Mit dem Hessischen Kinderförderungsgesetz wurde auch die sogenannte „kleine Bauförderung“ in § 32 d des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) aufgenommen.
Die Förderung dient dazu, die Kommunen bei der Schaffung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt in Hessen finanziell zu unterstützen.
Gefördert werden erforderliche Investitionen für Baumaßnahmen und Ausstattungsvorhaben in Kindertageseinrichtungen bei Gesamtkosten in Höhe von 10.000,- Euro bis 50.000,- Euro.
Die Förderung erfolgt im Rahmen der Festbetragsfinanzierung und beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten.
Weitere Informationen finden Sie in den Erläuterungen zur Investiven Landesförderung, die Ihnen unten bei den Downloads zur Verfügung stehen.
Antragsverfahren
Die Gesamtanträge der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stehen hier als Download zur Verfügung. Sie sind bis einschließlich 01. Februar des jeweiligen Jahres beim Regierungspräsidium Kassel vorzulegen.
Trägern der freien Jugendhilfe und sonstige geeignete Träger reichen für ihre Vorhaben den vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorgegebenen Antrag wie folgt ein:
- In kreisfreien Städten und kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt beim Magistrat der Stadt.
- In kreisangehörigen Städten und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt bei der Stadt/Gemeinde. Diese leitet die Anträge, ergänzt um etwaige eigene Vorhaben, an den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe weiter.
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe fasst die genannten Anträge, ergänzt um die Anmeldung eigener Vorhaben, zu einem nach Prioritäten geordneten und geprüften Gesamtantrag zusammen. Er leitet diesen an das Regierungspräsidium Kassel zur Prüfung und Bewilligung weiter.
Die beantragten Maßnahmen dürfen grundsätzlich nicht vor Bescheiderteilung begonnen werden.
Verwendungsnachweis
Die Träger der freien Jugendhilfe und sonstige geeignete Träger reichen für ihre abgeschlossenen Vorhaben den hier zum Download zur Verfügung gestellten Verwendungsnachweis beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein.
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft die Verwendungsnachweise und legt diese bis spätestens 31.12 des Folgejahres beim RP Kassel vor.
Bei eigenen Vorhaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt die Prüfung unter Verwendung des hier zur Verfügung gestellten Vordruckes von der eigenen Prüfungseinrichtung. Der Verwendungsnachweis ist ebenfalls bis zum 31.12 des Folgejahres beim RP Kassel vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
Landesförderung nach § 32 d des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436) unter Einbeziehung der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz vom 22. Oktober 2007 (GVBI. I S. 694), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2021 (GVBl. S. 129).