Die rechtlichen Voraussetzungen zum Betrieb einer Gaststätte sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. In Hessen ist die selbständige Ausübung des Gaststättengewerbes nicht erlaubnispflichtig, sie muss nur gewerberechtlich gemäß § 14 Gewerbeordnung angezeigt werden. Sofern alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, muss diese Gewerbeanzeige spätestens sechs Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes der zuständigen Behörde vorgelegt werden mit Nachweisen über das beantragte Führungszeugnis und die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, einem Auszug aus dem vom Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung und vom Vollstreckungsgericht nach § 882b Abs. 1 der Zivilprozessordnung zu führenden Verzeichnis und einer Bescheinigung in Steuersachen. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Die zuständige Behörde prüft unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanzeige die Zuverlässigkeit der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung und erteilt auf Verlangen über das Ergebnis eine amtliche Bescheinigung.
Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die für die Gewerbeausübung erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, hat die zuständige Behörde die Ausübung des Gaststättengewerbes nachträglich zu untersagen. Ist der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt, hat die zuständige Behörde bereits den Beginn des Gaststättengewerbes zu untersagen.
Das HGastG bildet auch die Rechtsgrundlage für den Erlass einer Verordnung über die Sperrzeit. Diese Sperrzeitverordnung legt fest, wann Gaststättenbetriebe geschlossen sein müssen (Sperrzeit) und unter welchen Umständen Ausnahmen von den vorgegebenen Sperrzeiten gewährt werden können.
Näheres regeln das Hessische Gaststättengesetz und die Verordnung über die Sperrzeit. Zuständig sind die Städte und Gemeinden.
Dem Regierungspräsidium Kassel obliegen die Fachaufsicht und die Klärung allgemeiner Rechtsfragen.