In einer länderübergreifenden Arbeitsgruppe, an der die drei hessischen Regierungspräsidien beteiligt waren, wurden notwendige Aktualisierungen vorgenommen. Durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz von 2021 sowie die Sanktionsdurchsetzungsgesetze I und II des letzten Jahres wurde auch das Geldwäschegesetz geändert. Die überarbeiteten 76-seitigen Erläuterungen berücksichtigen sowohl die veränderte Rechtslage als auch die Klärung offener Fragen zur Umsetzung der komplexen rechtlichen Vorgaben.
Die Existenz bundesweit gültiger Auslegungs- und Anwendungshinweise ist das Ergebnis einer Initiative aus Hessen. Dies soll den Adressaten, den sogenannten Verpflichteten (z.B. Händler hochwertiger Güter oder Immobilienmakler), eine umfassendere Unterstützung und mehr Rechtssicherheit bei der praktischen Umsetzung der Vorgaben des Geldwäschegesetzes bieten. Unter anderem wird von den Bundesländern die vorübergehende Durchführung der Videoidentifizierung nicht beanstandet, wenn der sogenannte „BaFin-Standard“ eingehalten wird.
Nachdem alle 16 Bundesländer zugestimmt haben, konnte das Dokument veröffentlicht werden. Auch zukünftig werden die Auslegungs- und Anwendungshinweise regelmäßig überprüft und aktualisiert.
Für weitere Fragen steht das Team der Geldwäscheprävention telefonisch (0561 106-2123) oder per E-Mail an
geldwaeschepraevention@rpks.hessen.de gerne zur Verfügung.
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