Röntgenstrahlenschutz

Der vielfältige Einsatz von Röntgenstrahlung in Forschung, Technik und Medizin erfordert eine breite Kenntnis der jeweiligen Verfahren. Ziel ist es, durch verfahrensspezifische und organisatorische Maßnahmen den Schutz vor den Gefahren, die von Röntgenstrahlung ausgehen, zu optimieren. Neben behördlichen Überwachungen im medizinischen und technischen Bereich ergänzen Prüfungen von Sachverständigen die Umsetzung der Regelungen.

Röntgeneinrichtungen müssen bei der zuständigen Stelle genehmigt oder angezeigt und vorab durch Sachverständige geprüft werden. Personen, die an Röntgeneinrichtungen tätig sind, müssen gegebenenfalls die erforderliche Fachkunde im Röntgenstrahlenschutz besitzen.

Während des Betriebes ist bei allen Röntgeneinrichtungen in Zeitabständen von fünf Jahren eine Prüfung durch einen Sachverständigen durchzuführen. Im medizinischen Bereich sind darüber hinaus regelmäßige Maßnahmen zur Qualitätssicherung, sogenannte Konstanzprüfungen, vorzunehmen.

Betrieb von Röntgeneinrichtungen
Der Betrieb einer medizinischen, tiermedizinischen oder technischen Röntgeneinrichtung muss bei der zuständigen Umweltverwaltung vom Strahlenschutzverantwortlichen angezeigt oder genehmigt werden. Dabei muss die unter anderem erforderliche Fachkunde und Approbation nachgewiesen werden und gegebenenfalls mindestens ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt werden. Eine wesentliche Änderung und auch die Beendigung des Betriebes müssen ebenfalls angezeigt werden.
Die Anzeigen können unter Verwendung der entsprechenden Formulare, zu finden im Downloadbereich bei den Regierungspräsidien, erfolgen.

Technische Kontrolle durch Sachverständige
Vor Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und in Zeitabständen von fünf Jahren ist eine Prüfung der Röntgeneinrichtung durch behördlich bestimmte Sachverständige durchzuführen.

Prüfungen durch die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen
Zur Qualitätssicherung der Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen erfolgen Prüfungen durch die behördlichen ärztlichen und zahnärztlichenÖffnet sich in einem neuen Fenster Stellen. Die eigenverantwortliche Nutzung einer medizinischen oder zahnmedizinischen Röntgeneinrichtung muss daher nach §129 StrlSchV ebenfalls bei den ärztlichen oder zahnärztlichen Stellen angemeldet werden.

Genehmigung der Teleradiologie
Wer eine Röntgeneinrichtung teleradiologisch betreiben möchte, benötigt hierzu eine Genehmigung nach§12 Abs.1 Nr.4 i. V. mit §14 Abs.2 StrlSchG. Die Genehmigung für alle in Hessen teleradiologisch betriebenen Röntgeneinrichtungen erteilt das Fachzentrum RöntgenÖffnet sich in einem neuen Fenster beim Hessischen Landesamt für Naturschutz Umwelt und Geologie (HLNUG).

Bescheinigung der Fachkunde im technischen Bereich
Personen, die eine Fachkunde im Strahlenschutz nach §47 StrlSchV gemäß Fachkunde-Richtlinie TechnikÖffnet sich in einem neuen Fenster erwerben möchten, können die Bescheinigung der Fachkunde unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim zuständigen Regierungspräsidium beantragen. Eine Übersicht Öffnet sich in einem neuen Fenstermöglicher Kursveranstalter ist beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) aufgeführt.

Bescheinigung der Fachkunde für Medizinphysik-Experten
Personen, die eine Fachkunde im Strahlenschutz nach §47 StrlSchV für Medizinphysik-Experten erwerben möchten, können die Bescheinigung der Fachkunde unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Fachzentrum Röntgen beim Hessischen Landesamt für Naturschutz Umwelt und Geologie (HLNUG) beantragen.

Anerkennung von Kursen im Strahlenschutz
Kursveranstalter und Institutionen, die einen Strahlenschutzkurs zum Erwerb oder der Aktualisierung der Fachkunde oder der Kenntnisse im Strahlenschutz in Hessen anbieten möchten, müssen diesen zuvor als geeigneten Ausbildungs-/Fortbildungskurs nach §51 StrlSchV anerkennen lassen. Zuständig für die Anerkennung von technischen Fachkundekursen ist das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV)Öffnet sich in einem neuen Fenster und von medizinischen Fachkundekursen das Fachzentrum Röntgen beim Hessischen Landesamt für Naturschutz Umwelt und Geologie (HLNUG).

Kontakt

Formulare sind nach Möglichkeit tabellarisch auszufüllen und vom Strahlenschutzverantwortlichen (SSV) zu unterschreiben. Unterlagen sind bevorzugt an folgende E-Mail-Adresse zu schicken:

Röntgenstrahlenschutz

alternativ per Post an:

Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umweltschutz
Dezernat 33.1 – Immissions- und Strahlenschutz
Bereich IV - Strahlenschutz
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel

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