Holzhackschnitzel

Ende Abfalleigenschaft

Der Zeitpunkt von Beginn und Ende der Abfalleigenschaft ist von besondere Bedeutungen.

Bei der Entstehung, dem Umgang und der Entsorgung von Abfällen sind die Regelungen des Abfallrechts zu beachten.
Der Frage nach Beginn (Gebrauchsgegenstand oder Abfall) und Ende der Abfalleigenschaft kommt daher besondere Bedeutungen zu.

Abfälle können zu einem späteren Zeitpunkt ihre Eigenschaft als Abfall wieder verlieren, wenn sie durch Verwertung in der Kreislaufwirtschaft gehalten werden. Der genaue Zeitpunkt ist abhängig von dem jeweils angewendeten Verwertungsprozess.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält in § 5 eine eigene Vorschrift über das Ende der Abfalleigenschaft und stellt nach Durchlaufen eines Verwertungsverfahren vier Anforderungen dafür auf:

  • Verwendung eines Stoffs für bestimmte Zwecke,
  • Existenz eines Markts / einer Nachfrage,
  • Erfüllung der technischen Anforderungen für diese Zwecke sowie aller Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse,
  • keine Verursachung schädlicher Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt.

Die näheren Bedingungen, unter denen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände die Abfalleigenschaft endet, können durch die EU-Kommission oder die Mitgliedsstaaten bestimmt werden.

Für Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrotte ((EU) Nummer 333/2011), bestimmte Arten von Bruchglas ((EU) Nummer 1179/2012) und Kupferschrott ((EU) Nummer 715/2013) ist dies durch den Rat der Europäischen Union bereits durch Verordnung geschehen.

Seit dem 01.06.2007 gilt das europaweit einheitliche Chemikalienrecht REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Abfälle im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) sind dabei von den stoffbezogenen Verpflichtungen der REACH-Verordnung ausgenommen.

Soweit jedoch aus Abfällen Wertstoffe zurückgewonnen und als Produkte vermarktet werden sollen, unterliegen diese als Stoffe, Zubereitungen und im Einzelfall auch als Erzeugnisse der REACH-Verordnung.

Das Dezernat IV/F 43.2 - Immissionsschutz - Chemie West, Chemikalienrecht des Regierungspräsidiums Darmstadt ist hessenweit für die Registrierungspflichten nach der REACH-Verordnung zuständig.

Nähere Informationen und Ansprechpartner zu REACH finden Sie über die nebenstehenden Links.

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