In einem „Letter of Intent“ erklärte das Land Hessen am 29. Mai 2020 gegenüber den Kommunalen Spitzenverbänden vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers die Absicht, im Landeshaushalt 2021 weitere 50 Millionen Euro für diese Investitionen einzustellen. Zusätzlich zu den 50 Millionen Euro Landesmitteln stehen nun noch weitere 27 Millionen Euro zur Verfügung.
Die Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Landesinvestitionsprogramms „Kinderbetreuung“ 2021 – 2023 stellt die Rechtsgrundlage für das neue Landesinvestitionsprogramm dar. Die Förderpauschalen und Fördertatbestände haben sich zu den bereits bekannten Tatbeständen der vergangenen Investitionsprogramme „Kinderbetreuung(sfinanzierung)“ nicht geändert. Sie wurden jedoch um die Fördertatbestände „Digitale Ausstattung“ und „Um- und Ausbau eines Außengeländes in der Kindertagespflege“ ergänzt.
Budgets für Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
Wie auch im vorhergehenden Bundesinvestitionsprogramm 2020 - 2021 und Landesinvestitionsprogramm 2020 - 2024 werden den 33 hessischen Jugendämtern im Rahmen des neuen Investitionsprogramms 2021 - 2023 Budgets zugeteilt, die sie eigenständig für Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ausschöpfen können. Es können Maßnahmen beantragt werden, die ab dem 01.01.2018 begonnen wurden.
Gefördert werden erforderliche Investitionen für
- Baumaßnahmen (Neubau, Erweiterungsbau, Ersatzneubau, Sanierung, Ausbau, Umbau) einschließlich der Ausstattungsvorhaben, die zur Schaffung, Erhaltung oder Verbesserung der Betreuungsqualität in Kindertageseinrichtungen dienen,
- Investitionsmaßnahmen in oder zur Erweiterung von Bestandsgebäuden, die der Inklusion von Kindern mit Behinderung dienen
- Umbau und Ausbau des zur Kindertageseinrichtung gehörenden Außengeländes inklusive Ausstattung,
- Erwerb eines Bauwagens oder Bau einer Schutzhütte o.ä. für Waldkindertageseinrichtungen,
- Digitale Ausstattung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen,
- Renovierungs- und Ausstattungsmaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Betreuungsangeboten für Kindertagespflegestellen,
- Umbau und Ausbau des Außengeländes von Kindertagespflegestellen.
Die Förderung erfolgt im Rahmen der Anteilsfinanzierung. Die Zuwendungssumme wird bei Kindertageseinrichtungen mittels Pauschalen pro Gruppenbereich ermittelt, beträgt jedoch
- für Baumaßnahmen und digitale Ausstattung nicht mehr als 90 % und
- für das Außengelände und Bauwagen/Schutzhütten nicht mehr als 50 %
der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben.
In der Kindertagespflege wird die Zuwendungssumme für Renovierungsmaßnahmen und Maßnahmen am Außengelände mittels Pauschale pro Tagespflegeperson und für Ausstattungsmaßnahmen mittels Pauschale pro Betreuungsplatz ermittelt, beträgt jedoch bei der Schaffung von neuen Plätzen sowie der Sicherung von Plätzen nicht mehr als 90 % der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Fördermittel können bis Ende des Jahres 2023 entsprechend der Bewilligung im laufenden Verfahren abgerufen werden.
Antragsverfahren
- Anträge für Vorhaben in Kindertageseinrichtungen:
Träger der freien Jugendhilfe und sonstige geeignete Träger reichen für ihre Vorhaben den Antrag wie folgt ein:- In kreisfreien Städten und kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt beim Magistrat der Stadt.
- In kreisangehörigen Städten und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt bei der Stadt/Gemeinde. Diese leitet die Anträge, ergänzt um etwaige eigene Vorhaben, an den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe weiter.
- Anträge von Tagespflegepersonen oder deren Arbeitgebern sind von diesen bei dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einzureichen.
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe fasst die unter 1. und 2. genannten Anträge, ergänzt um die Anmeldung eigener Vorhaben, zu einem geprüften Gesamtantrag zusammen und leitet diesen an das Regierungspräsidium Kassel zur Prüfung und Bewilligung weiter.
Rechtsgrundlage
Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Landesinvestitionsprogramms „Kinderbetreuung“ 2021 – 2023 vom 28. Juli 2021, geändert durch Änderungsrichtlinie vom 18. Juli 2022.