Laster

Erlaubnis: Sammeln, Befördern

Fast alle, die Abfälle sammeln / befördern, müssen bei der Behörde Unterlagen vorlegen. Unterschieden wird zwischen dem gewerbsmäßigen Transport und dem im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen.

Wer gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammelt oder befördert, muss Inhaberin / Inhaber einer Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sein, sofern keine Ausnahmeregelung besteht. Details hierzu sind im KrWG und in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) geregelt.
Eine Beförderungserlaubnis ist nicht übertragbar.

Wer vom Erfordernis der Beförderungserlaubnis befreit ist oder wer gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle sammelt oder befördert, muss seine Tätigkeit der für ihn zuständigen Behörde anzeigen.

Ein gewerbsmäßiges Befördern liegt unter anderem dann vor, wenn entgeltlich Abfalltransporte für Dritte vorgenommen werden. Dies kann zum Beispiel auch dann der Fall sein, wenn nur ein Teil des Unternehmenszwecks darauf ausgerichtet ist. 

Wer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr beziehungsweise mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Jahr sammelt oder befördert, muss dies seiner zuständigen Behörde anzeigen.

Transport im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen bedeutet, dass die Sammlung oder Beförderung von Abfällen nur als Nebenzweck erfolgt, während der Hauptzweck in anderen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten liegt. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Dienstleister und Handwerker handeln, die im Rahmen ihrer Dienstleistung anfallende, eigene Abfälle oder die Abfälle der Kunden befördern.

Ihre Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) beziehungsweise Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 können Sie über das Anzeige- und Erlaubnisportal der Länder ihrer Behörde abgeben. (siehe Link)
Hinweis: Die elektronische Anzeigenerstattung über das Webportal ist gebührenfrei. Auf Grund des höheren Verwaltungsaufwands muss für die Vorlage der Anzeige in Papierform eine Gebühr erhoben werden.

Die oben genannten Pflichten gelten auch bei internationalen Abfallverbringungen und richten sich daher auch an Beförderer (auch ausländische) im grenzüberschreitenden Verkehr.

Bereits auf Grund vorheriger rechtlicher Regelungen erteilte Transportgenehmigungen / Erlaubnisse gelten (bis zum Ende ihrer Befristung) fort.

Die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien prüfen und erteilen Erlaubnisse und Eingangsbestätigungen für Anzeigen für Betriebe, die Ihren Hauptsitz im jeweiligen Dienstbezirk haben.
Betriebe, die keinen Hauptsitz oder keine Niederlassung in Deutschland haben, können hessenweit zentral in der Abteilung Umwelt des Regierungspräsidiums Darmstadt, eine Erlaubnis erhalten beziehungsweise  ihre Tätigkeit anzeigen.

Details zu den Regelungen können Sie den beigefügten Downloads entnehmen.

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