Der Abfallerzeuger entscheidet, ob er seinen Abfall einer Verwertung oder Beseitigung zuführt. Dabei hat er den Grundsatz zu berücksichtigen, dass Abfälle vorrangig zu verwerten sind.
Ob eine Entsorgung als Verwertung oder Beseitigung einzustufen ist, ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen für Verwertung und Beseitigung (siehe oben).
Die Prüfung der Frage, ob eine Entsorgung als Verwertung oder Beseitigung einzustufen ist, obliegt den Erzeugerbehörden, also den Behörden, welche für das Unternehmen zuständig sind, in dem die Abfälle entstehen.
Wenn in Hessen erzeugte Abfälle außerhessisch entsorgt werden, wird diese Prüfung in Hessen zur Verwaltungsvereinfachung zentralisiert nach Bundesländern durchgeführt (so genannte „Insel-Regelung“).
Gegenstand der erzeugerseitigen Prüfung ist,
- ob die Verwertung ordnungsgemäß erfolgt, das heißt im Einklang mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), den darauf gestützten Rechtsverordnungen und hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften
- ob die Verwertung schadlos erfolgt. Dies bedeutet, es sind nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung keine Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten. Es erfolgt insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf.
- ob die Beseitigung so erfolgt, dass keine Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind, also zum Beispiel die Gesundheit der Menschen nicht beeinträchtigt wird.