Abfallcontainer

Abfallentsorger

Das Nachweisverfahren dient dazu, den Weg der Abfälle nach dem Grundsatz der lückenlosen Überwachung von der Entstehung bis zur Entsorgung – also der schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung – zu verfolgen.

Grundzüge der Nachweisführung regelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Die Nachweisverordnung (NachwV) bestimmt Anforderungen an Form und Inhalt der zu führenden Nachweise sowie an das Nachweisverfahren.

Eine „Vollzugshilfe zum novellierten Nachweisrecht“ bezüglich der zum 1. Februar 2007 in Kraft getretenen Regelungen wurde von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Vereinfachung des abfallrechtlichen Verfahrens“ erarbeitet (siehe Links).

Abfallentsorger sind für den überwiegenden Teil der von ihnen angenommenen und bei ihnen anfallenden gefährlichen Abfälle nachweispflichtig.

Weitere Informationen zur Nachweispflicht finden Sie im Downloadbereich.

Nachweispflichtige Abfallentsorger benötigen eine so genannte Entsorger-Nummer. Sie dient der Identifikation im Entsorgungsverfahren. Die Kenn-Nummer kann über das elektronische Nummernvergabeverfahren (eNRV) oder auch formlos beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie unter dem genannten Link.

Für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen muss ein Entsorgungsnachweis oder Sammel-Entsorgungsnachweis vorliegen.

Sofern es sich um Nachweise im Grundverfahren handelt, werden diese in unseren Umweltabteilungen für Entsorgungsanlagen im jeweiligen Dienstbezirk geprüft und bestätigt. In diesem Zusammenhang werden auch Entsorgungsnachweis-Nummern erteilt.

Entsorger, die am privilegierten Entsorgungsverfahren teilnehmen wollen, müssen freigestellt sein. Sie benötigen eine Freistellungsnummer.
Der Entsorger kann

einen Freistellungsantrag bei seiner Entsorgerbehörde stellen, die über diesen Antrag bescheidet, oder

  • formlos unter Verweis auf das den Behörden vorliegende Entsorgungsfachbetriebszertifikat eine Freistellungsnummer beantragen oder
  • formlos eine Freistellungsnummer beantragen und seine Zertifizierung für das Umweltmanagementsystem EMAS beifügen.
  • Nummernkreise für Entsorgungsnachweise können formlos beantragt werden.

Entsorgungsnachweise im Privilegierten Verfahren müssen spätestens vor Beginn der Entsorgung vom Entsorger über die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall (ZKS) an seine Überwachungsbehörde übersandt werden.

(Informationen zur Beantragung eines Entsorgungsnachweises und zum Ausfüllen der Formulare siehe Downloadbereich)

Die Entsorgung gefährlicher Abfälle wird mit Begleitscheinen dokumentiert. Hier sind unter anderem die Entsorger-Nummer, die Entsorgungsnachweis-Nummer, der Abfallschlüssel, die Übergabedaten und die Abfallmenge anzugeben.

Der Abfallentsorger erhält bei der Annahme der Abfälle den Begleitschein vom Beförderer. Diesen muss er innerhalb von 10 Kalendertagen über die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall (ZKS) an das dortige Behördenpostfach übersenden.

Informationen zum Begleitscheinlauf und zum Ausfüllen der Formulare entnehmen Sie bitte dem Schema im Downloadbereich.

Für nicht gefährliche Abfälle besteht im Regelfall keine Pflicht zur Führung von Nachweisen.

Ausnahmen stellen Abfälle dar, die unter die „Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen“ (POP-Abfall-ÜberwV) fallen. Hierbei handelt es sich um nicht gefährliche Abfälle, die trotzdem nachweispflichtig sind. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserer separaten Internetseite hierzu (siehe Links).

Abfallentsorger sind für alle von ihnen angenommenen (nachweispflichtigen und nicht nachweispflichtigen) Abfälle registerpflichtig.

Register für gefährliche, nachweispflichtige Abfälle beinhalten die Sammlung sämtlicher abfallrechtlicher Unterlagen, das heißt hier Vorab- und Verbleibsnachweise.

Die Verbleibsnachweise sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt ins Register einzustellen.

Register für nicht nachweispflichtige (gefährliche oder nicht gefährliche) Abfälle sind formlos zu erstellen.

Zudem ist jeder Abfallentsorger als Abfallerzeuger für die bei ihm anfallenden gefährlichen (nachweispflichtigen und nicht nachweispflichtigen) Abfälle registerpflichtig.

Abfallentsorger, die Glied einer Entsorgungskette sind, das heißt Abfälle behandeln oder zwischenlagern, müssen – ergänzend zu den oben genannten Registerpflichten – auch für den nicht gefährlichen Output (entstandene beziehungsweise weitergegebene Abfälle) ihrer Anlagen als Abfallerzeuger Register führen. Diese Register entsprechen im Aufbau den oben genannten Registern für nicht nachweispflichtige, gefährliche Abfälle.

Abfallentsorger müssen sämtliche Belege mindestens 3 Jahre zur Einsicht bereithalten.

Weitere Informationen zur Registerpflicht und Registerführung finden Sie im Downloadbereich.

Informationen zum elektronischen Nachweisverfahren erhalten Sie über den genannten Link.

Die Regierungspräsidien sind mit ihren Umweltabteilungen Ansprechpartner für alle genannten Themenkomplexe sowie den damit im Zusammenhang stehenden Fragestellungen. Sie sind die zuständigen Entsorgerbehörden für Abfallentsorger mit Entsorgungsanlagen im jeweiligen Dienstbezirk. Wir beraten Sie gerne.

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