Wer gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammelt oder befördert, muss Inhaberin / Inhaber einer Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sein, sofern keine Ausnahmeregelung besteht. Details hierzu sind im KrWG und in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) geregelt.
Eine Beförderungserlaubnis ist nicht übertragbar.
Wer vom Erfordernis der Beförderungserlaubnis befreit ist oder wer gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle sammelt oder befördert, muss seine Tätigkeit der für ihn zuständigen Behörde anzeigen.
Ein gewerbsmäßiges Befördern liegt unter anderem dann vor, wenn entgeltlich Abfalltransporte für Dritte vorgenommen werden. Dies kann zum Beispiel auch dann der Fall sein, wenn nur ein Teil des Unternehmenszwecks darauf ausgerichtet ist.