Die wichtigsten Produktgruppen sind Glaswolle (helle, oft kräftig gelbliche lange Fasern) und Steinwolle (dunkle, braun-gelbe Fasern). Als Sondergruppe sind die Keramikfasern zu nennen, die lediglich in engen Einsatzbereichen Verwendung finden wie zum Beispiel in Kraftwerken, Gießereien, Hochöfen und Brennöfen.
Bau- und Gewerbeabfall
Glas- / Steinwolle (KMF)
Bei Abfällen von künstlichen Mineralfasern (KMF) älterer Herstellung besteht generell ein krebserzeugendes Potenzial durch die Fasern und Staubteilchen. Solche Abfälle sind als gefährliche Abfälle gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung einzustufen.
Seit dem 1. Oktober 2000 ist das Inverkehrbringen von krebserzeugenden Mineralfasern gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) untersagt.
Nur bei Abfällen von KMF-Produkten, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, kann davon ausgegangen werden, dass sie nicht krebserzeugend sind. Diese KMF-Abfälle können, zumindest was das Merkmal „krebserregend“ betrifft, nicht als gefährlich eingestuft werden. Eine Verunreinigung durch andere Schadstoffe kann jedoch weiterhin zum Status „gefährlich“ führen.
Abweichend hiervon werden Keramikfasern grundsätzlich als krebserzeugend beurteilt.
Beim Umgang mit künstlichen Mineralfasern (KMF) können je nach Gefährdungspotenzial diverse Vorschriften, die sich aus der Gefahrstoffverordnung und zum Beispiel der Technischen Richtlinie Gefährliche Stoffe (TRGS 521 und TRGS 500) ergeben, zum Tragen kommen. Daher wird empfohlen, die zuständigen Arbeitsschutzbehörden frühzeitig zu kontaktieren.
Für die geordnete Bereitstellung, den sicheren Transport und die Entsorgung der Abfälle ist insbesondere darauf zu achten, dass Verwehungen, Austrag und sonstige Verluste von Abfallbestandteilen sicher auszuschließen sind.
Künstliche Mineralfasern (KMF) können auf hierfür zugelassenen Anlagen (Deponien) beseitigt werden.
Detaillierte Informationen zu den hier angesprochenen Punkten finden Sie im nebenstehenden Download „Merkblatt Entsorgung von Bauabfällen“.
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