Jugendliche beim Lernen

Ausbildungskostenzuschuss für Benachteiligte

Mit dem „Ausbildungskostenzuschuss“ erhalten Unternehmen einen Anreiz mit Personen, die zum Ausgleich sozialer und/ oder individueller Benachteiligungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, Ausbildungsverträge abzuschließen und sie zum Abschluss zu führen.

Hinweis

Die folgenden Informationen geben die Rechtslage ab 26.06.2023 wieder.

Neu ist insbesondere, dass Anträge auf Gewährung eines Zuschusses spätestens einen Tag vor Ausbildungsbeginn schriftlich beim Regierungspräsidium Kassel eingegangen sein müssen, jedoch nicht mehr vor Abschluss des Ausbildungsvertrags.

Anträge, die vor dem 26.06.2023 eingegangen sind, sind nach alter Rechtslage zu bearbeiten.

Das Land Hessen fördert die Begründung von Ausbildungsverhältnissen mit Benachteiligten, die in anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) bei Unternehmen, Verwaltungen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
Eine Berufsausbildung im Bereich der Altenpflegehilfe und Altenpflege wird ebenfalls bezuschusst.

Die zur Förderung anstehenden Auszubildenden

  • haben maximal einen Hauptschulabschluss
  • müssen bei Ausbildungsbeginn mit Hauptwohnsitz in Hessen gemeldet sein
  • dürfen mit dem Antragsteller/Gesellschafter oder den Antragstellern/Gesellschaftern nicht verheiratet oder im ersten oder zweiten Grad verwandt sein
  • dürfen noch keine andere abgeschlossene Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BbiG) und Handwerksordnung (HWO) haben
  • beginnen ihre Ausbildung im Antragsjahr

Förderungswürdige Auszubildende sind insbesondere

  • Abgehende aus Förderschulen und ehemalige Förderschülerinnen und Förderschüler sowie Personen mit Problemen, die ihre Leistungsfähigkeit einschränken
  • Personen in der Nähe einer anerkannten Lernbehinderung
  • sonstige Benachteiligte, denen im Rahmen vorrangiger Leistungsgesetze oder Programme nicht zur Einmündung in eine betriebliche Ausbildung verholfen werden kann
  • Migrantinnen und Migranten sowie Leistungsbeziehende des Asylbewerberleistungsgesetzes mit guter Bleibeperspektive

Die Zugehörigkeit zur Zielgruppe bzw. die Benachteiligung muss in geeigneter Form nachgewiesen werden, z.B. durch:

  • das Abgangszeugnis einer Förderschule
  • eine Bestätigung der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters
  • ein ärztliches Attest
  • eine Bescheinigung der Schule / Familienbetreuer / Sozialarbeiter etc.
  • eine Bescheinigung der Teilnahme an einem Deutsch-Sprachkurs

Ein Ausbildungsverhältnis kann mit einem Zuschuss in Höhe von 2.000,00 EUR pro Ausbildungsjahr, insgesamt jedoch mit höchstens 7.000,00 EUR bei einer dreieinhalbjährigen Ausbildung gefördert werden.

Für Ausbildungsverhältnisse, die während der Probezeit aufgelöst werden, besteht kein Zuwendungsanspruch.

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses müssen spätestens einen Tag vor Ausbildungsbeginn eingegangen sein.

Förderzusagen können nur im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel erteilt werden.
Die Reihenfolge des Antragseingangs ist maßgebend!

Die Fördergrundsätze wurden im Staatsanzeiger Nr. 26/2023, S. 822 ff veröffentlicht.

Wo ist der Antragsvordruck?
Wir sind digital!

Hier können Sie den Online-Antrag stellen:  https://foerderverfahren.hessen.de/Öffnet sich in einem neuen Fenster

Ablauf der Antragstellung:

  • Registrieren
  • E-Mail Adresse bestätigen
  • einloggen und alle Daten des Betriebes eintragen (z.B. Adresse, IBAN)
  • Antrag stellen
  • Antrag herunterladen, ausdrucken, unterschreiben und wieder hochladen
  • Unterlagen hochladen

Diese Regelung betrifft ausschließlich den Ausbildungskostenzuschuss für Benachteiligte. Das Hauptschülerprogramm (Hsp) und die Ausbildungsplatzförderung für Abbrecher, Altbewerber und Jugendliche mit erhöhtem Sprachförderbedarf (ApF) müssen weiterhin wie gewohnt mit den Antragsformularen beantragt werden.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, steht Ihnen Frau Krum (0561-106 4095) gerne zur Verfügung.