Im Gesetzeswortlaut des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird in § 3 zur Abfalldefinition auf die so genannten Entledigungstatbestände verwiesen, das heißt Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Zu beachten ist hierbei, dass nach der Rechtsprechung der Abfallbegriff weit auszulegen, im Zweifel also von Abfall auszugehen ist (zum Beispiel Europäischer Gerichtshofs (EuGH) C-9/00 Urteil vom 18.04.2002 (Palin Granit): zwischengelagertes Bruchgestein aus Steinbruch ist Abfall).
Demnach ist der Abfallbegriff grundsätzlich erfüllt, wenn Stoffe oder Gegenstände
- verwertet (= für einen sinnvollen Zweck eingesetzt und dabei Rohstoffe oder Primärbrennstoffe ersetzend) oder
beseitigt (= zum Beispiel deponiert oder verbrannt, ohne Nutzung zur Energieerzeugung) werden oder
- einfach liegen gelassen oder weggeworfen werden
(Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft ohne weitere Zweckbestimmung) oder
- bei einem Herstellungsverfahren anfallen, ohne dass der hauptsächliche Zweck auf die Herstellung des Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist
- nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck gebraucht werden und auch keine andere Verwendung erkennbar ist
- nicht mehr verwendet werden und die Entsorgung als Abfall auf Grund ihrer Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt geboten ist
Schwierigkeiten bereitet bei den oben genannten Varianten des Abfallbegriffs vor allem die Abgrenzung der gewünschten, vom Hauptzweck des Produktionsprozesses erfassten Stoffe oder Gegenstände von den weiteren entstehenden Stoffen oder Gegenständen.
Dabei ist die Frage relevant, ob die Entstehung und Nutzung dieser Stoffe oder Gegenstände schon vor dem Beginn des Produktionsverfahrens eingeplant und erwünscht waren. Wenn ein Stoff oder Gegenstand auf Grund von physikalisch-chemischen Verfahrensweisen zwangsläufig entsteht, oder ein Hersteller Stoffe oder Gegenstände bewusst entstehen lässt, obwohl diese vermieden werden könnten, handelt es sich in der Regel nicht um Abfall, wenn diese Stoffe oder Gegenstände nützlich verwendet oder vermarktet werden können (sogenannte Koppel- oder Nebenprodukte).
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) normiert in § 4 die Voraussetzungen, wann ein Stoff oder Gegenstand, der bei einem Herstellungsverfahren anfällt und dessen hauptsächlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist, nicht als Abfall, sondern als Nebenprodukt anzusehen ist
- „sichergestellte Weiterverwendung“,
- „direkte Verwendbarkeit“,
- „Erzeugung als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses“ und
- „Rechtmäßigkeit der weiteren Verwendung“.