private oder kommunale Entsorgungsunternehmen mit der Einsammlung der Verpackungsabfälle vor Ort.
Zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (Landkreise, kreisfreie Städte, Abfallzweckverbände) und den dualen Systemen findet unter anderem eine Abstimmung in Bezug auf die zu verwendenden Sammelbehälter (gelber Sack oder gelbe Tonne) und den Abholrhythmus statt.

Bei den Abfallberatungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Landkreise, kreisfreie Städte, Abfallzweckverbände) kann erfragt werden, wie die Sammlung lokal organisiert ist (Abholzeiten, Sammelstellen, Sammelbehälter et cetera).

Nicht in den Gelben Sack / die Gelbe Tonne gehören Einweggetränkeverpackungen, die gegen Erstattung des Pfandes beim Vertreiber / Verkäufer zurückgegeben werden können (siehe Link zu Dosenpfand).

Ebenso sind Verkaufsverpackungen für schadstoffhaltige Füllgüter nicht im Gelben Sack / der Gelben Tonne zu entsorgen, da sie einer separaten Rücknahmepflicht durch Hersteller und Vertreiber unterliegen. Hierzu gehören zum Beispiel

  • Verpackungen für Öle oder flüssige Brennstoffe,
  • Verpackungen für Stoffe- und Gemische, die im Handel einem Selbstbedienungsverbot unterliegen (zum Beispiel Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel),
  • Schaumdosen für Polyurethan (PU).

Im Privathaushalt fallen derartige Verpackungen meist nur vereinzelt an. Hersteller beziehungsweise Vertreiber sind zur ortsnahen, kostenlosen Rücknahme restentleerter Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter verpflichtet. Darüber hinaus gibt es spezielle Rücknahmesysteme für derartige Verpackungsabfälle, die sich im Schwerpunkt an gewerbliche Abfallerzeuger richten (zum Beispiel PDR für Montageschaumdosen, RIGK-G für verschiedene Kunststoffverpackungen, KBS für Metallverpackungen).

Weiterhin dürfen nicht in den Gelben Sack / die Gelbe Tonne Abfälle wie zum Beispiel

  • Windeln
  • Hygieneabfälle
  • elektronische Geräte (siehe Link zu „Elektroschrott / Kühlgeräte“)
  • Batterien
  • Spielzeug
  • Holz
  • Tapeten
  • Leder
  • Kleidung
  • Kleiderbügel
  • Bioabfall
  • Kehricht
  • Glas.

Glasflaschen (Altglassammlung) und Altpapier (Altpapiersammlung) werden daneben in Abstimmung zwischen öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und dualem System gesondert eingesammelt und separat wiederverwertet.

Auf freiwilliger Basis ist in Abstimmung der jeweiligen Kommune mit dem Dualen System auch die Bereitstellung einer Wertstofftonne möglich, mit der sowohl die Abfälle aus dem Gelben Sack / der Gelben Tonne wie auch stoffgleiche Nicht-Verpackungen (zum Beispiel die ausgediente Kunststoffgießkanne) entsorgt werden können. Elektroaltgeräte sowie Altbatterien dürfen jedoch auch in eine Wertstofftonne nicht eingeworfen werden.

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