Das Verpackungsgesetz enthält unter anderem Verpflichtungen, die das Inverkehrbringen und die Rücknahmepflicht von Einweggetränkeverpackungen und das Anbieten von Mehrwegalternativen für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern regelt.
Das Regierungspräsidium überwacht als Abfallbehörde
- die Rücknahmepflichten für Transport- und Umverpackungen,
- die Gewährleistung der Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die bei privaten und anderen Endverbrauchern anfallen
- den Verkauf, die Kennzeichnung und die Rücknahme von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen sowie die Pflicht darauf hinzuweisen, ob es sich um Einweg- oder Mehrwegverpackungen handelt
- die Pflicht zum Anbieten von Mehrwegalternativen für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher sowie die Pflicht zur Information der Kunden
Regelungen zum "Dosen- und Flaschenpfand"
Für Einweggetränkeverpackungen von 0,1 bis 3 Liter Inhalt ist mindestens ein Pfand in Höhe von 25 Cent je Verpackung zu erheben.
Für folgende Getränke in Einweggetränkeverpackungen besteht eine Pfandpflicht:
- Mineralwasser (auch Quell-, Tafel- und Heilwasser, mit oder ohne Kohlensäure)
- Bier und Biermischgetränke (auch alkoholfrei)
- Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure (zum Beispiel Limonaden, Cola-Getränke, Brausen, Bittergetränke, Eistee, Sportgetränke, Saftschorlen)
- Alkoholhaltige Mischgetränke (insbesondere sogenannte Alkopops, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumen-% beziehungsweise weinhaltige Getränke mit weniger als 50 % Weinanteil)
- Milch und Milchmischgetränke
- Sekt und Sektmischgetränke (auch alkoholfrei oder alkoholreduziert)
- Wein und Weinmischgetränke, sowie weinähnliche Getränke und Mischgetränke (auch alkoholfrei oder alkoholreduziert)
- Alkoholerzeugnisse und sonstige alkoholartige Mischgetränke
- Fruchtsäfte und Gemüsesäfte
- Fruchtnektar und Gemüsenektar ohne Kohlensäure
Auf folgende Getränke ist ein Pfand zu erheben, wenn diese in Getränkedosen abgefüllt sind:
- diätetische Getränke im Sinne der Diätverordnung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden
Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen können im Handel dort zurückgegeben werden, wo sie auch verkauft werden.
Pfandfrei bleiben
- diätische Getränke für Säuglinge oder Kleinkinder in Einwegkunststoffgetränkeflaschen,
- in Block-, Giebel- oder Zylinderverpackungen, Polyethylen-Schlauchbeutel und Folien-Standbeutel abgefüllte Getränke
Auch im Ausland abgefüllte Getränke in Einwegverpackungen unterliegen der Pfand-, Kennzeichnungs-, Informations- und Rücknahmepflicht, wenn sie in Deutschland in den Verkehr gebracht (verkauft oder unentgeltlich abgegeben) werden.
Ein zum Dosenpfand erstelltes Merkblatt informiert Sie ebenso wie die Links zu den Seiten des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat und der Deutschen Pfandsysteme GmbH (DPG).
Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz können vom Regierungspräsidium als zuständiger Abfallbehörde mit einem Bußgeld geahndet werden.
Pflicht zum Anbieten von Mehrwegalternativen für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher
Seit dem 01.01.2023 sind Betriebe, die Mitnahmegerichte in Einwegverpackungen aus Kunststoff anbieten, verpflichtet, Mehrwegalternativen anzubieten. Dies gilt für solche Mitnahmegerichte in Einwegverpackungen aus Kunststoff, die aus der Verpackung heraus und ohne weiteres Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können. Auch Pappverpackungen oder Kartonboxen mit einer dünnen Kunststoffschicht, die das Material zum Beispiel vor Wasser oder Fett schützen soll, sind betroffen. Ebenso Einweggetränkebecher – egal aus welchem Material.
Die angebotene Mehrwegverpackung darf nicht teurer sein oder mit weniger Inhalt befüllt sein als die Einweg-Variante. Ein Pfand darf erhoben werden, und die Betreiber sind zur Rücknahme verpflichtet.
Endverbraucher sind in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder –schilder auf die Möglichkeit, die Waren in Mehrwegverpackungen zu erhalten, hinzuweisen.
Im Fall einer Lieferung ist dieser Hinweis auf den jeweiligen Darstellungsmedien (zum Beispiel Homepage, Flyer) anzubringen.
Eine Ausnahme besteht für Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten und mit einer Verkaufsfläche (hierzu zählen alle frei zugängliche Flächen wie etwa Sitz- und Aufenthaltsbereiche für Kunden) von bis zu 80 Quadratmetern. Im Fall einer Lieferung von Ware gelten als Verkaufsfläche zusätzlich alle Lager- und Versandflächen. Hier können die Lebensmittel auch in Behältnisse abgefüllt werden, die der Kunde mitgebracht hat. Dies gilt auch für die Abgabe durch Verkaufsautomaten. Auf die Möglichkeit zur Nutzung eigener Mehrwegbehältnisse ist hinzuweisen.
Betriebe, die ihre Mehrwegbehälter nicht selbst organisieren möchten, können sich an einem bestehenden Mehrwegsystem beteiligen.
Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat und der DEHOGA.