Schweißer bei der Arbeit

Abbrecher, Altbewerber und Jugendliche mit erhöhtem Sprachförderbedarf

Die Ausbildungsplatzförderung soll dazu beitragen, dass hessische Auszubildende bei einer auf einem Abbruch beruhenden Unterbrechung der Ausbildung die Ausbildung in einem neuen Ausbildungsbetrieb fortsetzen können, bzw. Ausbildungsstellen für Altbewerbende und Jugendliche mit erhöhtem Sprachförderbedarf bereitgestellt werden.

Achtung!

Die Fördermittel im Förderprogramm „Ausbildungsplatzförderung (APF) - 2025“ sind vollständig aufgebraucht, sodass für Ausbildungsverhältnisse, die im Kalenderjahr 2025 beginnen, leider keine weiteren Anträge mehr gestellt werden können.

Eine Antragstellung für ab dem 01.01.2026 geschlossene Ausbildungsverträge ist wieder möglich. Wir weisen jedoch daraufhin, dass sich die zugrundeliegende Förderrichtlinie derzeit in Abstimmung befindet und sich die Förderkonditionen voraussichtlich ändern werden. Eine Bewilligung erfolgt auf der Basis der dann gültigen Förderrichtlinie.

Um hessischen Auszubildenden bei einer auf einem Abbruch der Ausbildung beruhenden Unterbrechung der Ausbildung die Fortsetzung der Ausbildung in einem neuen Ausbildungsbetrieb zu ermöglichen, bzw. Ausbildungsstellen für Altbewerberinnen und Altbewerber sowie Jugendliche mit erhöhtem Sprachförderbedarf bereitzustellen, werden Zuschüsse an Unternehmen gewährt.

Die Zuschüsse können gewährt werden für die Begründung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen mit

  • hessischen Auszubildenden bei einer auf Insolvenz, teilweisen Stilllegung, Schließung des Erstausbildungsunternehmens oder auf einem sonstigen Abbruch der Ausbildung beruhenden Unterbrechung der Ausbildung.
    Die Anschlussausbildung im Falle eines Abbruchs der Ausbildung wird nur gefördert, wenn die Ausbildung in dem vorangegangenen Ausbildungsbetrieb nach Ablauf der Probezeit abgebrochen wurde, der Abbruch nicht länger als ein Jahr zurückliegt und die Ausbildung in einem neuen Ausbildungsbetrieb fortgesetzt wird. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn der Abbruch auf einer Insolvenz, teilweisen Stilllegung oder Schließung des Erstausbildungsbetriebes beruht.
     
  • hessischen Jugendlichen, die im Strafvollzug eine Ausbildung begonnen haben und im Anschluss an die Haftentlassung die begonnene Ausbildung in einem  Ausbildungsbetrieb fortsetzen.
     
  • hessischen Altbewerberinnen und Altbewerber, die höchstens über einen Hauptschulabschluss verfügen. Förderfähige Altbewerberinnen und Altbewerber für das jeweilige Programmjahr sind Ausbildungsplatzsuchende, die sich bereits im Vorjahr oder früher bei einer örtlichen Agentur für Arbeit oder einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch II) vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemüht haben.
     
  • hessischen Jugendlichen mit erhöhtem Sprachförderbedarf. Erhöhter Sprachförderbedarf liegt vor, wenn entweder kein Regelschulbesuch oder Schulabschluss in Deutschland vorliegt oder im Falle eines Regelschulbesuchs/Schulabschlusses in Deutschland die Deutschnote in Sekundarstufe I „ausreichend“ oder schlechter ist.

Die Auszubildenden

  • müssen zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns mit Hauptwohnsitz in Hessen gemeldet sein,
  • dürfen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • dürfen mit dem Antragsteller/Gesellschafter, bzw. den Antragstellern/Gesellschaftern nicht ersten oder zweiten Grades verwandt oder verheiratet sein,
  • dürfen noch keine abgeschlossene Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder nach der Handwerksordnung (HwO) bzw. gleichgestellten Berufsausbildungen haben.
  • Die zu fördernden Ausbildungsverhältnisse müssen im jeweiligen Kalenderjahr begonnen werden.

Antragsberechtigt sind Einzelunternehmen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie Gebietskörperschaften (außer Dienststellen des Landes Hessen und  des Bundes).

Soweit ein im Rahmen dieses Programms geförderter Ausbildungsplatz für den gleichen Zuwendungszweck aus Bundes-, Landes oder kommunalen Mitteln gefördert wird, entfällt die Zuschussberechtigung.

Förderzusagen können nur im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel erteilt werden.

Anträge sind bis zum 30.9. eines Jahres zu stellen. Die Reihenfolge des Antragseingangs ist maßgebend!

Der Zuschuss wird in der Regel nach Ablauf der Probezeit und entsprechender Vorlage der Abrechnungen von Ausbildungsvergütung ausgezahlt.

Wo ist der Antragsvordruck?
Wir sind digital!

Ablauf der Antragstellung:

  • Registrieren
  • E-Mail Adresse bestätigen
  • einloggen und alle Daten des Betriebes eintragen (z.B. Adresse, IBAN)
  • Antrag stellen
  • Unterlagen hochladen

Wenn Sie hierzu Fragen haben, stehen Ihnen für den Regierungsbezirk Kassel und Gießen Herr Rezler (0561-106 2542) und für den Regierungsbezirk Darmstadt Frau Thiel (0561-106 4166) gerne zur Verfügung.