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Elektroschrott, Kühlgeräte

Bürgerinnen und Bürger können ausgediente Elektrogeräte kostenlos zurück zu geben.

Privatpersonen können ausgediente Elektrogeräte kostenlos zu einer fach- und umweltgerechten Entsorgung abgeben. Grundlage hierfür ist das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG).

Es ist nicht zulässig, Elektrogeräte über die Restmülltonne zu entsorgen. Dies wird durch das Symbol mit der durchgekreuzten Mülltonne auf allen Neugeräten kenntlich gemacht.

Die Elektroaltgeräte können

  1. bei den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die oft als kommunale Wertstoffhöfe bezeichnet werden,
  2. bei Vertreibern (Geschäfte, die Elektrogeräte verkaufen), wenn die Verkaufsfläche (bei Onlinehändlern: Lagerfläche) für Elektrogeräte mindestens 400 Quadratmeter beträgt,

zurückgegeben werden (Bringsystem).

Vertreiber müssen alle kleinen Elektroaltgeräte zurücknehmen, auch wenn kein neues gekauft wird. Als klein gelten diese Geräte, wenn sie in keiner Abmessung größer als 25 Zentimeter sind. Größere Elektroaltgeräte müssen Vertreiber zurücknehmen, wenn der Kunde ein neues Gerät mit der gleichen Funktion kauft.

Es ist auch möglich, dass öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Elektroaltgeräte bei den privaten Haushalten abholen (Holsystem). Vertreiber sind bei der Auslieferung eines Neugerätes dazu verpflichtet. Der Kunde hat jedoch dem Vertreiber beim Kauf mitzuteilen, dass er ein entsprechendes Altgerät zurückgeben möchte.

Nicht zulässig ist es, wenn so genannte „fahrende Händler“ (zum Beispiel Altmetallhändler) Elektroaltgeräte einsammeln. Zum einen verstößt dies gegen die Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Zum anderen ist nicht gewährleistet, dass die Elektrogeräte sachgemäß und ohne Gefährdung der Umwelt entsorgt werden.

Die Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger halten zur Sammlung in der Regel sechs verschiedene Behältnisse vor:

  1. Wärmeüberträger (beispielsweise Kühl- und Gefrierschränke, Klimageräte, Wärmepumpen sowie ölgefüllte Radiatoren)
  2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern haben
  3. Lampen (beispielsweise Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, LED)
  4. Großgeräte (Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt; dies schließt auch Nachtspeicherheizgeräte ein, die Asbest oder sechswertiges Chrom enthalten)
  5. Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
  6. Photovoltaikmodule

Nach der Gesetzesdefinition gilt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) für

  1. alle Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen und
  2. Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder,

die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchsten 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind.

Neben den Altgeräten selbst gehören auch sämtliche Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien zum Altgerät und sind mit diesem zu entsorgen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Stecker, Netzteile, Leiterplatten oder Festplatten. Zu beachten ist auch, dass Möbel mit elektrischen Bauteilen – beispielsweise Schrankbeleuchtungen oder elektrisch verstellbare Sessel – als Elektrogeräte gelten können.

Altgeräte, die auf Grund ihrer Betriebsmittel ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen (ölgefüllte Radiatoren, Kühlgeräte mit Fluorchlorkohlenwasserstoff (FCKW)‑haltigem Kältemittel, et cetera) müssen in den Sammelstellen mit besonderer Vorsicht umgeladen und zum Transport bereitgestellt werden.

Es kann an einzelnen Sammelstellen vorkommen, dass nicht alle Gerätegruppen angenommen werden können. Die entsorgungspflichtigen Körperschaften (Landkreise, kreisfreie Städte) müssen dies jedoch für ihr gesamtes Entsorgungsgebiet (mit möglicherweise mehreren Sammelstellen beziehungsweise in Kombination mit dem Holsystem) sicherstellen.

Detaillierte Informationen erhalten Sie dazu von Ihrer Stadt / Gemeinde oder Landkreis. (siehe auch Links)

Die Qualität der weiteren Entsorgung wird durch den Stand der Technik definiert. So wird eine Schadstoffentfrachtung durch die selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen umgesetzt, die letztlich erst eine Kreislaufwirtschaft ohne Schadstoffanreicherung ermöglicht. Mit der Vorgabe von Verwertungsquoten für die einzelnen Kategorien wird insgesamt eine hochwertige Verwertung dieser Abfälle sichergestellt.

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