Jugendliche beim Lernen

Ausbildungskostenzuschuss für Benachteiligte

Mit dem „Ausbildungskostenzuschuss“ erhalten Unternehmen einen Anreiz mit jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer und/ oder individueller Benachteiligungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, Ausbildungsverträge abzuschließen und sie zum Abschluss zu führen.

Lesedauer:2 Minuten

Das Land Hessen fördert die Begründung von Ausbildungsverhältnissen mit Benachteiligten, die in anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) bei Unternehmen, Verwaltungen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
Eine Berufsausbildung im Bereich der Altenpflegehilfe und Altenpflege wird ebenfalls bezuschusst.

Die zur Förderung anstehenden Auszubildenden

  • haben maximal einen Hauptschulabschluss
  • müssen bei Ausbildungsbeginn mit Hauptwohnsitz in Hessen gemeldet sein
  • dürfen mit dem Antragsteller/Gesellschafter oder den Antragstellern/Gesellschaftern nicht verheiratet oder im ersten oder zweiten Grad verwandt sein
  • dürfen noch keine andere abgeschlossene Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BbiG) und Handwerksordnung (HWO) haben
  • beginnen ihre Ausbildung im Antragsjahr

Förderungswürdige Auszubildende sind insbesondere

  • Abgehende aus Förderschulen und ehemalige Förderschüler/innen sowie Personen mit Problemen, die ihre Leistungsfähigkeit einschränken
  • junge Menschen in der Nähe einer anerkannten Lernbehinderung
  • sonstige Benachteiligte, denen im Rahmen vorrangiger Leistungsgesetze oder Programme nicht zur Einmündung in eine betriebliche Ausbildung verholfen werden kann
  • Asylbewerber/innen mit guter Bleibeperspektive

Die Zugehörigkeit zur Zielgruppe bzw. die Benachteiligung muss in geeigneter Form nachgewiesen werden, z.B. durch:

  • das Abgangszeugnis einer Förderschule
  • eine Bestätigung der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters
  • ein ärztliches Attest
  • eine Bescheinigung der Schule / Familienbetreuer / Sozialarbeiter etc.

Ein Ausbildungsverhältnis kann mit einem Zuschuss in Höhe von 2.000,00 EUR pro Ausbildungsjahr, insgesamt jedoch mit höchstens 7.000,00 EUR bei einer dreieinhalbjährigen Ausbildung gefördert werden.

Für Ausbildungsverhältnisse, die während der Probezeit aufgelöst werden, besteht kein Zuwendungsanspruch.

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses müssen vor Abschluss des Ausbildungsvertrags schriftlich beim

Regierungspräsidum Kassel
Dezernat 57
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel

eingegangen sein.

Förderzusagen können nur im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel erteilt werden.
Die Reihenfolge des Antragseingangs ist maßgebend!

Der Antragsvordruck ist bei den Downloads abrufbar.

Die Förderrichtlinie wurde im Staatsanzeiger Nr. 1/2017 vom 02.01.2017, Seite 30 ff veröffentlicht.