Nach der Gesetzesdefinition gilt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) für
- alle Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen und
- Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder,
die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchsten 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind.
Neben den Altgeräten selbst gehören auch sämtliche Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien zum Altgerät und sind mit diesem zu entsorgen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Stecker, Netzteile, Leiterplatten oder Festplatten. Zu beachten ist auch, dass Möbel mit elektrischen Bauteilen – beispielsweise Schrankbeleuchtungen oder elektrisch verstellbare Sessel – als Elektrogeräte gelten können.
Altgeräte, die auf Grund ihrer Betriebsmittel ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen (ölgefüllte Radiatoren, Kühlgeräte mit Fluorchlorkohlenwasserstoff (FCKW)‑haltigem Kältemittel, et cetera) müssen in den Sammelstellen mit besonderer Vorsicht umgeladen und zum Transport bereitgestellt werden.
Es kann an einzelnen Sammelstellen vorkommen, dass nicht alle Gerätegruppen angenommen werden können. Die entsorgungspflichtigen Körperschaften (Landkreise, kreisfreie Städte) müssen dies jedoch für ihr gesamtes Entsorgungsgebiet (mit möglicherweise mehreren Sammelstellen beziehungsweise in Kombination mit dem Holsystem) sicherstellen.
Detaillierte Informationen erhalten Sie dazu von Ihrer Stadt / Gemeinde oder Landkreis. (siehe auch Links)