rotes Warnschild mit Schrift Asbestfasern

Asbest

Zulassung von Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form, Anerkennung von Asbest-Sachkundelehrgängen, Anwendung „emissionsarmer Verfahren“

Das Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe im Regierungspräsidium Kassel ist auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechtes die in Hessen zuständige Behörde für die Zulassung von Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form. (Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung)
 

Weitere Informationen unter Downloads: Asbestantrag_Merkblatt_2022
 

Unternehmen, die die Anforderungen nach TRGS 519, Anlage 8 an die erforderliche sicherheitstechnische Ausstattung nicht durch eigene Geräte- und Ausstattung erfüllen können, haben die Möglichkeit, die sicherheitstechnische Ausstattung durch Leasing- oder Mietgeräte zu ergänzen. Hierfür ist im Rahmen der Antragstellung durch eine Verfahrensanweisung zur betriebsbereiten Vorhaltung der technischen Ausstattung zu belegen, dass die Anforderungen nach Anlage 8 der TRGS 529 erfüllt sind.
 

Informationen zu erforderlichen Inhalt der Verfahrensanweisung unter Download: Inhalt der Verfahrensanweisung


Anerkennung von Asbest-Sachkundelehrgängen
 

Außerdem erkennt das Fachzentrum als zuständige Behörde Lehrgänge zum Erwerb der Sachkunde für die Durchführung von ASI-Arbeiten bei Vorhandensein von Asbest von Lehrgangsveranstaltern an, deren Sitz in Hessen ist. Das Fachzentrum ist ebenfalls die zuständige Behörde, wenn ausländische Lehrgangsveranstalter beabsichtigen, erstmalig in Hessen einen entsprechenden Sachkundelehrgang durchzuführen (Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung).

Weitere Informationen unter Downloads: Asbestlehrgang_2022


Anerkennung emissionsarmer Verfahren für Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Produkten gemäß Anhang II Nummer 1 Gefahrstoffverordnung
 

Sofern bei Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten Arbeiten ausgeführt werden müssen, die zu einem Abtrag der Oberfläche asbesthaltiger Produkte führen (z.B. Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten, Bohren), sind diese Arbeiten nur dann von dem Verbot nach Anhang II Nummer 1 ausgenommen und damit erlaubt, wenn dazu emissionsarme Verfahren eingesetzt werden, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sind.
Betriebe, die ihren Hauptsitz in Hessen haben, können beim Regierungspräsidium Kassel als zuständige Behörde einen Antrag auf Anerkennung eines solchen Verfahrens als Emissionsarmes Verfahren stellen. Alternativ kann dieser Antrag unabhängig von der Lage des Hauptsitzes bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, vertreten durch das Institut für Arbeitsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA). gestellt werden.
 

Weitere Informationen unter Downloads: Anerkennungskriterien Emissionsarmer Verfahren des Landes Hessen


Durch das Land Hessen anerkannte Emissionsarme Verfahren

Weitere Informationen unter Downloads: 

  • SES-NHW-Fräsverfahren
  • Erweitertes SES-NHW-Fräsverfahren