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Regierungspräsidium Kassel

Nach Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs: Wolfsmanagementplan wieder in Kraft

Bejagung von zwei juvenilen Wölfen ab sofort wieder möglich

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit zwei Entscheidungen vom 28. September 2026 festgestellt, dass die vom RP Kassel (Obere Jagdbehörde) erteilte Abschussfreigabe juveniler Wölfe im Lahn-Dill-Kreis rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. die Pressemitteilung des VGH vom 28.09.2026Öffnet sich in einem neuen Fenster). Damit ist der revierübergreifende Managementplan des RP Kassel für das Jagdjahr 2026/27 ab sofort wieder vollständig in Kraft. Somit ist auch die Bejagung von zwei juvenilen Wölfen im Lahn-Dill-Kreis ab sofort wieder zulässig.

Der Managementplan des RP Kassel gestattet den Abschuss von insgesamt vier juvenilen Wölfen im Lahn-Dill-Kreis. Aufgrund von zwei Totfunden im aktuellen Monitoringjahr reduziert sich diese Zahl effektiv auf zwei juvenile Wölfe, die noch bis zum 31. Oktober 2026 geschossen werden dürfen. Die Informationen für Jagdausübungsberechtigte auf der Website der Oberen Jagdbehörde wurden entsprechend aktualisiert. Jägerinnen und Jäger sind verpflichtet, sich vor einem Abschuss auf der Website darüber zu informieren, ob und wie viele Wölfe noch geschossen werden dürfen.

Hintergrund:

Mehrere Naturschutzverbände hatten zuvor Eilanträge gegen den Wolfsmanagementplan des RP Kassel eingereicht. Nachdem das Verwaltungsgericht Kassel die Eilanträge zunächst abgelehnt hatte, hatte die Obere Jagbehörde die Bejagung aufgrund einer erneuten Befassung durch den VGH nochmals in Teilen ausgesetzt (vgl. die Pressemitteilung vom 13.08.2026).

Mit seinen Beschlüssen vom 28. September 2026 hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden der Naturschutzverbände nun zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die angegriffene Allgemeinverfügung, gemessen am Beschwerdevorbringen, keinen rechtlichen Bedenken begegne. Die Beschlüsse sind im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

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