Das Land Hessen fördert die Begründung von Ausbildungsverhältnissen mit Benachteiligten, die in anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) bei Unternehmen, Verwaltungen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
Eine Berufsausbildung im Bereich der Altenpflegehilfe und Altenpflege wird ebenfalls bezuschusst.
Die zur Förderung anstehenden Auszubildenden
- haben maximal einen Hauptschulabschluss
- müssen bei Ausbildungsbeginn mit Hauptwohnsitz in Hessen gemeldet sein
- dürfen mit dem Antragsteller/Gesellschafter oder den Antragstellern/Gesellschaftern nicht verheiratet oder im ersten oder zweiten Grad verwandt sein
- dürfen noch keine andere abgeschlossene Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BbiG) und Handwerksordnung (HWO) haben
- beginnen ihre Ausbildung im Antragsjahr
Förderungswürdige Auszubildende sind insbesondere
- Abgehende aus Förderschulen und ehemalige Förderschülerinnen und Förderschüler sowie Personen mit Problemen, die ihre Leistungsfähigkeit einschränken
- Personen in der Nähe einer anerkannten Lernbehinderung
- sonstige Benachteiligte, denen im Rahmen vorrangiger Leistungsgesetze oder Programme nicht zur Einmündung in eine betriebliche Ausbildung verholfen werden kann
- Migrantinnen und Migranten sowie Leistungsbeziehende des Asylbewerberleistungsgesetzes mit guter Bleibeperspektive
Die Zugehörigkeit zur Zielgruppe bzw. die Benachteiligung muss in geeigneter Form nachgewiesen werden, z.B. durch:
- das Abgangszeugnis einer Förderschule
- eine Bestätigung der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters
- ein ärztliches Attest
- eine Bescheinigung der Schule / Familienbetreuer / Sozialarbeiter etc.
- eine Bescheinigung der Teilnahme an einem Deutsch-Sprachkurs
Ein Ausbildungsverhältnis kann mit einem Zuschuss in Höhe von 2.000,00 EUR pro Ausbildungsjahr, insgesamt jedoch mit höchstens 7.000,00 EUR bei einer dreieinhalbjährigen Ausbildung gefördert werden.
Für Ausbildungsverhältnisse, die während der Probezeit aufgelöst werden, besteht kein Zuwendungsanspruch.
Anträge auf Gewährung eines Zuschusses müssen spätestens einen Tag vor Ausbildungsbeginn eingegangen sein.
Förderzusagen können nur im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel erteilt werden.
Die Reihenfolge des Antragseingangs ist maßgebend!
Die Fördergrundsätze wurden im Staatsanzeiger Nr. 26/2023, S. 822 ff veröffentlicht.