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EfbV-Zertifikate

Entsorgungsfachbetriebe erhalten von ihren Zertifizierern ein jeweils für maximal 18 Monate geltendes Entsorgungsfachbetriebszertifikat, in dem die Entsorgungsfachbetriebstätigkeit aufgeführt ist.

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Das Zertifikat ersetzt nicht die übrigen gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen (zum Beispiel aus dem Verkehrsrecht oder Immissionsschutzrecht).

Entsorgungsfachbetriebe erhalten von ihren Entsorgergemeinschaften oder Technischen Überwachungsorganisationen ein jeweils für maximal 18 Monate geltendes Entsorgungsfachbetriebszertifikat, in dem die zertifizierten

  • Tätigkeiten (Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten, Beseitigen, Handeln oder Makeln),
  • Standorte und
  • Abfallarten

aufgeführt sind.

Zertifiziert werden können nur Tätigkeiten, die der Betrieb auch tatsächlich selbstständig ausübt und für die er die erforderlichen Genehmigungen (zum Beispiel nach Baurecht, Immissionsschutzrecht et cetera) hat. Eine Zertifizierung als Abfallerzeuger (zum Beispiel für das Lagern von Output-Abfällen) ist nicht möglich.

Seit dem 1. Juni 2017 erteilte Entsorgungsfachbetriebszertifikate müssen ein vorgegebenes, einheitliches Layout haben.
Seit dem 1. Juni 2018 erhalten die Behörden die Zertifikate von den Entsorgergemeinschaften beziehungsweise Technischen Überwachungsorganisationen auf elektronischem Weg. Nach Prüfung geben die Behörden die Zertifikate frei. Diese werden dann in ein über das Internet für jedermann zugängliches Fachbetrieberegister eingestellt. (siehe Link)

Sind im Entsorgungsfachbetriebszertifikat die Tätigkeiten des Sammelns, Beförderns, Handelns oder Makelns bezogen auf gefährliche Abfälle angegeben, benötigt der Entsorgungsfachbetrieb keine entsprechende Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Die Tätigkeiten sind stattdessen vor Beginn nach § 53 KrWG anzuzeigen.
Folgezertifikate sind der zuständigen Behörde durch den Zertifizierer unaufgefordert über das entsprechende elektronische Portal vorzulegen. Anderenfalls wären Transportvorgänge in Zeiträumen, für die der zuständigen Behörde kein gültiges Überwachungszertifikat vorliegt, als Entsorgungen ohne Vorliegen einer Erlaubnis gemäß § 54 KrWG anzusehen.
Die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien nehmen diese Anzeigen entgegen.


 

Als Entsorgungsfachbetrieb zertifizierte Entsorger-Unternehmen und ihre Erzeuger, die Abfälle dort anliefern, können am so genannten privilegierten Entsorgungsnachweisverfahren teilnehmen.

Die Umweltabteilungen nehmen - für Entsorgungsanlagen im Dienstbezirk des jeweiligen Regierungspräsidiums - Anträge auf Erteilung einer Freistellungsnummer entgegen. Hierbei ist auf das den Behörden vorliegende Entsorgungsfachbetriebszertifikat zu verweisen.

Folgezertifikate sind der zuständigen Behörde durch den Zertifizierer unaufgefordert über das entsprechende elektronische Portal vorzulegen. Anderenfalls liegt für Entsorgungsvorgänge in Zeiträumen, für die der zuständigen Behörde kein gültiges Überwachungszertifikat vorliegt, keine Freistellung und Privilegierung gemäß § 7 Nachweisverordnung (NachwV) vor. Dies hat zur Folge, dass die Pflicht zur Einholung einer Bestätigung des Entsorgungsnachweises gemäß § 5 NachwV besteht.

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