Restmülltonne

Satzungen

Private Haushalte haben alle Abfälle und Gewerbetreibende Abfall zur Beseitigung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.

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Private Haushalte haben alle Abfälle und Gewerbetreibende Abfall zur Beseitigung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Gemeinden, Städte und Kreise, hier kurz ÖRE genannt) regeln durch Satzung den Anschluss der Grundstücke an die Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung (zum Beispiel Wertstoffhöfe, Bringsystem) sowie deren Benutzung.

Es ist gesetzlich verankert, dass private Haushalte alle Abfälle und Gewerbetreibende Abfall zur Beseitigung dem ÖRE zu überlassen haben. Ebenso ist geregelt, dass Abfalltonnen aufzustellen sind.
Die Satzung dient dazu, das „Wie“ der Abfallentsorgung im kommunalen Bereich auszugestalten.
Wie kleinteilig die Vorschriften ausfallen, ist allein Sache des ÖRE.

Üblicher Weise wird der „Anschluss- und Benutzungszwang“ der Grundstücke an die Müllabfuhr und seine Durchsetzung festgelegt. Hier sind Ausnahmen bei Eigenverwertung oder Eigenkompostierung möglich. Es können beispielsweise auch Regeln zum Anschluss von Wochenendhäusern oder abgelegenen Anwesen (Bauernhöfe / Weiler) getroffen werden.

Ferner können die Größe der Abfalltonnen, der Abholturnus, Einzelheiten zur Aufstellung und Abholung der Tonnen sowie Pflichten zur Getrennthaltung (Verpackungsabfall für gelben Sack / Hausmüll für Restmülltonne / Bioabfall für Biotonne / Papier für Papiertonne oder Container) bestimmt werden.

Abfälle, die nach speziellen gesetzlichen Vorschriften in gesonderten Rücknahmesystemen entsorgt werden, können von der Einsammlung und Entsorgung durch den ÖRE ausgeschlossen werden. Dies trifft beispielsweise für die durch Gesetz geregelte Entsorgung von Verpackungen zu. Vom ÖRE geplante Ausschlüsse von der Einsammlung oder Entsorgung bedürfen der Zustimmung des Regierungspräsidiums als Abfallbehörde.

Weiterhin sind gefährliche Abfälle von der Einsammlung mit dem Hausmüll ausgeschlossen. Sie werden als Sonderabfall in kommunalen Sammelstellen (zum Beispiel Schadstoffmobilen oder Wertstoffhöfen) oder mittels Sammelfahrzeug eingesammelt (Bring- / Holsystem) oder in gewerblichen Rücknahmesystemen gesammelt (wie zum Beispiel Verpackungsabfälle mit gefährlichen Inhaltsstoffen, Altfahrzeuge, Batterien).

Die Abfallbehörden beraten die Kommunen bei der Gestaltung und Umsetzung der Satzungen. Eine aktuelle Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebunds liefert weitere Hilfestellungen.

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