Rechtliche Grundlage für die Gewährung und Zahlung von Trennungsgeld ist das Hessische Reisekostengesetz (HRKG) und das Hessische Umzugskostengesetz (HUKG) sowie die Hessische Trennungsgeldverordnung (HTGV) und die Verwaltungsvorschriften zur HTGV (VV-HTGV) in der jeweils gültigen Fassung.
Beschäftigte des Landes Hessen, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die Ihnen dadurch entstehenden Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach der Hessischen Trennungsgeldverordnung (§ 19 HRKG).
Anspruch auf Trennungsgeld nach § 12 HUKG haben Beschäftigte des Landes Hessen, die einen Anspruch auf Zusage der Umzugskostenvergütung haben (§ 3 HUKG) oder denen die Zusage nach § 4 HUKG erteilt wurde.
Trennungsgeld wird unter den einschränkenden Bestimmungen des § 12 Abs. 2 HUKG gewährt.
Trennungsgelder werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist ein Antrag auf Bewilligung von Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beginn der Personallenkungsmaßnahme zu stellen. Geht der Antrag auf Bewilligung nach Ablauf der Ausschlussfrist ein, erlischt der Anspruch für die gesamte Maßnahme sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem erstmalig Trennungsgeld zusteht.
Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des monatlich nachträglich zu stellenden Antrags auf Zahlung von Trennungsgeld. Der Antrag auf Zahlung von Trennungsgeld ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats einzureichen.