Viele Arbeitsstoffe weisen gefährliche Eigenschaften auf. Dies können direkt auftretende Gesundheitsgefährdungen wie zum Beispiel giftige oder ätzende Eigenschaften sein, welche beim Verschlucken, beim Einatmen oder bei Hautkontakt auftreten. Arbeitsstoffe können aber auch gefährliche physikalische Eigenschaften aufweisen, wie beispielsweise Entzündbarkeit oder Brandfördernd. Ob ein Stoff oder ein Gemisch als gefährlich anzusehen ist, ergibt sich aus dem § 3a des Chemikaliengesetzes.
Die Beurteilung der Gefährdungen sowie die daraus abzuleitenden Maßnahmen im Zusammenhang mit Gefahrstoffen stehen gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber im Zentrum der Betrachtung. Wichtige Erkenntnisse können dabei aus den Sicherheitsdatenblättern gezogen werden, die vom Stofflieferanten zur Verfügung zu stellen sind. Hier sind entsprechend die stoffspezifischen Gefährdungen und Gesundheitsgefahren sowie grundlegende Sicherheitshinweise aufgelistet. Zusätzlich sind die gefährlichen Eigenschaften in Form von Piktogrammen auf Verpackungen und Etiketten dargestellt. Darüber hinaus sind auch gefährliche Stoffe zu beachten, die erst bei Tätigkeiten (wie z.B. chromhaltige Stäube beim Schleifen) freigesetzt werden.
Neben den Gefahrstoffen, von welchen auf Grund ihrer stofflichen Eigenschaften Gesundheitsgefährdungen oder physikalische Gefährdungen ausgehen, existieren noch die Biostoffe, zum Beispiel Bakterien, Viren oder Pilze. Von solchen Arbeitsstoffen können biologische Gefährdungen wie beispielsweise Infektionen ausgehen.
Sprengstoffe, sei es in Form von Feuerwerk, im Airbag oder bei Sprengungen von Brücken, sind eine spezielle Form der explosionsgefährlichen Stoffe. Bei Tätigkeiten mit Sprengstoffen ist ein besonderes Augenmerk auf die Gefährdung und die zu treffenden Schutzmaßnahmen zu legen.