Bei der Entstehung, dem Umgang und der Entsorgung von Abfällen sind die Regelungen des Abfallrechts zu beachten.
Der Frage nach Beginn (Gebrauchsgegenstand oder Abfall) und Ende der Abfalleigenschaft kommt daher besondere Bedeutungen zu.
Abfälle können zu einem späteren Zeitpunkt ihre Eigenschaft als Abfall wieder verlieren, wenn sie durch Verwertung in der Kreislaufwirtschaft gehalten werden. Der genaue Zeitpunkt ist abhängig von dem jeweils angewendeten Verwertungsprozess.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält in § 5 eine eigene Vorschrift über das Ende der Abfalleigenschaft und stellt nach Durchlaufen eines Verwertungsverfahren vier Anforderungen dafür auf:
- Verwendung eines Stoffs für bestimmte Zwecke,
- Existenz eines Markts / einer Nachfrage,
- Erfüllung der technischen Anforderungen für diese Zwecke sowie aller Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse,
- keine Verursachung schädlicher Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt.
Die näheren Bedingungen, unter denen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände die Abfalleigenschaft endet, können durch die EU-Kommission oder die Mitgliedsstaaten bestimmt werden.
Für Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrotte ((EU) Nummer 333/2011), bestimmte Arten von Bruchglas ((EU) Nummer 1179/2012) und Kupferschrott ((EU) Nummer 715/2013) ist dies durch den Rat der Europäischen Union bereits durch Verordnung geschehen.