Schweißer bei der Arbeit

Abbrecher, Altbewerber und Jugendliche mit erhöhtem Sprachförderbedarf

Die Ausbildungsplatzförderung soll dazu beitragen, dass hessische Auszubildende bei einer auf einem Abbruch beruhenden Unterbrechung der Ausbildung die Ausbildung in einem neuen Ausbildungsbetrieb fortsetzen können, bzw. Ausbildungsstellen für Altbewerbende und Jugendliche mit erhöhtem Sprachförderbedarf bereitgestellt werden.

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Um hessischen Auszubildenden bei einer auf einem Abbruch der Ausbildung beruhenden Unterbrechung der Ausbildung die Fortsetzung der Ausbildung in einem neuen Ausbildungsbetrieb zu ermöglichen, bzw. Ausbildungsstellen für Altbewerberinnen und Altbewerber sowie Jugendliche mit erhöhtem Sprachförderbedarf bereitzustellen, werden Zuschüsse an Unternehmen gewährt.

Die Zuschüsse können zeitlich befristet, längstens für sechs Monate, gewährt werden für die Begründung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen mit

  • hessischen Auszubildenden bei einer auf Insolvenz, teilweisen Stilllegung, Schließung des Erstausbildungsunternehmens oder auf einem sonstigen Abbruch der Ausbildung beruhenden Unterbrechung der Ausbildung.
    Die Anschlussausbildung im Falle eines Abbruchs der Ausbildung wird nur gefördert, wenn die Ausbildung in dem vorangegangenen Ausbildungsbetrieb nach Ablauf der Probezeit abgebrochen wurde, der Abbruch nicht länger als ein Jahr zurückliegt und die Ausbildung in einem neuen Ausbildungsbetrieb fortgesetzt wird. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn der Abbruch auf einer Insolvenz, teilweisen Stilllegung oder Schließung des Erstausbildungsbetriebes beruht.
     
  • hessischen Jugendlichen, die im Strafvollzug eine Ausbildung begonnen haben und im Anschluss an die Haftentlassung die begonnene Ausbildung in einem  Ausbildungsbetrieb fortsetzen.
     
  • hessischen Altbewerberinnen und Altbewerber, die höchstens über einen Hauptschulabschluss verfügen. Förderfähige Altbewerberinnen und Altbewerber für das jeweilige Programmjahr sind Ausbildungsplatzsuchende, die sich bereits im Vorjahr oder früher bei einer örtlichen Agentur für Arbeit oder einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch II) vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemüht haben.
     
  • hessischen Jugendlichen mit erhöhtem Sprachförderbedarf. Erhöhter Sprachförderbedarf liegt vor, wenn entweder kein Regelschulbesuch oder Schulabschluss in Deutschland vorliegt oder im Falle eines Regelschulbesuchs/Schulabschlusses in Deutschland die Deutschnote in Sekundarstufe I „ausreichend“ oder schlechter ist.

Die Auszubildenden

  • müssen zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns mit Hauptwohnsitz in Hessen gemeldet sein,
  • dürfen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • dürfen mit dem Antragsteller/Gesellschafter, bzw. den Antragstellern/Gesellschaftern nicht ersten oder zweiten Grades verwandt oder verheiratet sein,
  • dürfen noch keine abgeschlossene Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder nach der Handwerksordnung (HwO) bzw. gleichgestellten Berufsausbildungen haben.
  • Die zu fördernden Ausbildungsverhältnisse müssen im jeweiligen Kalenderjahr begonnen werden.

Antragsberechtigt sind Einzelunternehmen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie Gebietskörperschaften (außer Dienststellen des Landes Hessen und  des Bundes).

Der Zuschuss wird in Höhe der geleisteten tariflichen monatlichen Ausbildungsvergütung (ohne Zuschläge wie z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Fahrtkostenvergütung, vermögenswirksame Leistungen und Sozialversicherungsanteile des Arbeitgebers) ab Beginn der Anschlussausbildung bzw. bei Begründung eines Ausbildungsverhältnisses mit einem Altbewerber/einer Altbewerberin ab Beginn der Ausbildung für die Dauer von höchstens sechs Monaten gewährt. Für die Berechnung sind die von der zuständigen Stelle nach BBiG/ HwO im Ausbildungsvertrag genehmigten Ausbildungsvergütungen und die im Ausbildungsvertrag vorgesehene Ausbildungsdauer maßgebend.

Eventuelle andere öffentliche Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung werden auf den Förderbetrag des Landes Hessen angerechnet.

Förderzusagen können nur im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel erteilt werden.
Die Reihenfolge des Antragseingangs ist maßgebend!

Der Zuschuss wird in der Regel nach Ablauf des Förderzeitraums und entsprechender Vorlage der Abrechnungen von Ausbildungsvergütung ausgezahlt.