Fallen bei Kleingewerbetreibenden oder im Handwerk hausmüllähnliche Gewerbeabfälle an, müssen diese Abfälle grundsätzlich von anderen Fraktionen getrennt gehalten werden (zum Beispiel Verpackungsabfälle aus Papier getrennt von Textilien oder Metallen). Hier greifen die Regelungen der Gewerbeabfallverordnung.
Nur in begründeten Ausnahmefällen darf gemischt gesammelt werden, wenn die Abfälle anschließend in einer Vorbehandlungsanlage sortiert und dann sortenrein verwertet werden.
Abfälle, die keiner Verwertung zugeführt werden können, sind als Beseitigungsabfall den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Für diesen Zweck haben die Gewerbetreibenden eine Pflichtrestmülltonne aufzustellen. Sie unterliegen so dem Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für das kostenpflichtige Aufstellen und Nutzen von Abfallbehältern (Mülltonnen).