Gefährliche Abfälle dürfen nur dann über einen Sammel-Entsorgungsnachweis entsorgt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle
- denselben Abfallschlüssel haben
- den gleichen Entsorgungsweg haben
- in ihrer Zusammensetzung den im Sammel-Entsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und
- die bei dem einzelnen Erzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt (Ausnahmen hierzu siehe Anlage 2 der Nachweisverordnung sowie „Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen“ (POP-Abfall-ÜberwV))
Fallen mehr als 20 Tonnen je Abfallschlüssel, Standort und Kalenderjahr an, muss der Abfallerzeuger einen eigenen Entsorgungsnachweis besitzen.
Bei der Sammel-Entsorgung von Altölen muss statt des Abfallschlüssels die Sammelkategorie, bei Althölzern die Altholzkategorie übereinstimmen.
Im so genannten Grundverfahren muss dieser Sammel-Entsorgungsnachweis von der Behörde des Abfallentsorgers bestätigt werden.
Wenn der Abfallentsorger von der Einholung der behördlichen Bestätigung freigestellt ist, kann diese bei den in der Anlage 2 zur Nachweisverordnung aufgeführten 56 Abfallschlüsseln entfallen und ein so genannter Privilegierter Sammel-Entsorgungsnachweis gestellt werden.
Sammel-Entsorgungsnachweise sind nicht übertragbar und gelten längstens 5 Jahre.
Informationen zur Beantragung eines Sammel-Entsorgungsnachweises und zum Ausfüllen der Formulare finden Sie im Downloadbereich.