Stanzabfälle

Abfall/Nebenprodukt

Bei der Entstehung, dem Umgang und Entsorgung von Abfällen sind die besonderen Regelungen des Abfallrechts zu beachten. Einer Abgrenzung von Abfällen zu Nebenprodukten hat eine besondere Bedeutung.

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Bei der Entstehung, dem Umgang und der Entsorgung von Abfällen sind die besonderen Regelungen des Abfallrechts zu beachten.

Einer Abgrenzung von Abfällen zu Nebenprodukten kommt daher eine besondere Bedeutung zu.

Die EG-Kommission hat zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte im Juni 2012 Leitlinien zur Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) (in englischer Sprache) veröffentlicht. Erläutert werden die wesentlichen Änderungen, die sich durch die oben genannte Richtlinie unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ergeben. So werden einzelne Begrifflichkeiten (Nebenprodukt, Recycling, Wiederverwendung et cetera) gleichsam wie die 5-stufige Abfallhierarchie erläutert. Siehe Link.

Im Gesetzeswortlaut des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird in § 3 zur Abfalldefinition auf die so genannten Entledigungstatbestände verwiesen, das heißt Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Zu beachten ist hierbei, dass nach der Rechtsprechung der Abfallbegriff weit auszulegen, im Zweifel also von Abfall auszugehen ist (zum Beispiel Europäischer Gerichtshofs (EuGH) C-9/00 Urteil vom 18.04.2002 (Palin Granit): zwischengelagertes Bruchgestein aus Steinbruch ist Abfall).

Demnach ist der Abfallbegriff grundsätzlich erfüllt, wenn Stoffe oder Gegenstände

  • verwertet (= für einen sinnvollen Zweck eingesetzt und dabei Rohstoffe oder Primärbrennstoffe ersetzend) oder
    beseitigt (= zum Beispiel deponiert oder verbrannt, ohne Nutzung zur Energieerzeugung) werden oder
  • einfach liegen gelassen oder weggeworfen werden
    (Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft ohne weitere Zweckbestimmung) oder
  • bei einem Herstellungsverfahren anfallen, ohne dass der hauptsächliche Zweck auf die Herstellung des Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist
  • nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck gebraucht werden und auch keine andere Verwendung erkennbar ist
  • nicht mehr verwendet werden und die Entsorgung als Abfall auf Grund ihrer Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt geboten ist

Schwierigkeiten bereitet bei den oben genannten Varianten des Abfallbegriffs vor allem die Abgrenzung der gewünschten, vom Hauptzweck des Produktionsprozesses erfassten Stoffe oder Gegenstände von den weiteren entstehenden Stoffen oder Gegenständen.

Dabei ist die Frage relevant, ob die Entstehung und Nutzung dieser Stoffe oder Gegenstände schon vor dem Beginn des Produktionsverfahrens eingeplant und erwünscht waren. Wenn ein Stoff oder Gegenstand auf Grund von physikalisch-chemischen Verfahrensweisen zwangsläufig entsteht, oder ein Hersteller Stoffe oder Gegenstände bewusst entstehen lässt, obwohl diese vermieden werden könnten, handelt es sich in der Regel nicht um Abfall, wenn diese Stoffe oder Gegenstände nützlich verwendet oder vermarktet werden können (sogenannte Koppel- oder Nebenprodukte).

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) normiert in § 4 die Voraussetzungen, wann ein Stoff oder Gegenstand, der bei einem Herstellungsverfahren anfällt und dessen hauptsächlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist, nicht als Abfall, sondern als Nebenprodukt anzusehen ist

  • „sichergestellte Weiterverwendung“,
  • „direkte Verwendbarkeit“,
  • „Erzeugung als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses“ und
  • „Rechtmäßigkeit der weiteren Verwendung“.

Als Indizien für das Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen sprechen folgende Kriterien:

  • "sichergestellte Weiterverwendung“
    Es ist nicht nur möglich, sondern organisatorisch und wirtschaftlich sichergestellt, dass die Stoffe komplett weiterverwendet werden. Indizien hierfür sind Handelsverträge, die die Abnahme der oben genannten Stoffe sicherstellen. Außerdem ist mit der Entstehung und Veräußerung ein wirtschaftlicher Vorteil (positiver Marktwert) verbunden.
  • „direkte Verwendbarkeit“
    Die Stoffe sind so beschaffen, dass sie ohne weitere Vorbehandlung – außer einem normalen industriellen Verfahren - verwendet werden können.
  • „Erzeugung als integraler Bestandteil eines kontinuierlichen Herstellungsprozesses“
    Die Stoffe entstehen zwangsläufig bei der Prozessführung, die auf die Herstellung des Hauptproduktes ausgerichtet ist.
  • „Rechtmäßigkeit der weiteren Verwendung“
    Die Stoffe oder Gegenstände erfüllen alle Qualitäts-, Umweltschutz- und Gesundheitsschutzanforderungen für den vorgesehenen weiteren Verwendungszweck und führen insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.

Seit dem 01.06.2007 gilt das europaweit einheitliche Chemikalienrecht REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Abfälle im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) sind dabei von den stoffbezogenen Verpflichtungen der REACH-Verordnung ausgenommen.

Soweit jedoch bei Herstellungsprozessen Nebenprodukte entstehen und diese vermarktet werden sollen, unterliegen diese als Stoffe, Zubereitungen und im Einzelfall auch als Erzeugnisse der REACH-Verordnung.

Das Dezernat IV/F 43.2 - Immissionsschutz - Chemie West, Chemikalienrecht des Regierungspräsidiums Darmstadt ist hessenweit für die Registrierungspflichten nach der REACH-Verordnung zuständig.

Nähere Informationen und Ansprechpartner zu REACH finden Sie über die Links.

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