Allgemeinverfügung: Revierübergreifender Managementplan für das Land Hessen im Jagdjahr 2026/2027, um die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf zu gewährleisten
Das Regierungspräsidium Kassel erlässt als zuständige obere Jagdbehörde für das Land Hessen auf Grundlage von § 22d Abs. 2 Satz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) folgende
Allgemeinverfügung:
- In Hessen wird in der Jagdzeit vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Oktober 2026 der Abschuss von vier juvenilen Wölfen freigegeben. Der Abschuss adulter Wölfe nach Maßgabe des § 22d Abs. 3 und 4 BJagdG wird auf den Abschuss angerechnet. Anfallendes Fallwild wird ebenfalls angerechnet. Dies gilt auch für schwerkranke Wölfe, die nach § 22a Abs. 1 Halbsatz 2 BJagdG erlegt werden.
- Der in Ziffer 1 genannte Abschuss ist ausschließlich im Lahn-Dill-Kreis vorzunehmen.
- Dieser Managementplan gilt nicht auf militärisch genutzten Flächen des Bundes und Flächen des Nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes.
- Der Abschuss eines Wolfs und das Auffinden eines toten Wolfs durch einen Jagdausübungsberechtigten ist unverzüglich vom Jagdausübungsberechtigten bei der oberen Jagdbehörde unter
– Wolfsmanagement@rpks.hessen.de – anzuzeigen. Dies gilt auch bei erlegten oder tot aufgefundenen Wolfshybriden (Hybriden zwischen Wolf und Hund). Die Jagdausübungsberechtigten haben vor dem Abschuss eines Wolfs zu überprüfen, ob die obere Jagdbehörde unter – https://rp-kassel.hessen.de/forsten-und-landwirtschaft/jagd – bekannt gegeben hat, ob der Abschuss nach Ziffer 1 und 2 bereits erfüllt ist. - Der Jagdausübungsberechtigte hat der oberen Jagdbehörde oder den von ihr dazu Beauftragten den erlegten oder tot aufgefundenen Wolf zugänglich zu machen und die Untersuchung sowie eine Probennahme zu dulden. Der betroffene Jagdausübungsberechtigte hat für den Zeitraum der Untersuchung und Probennahme auf das Aneignungsrecht zu verzichten. Die Ziffer 5 gilt auch bei erlegten oder tot aufgefundenen Wolfshybriden.
- Diese Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Die Verfügung wird auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel, https://rp-kassel.hessen.de/nordosthessen/oeffentliche-bekanntmachungen, öffentlich bekannt gemacht.
Begründung:
Die Anordnungen der Ziffern 1 bis 5 beruhen auf § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG. Danach hat die zuständige Behörde einen revierübergreifenden Managementplan aufzustellen, der darauf auszurichten ist, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf zu gewährleisten, soweit sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. Die obere Jagdbehörde ist nach § 39 Abs. 3a Hessisches Jagdgesetz (HJagdG) zuständig. Das Regierungspräsidium Kassel ist gem. § 38 Abs. 2 HJagdG die obere Jagdbehörde.
Zu Ziffer 1:
Der Erhaltungszustand des Wolfs in Deutschland wurde im Jahr 2025 in der kontinentalen biogeografischen Region im aktuellen FFH-Bericht als günstig bewertet. Der günstige Erhaltungszustand des Wolfs in der kontinentalen biogeografischen Region Deutschlands ist nach Art. 14 und Art. 11 der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) i.V.m. Richtlinie (EU) 2025/1237 aufrechtzuerhalten.
Im vergangenen Monitoringjahr 2025/2026 (01.05.2025 bis 30.04.2026) wurden vom Wolfszentrum Hessen des Landesbetriebs HessenForst (WZH) mindestens 9 Welpen in Hessen nach bundesweit gültigen Monitoringstandards nachgewiesen (Greifensteiner Rudel: 4 Welpen; Rüdesheimer Rudel: 3 Welpen; Waldkappeler Rudel: 2 Welpen).
Für das aktuelle Monitoringjahr 2026/2027 (01.05.2026 bis 30.04.2027) liegen dem WZH derzeit noch keine Reproduktionsnachweise im Sinne der bundesweit gültigen Monitoringstandards von Wölfen in Hessen vor. Die bloße Abwesenheit von Reproduktionsnachweisen schließt jedoch nicht aus, dass tatsächlich eine Reproduktion stattgefunden hat – insbesondere so früh im Monitoringjahr. Reproduktionsnachweise können regelmäßig erst mit Fortschreiten des Monitoringjahres erbracht werden, da die unselbstständigen Welpen zunächst keinen oder nur einen sehr kleinen Aktionsradius aufweisen. Mangels abschließenden Reproduktionsnachweises für das Monitoringjahr 2026/2027 wird eine Prognoseentscheidung für 2026 getroffen. Diese basiert auf den wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Populationsentwicklung und dem Monitoring der vergangenen Jahre.
Die vorliegenden wildbiologischen Daten, die aktuelle Einschätzung des Erhaltungszustands aus dem Monitoring sowie die Berücksichtigung der durchschnittlichen Reproduktionsrate werden für die Prognoseentscheidung herangezogen. Die an den Monitoringdaten des Vorjahres orientierte, konservative prognostische Berechnung führt in der Gesamtabwägung zur Festsetzung des Abschusses von maximal vier juvenilen Wölfen. Bei der Festsetzung der konkreten jährlichen Abschüsse für das Jahr 2026 wird das im Berechnungszeitraum (1. Mai 2026 bis 30. April 2027, entsprechend des Wolfsmonitoringjahres) anfallende Fallwild angerechnet. Im bisherigen Monitoringjahr 2026/2027 wurden zwei Wölfe im Territorium des Greifensteiner Rudels tot aufgefunden (Totfunde am 31.05.2026 und 16.06.2026).
Auf die Freigabe der vier juvenilen Wölfe in Ziffer 1 werden die zwei Totfunde bereits angerechnet. Damit reduziert sich zum Zeitpunkt der Festsetzung des Managementplans die Freigabe auf effektiv zwei juvenile Wölfe.
Jungwölfe (juvenile) sind Wölfe im ersten Lebensjahr. Da Wölfe in der Regel Anfang Mai geboren werden, erfolgt der Übergang vom Jungwolf zum Jährling am 1. Mai des auf das Geburtsjahr folgenden Jahres. Jährlinge (subadulte) sind Wölfe in ihrem zweiten Lebensjahr (Zeitraum 1. Mai des auf das Geburtsjahr folgenden Jahres bis einschließlich 30. April des darauffolgenden Jahres). Geschlechtsreife (adulte) sind Wölfe, die am 1. Mai mindestens zwei Jahre alt sind (ab dem 1. Mai des zweiten auf das Geburtsjahr folgenden Jahres).
Die vom Bundesamt für Naturschutz erstellte Populationsgefährdungsanalyse legt dar, dass die Grenze für eine stabile Population bei einer jährlichen Mortalität von ca. 40% Juvenilen und Subadulten bzw. ca. 30% Adulten liegt. Um die Population stabil zu halten, wird diese Quote als Maximalwert auch für die Festsetzung der Entnahmequote herangezogen.
Die Begrenzung der konkreten Abschussfestsetzung auf die in Ziffer 1 genannte Entnahme juveniler Wölfe dient im Sinne des § 22d Abs. 1 Satz 1 BJagdG dazu, den günstigen Erhaltungszustand aufrechtzuerhalten und gleichzeitig eine stabile Population zu gewährleisten. Die Abschussfestsetzung wird daher so geregelt, dass eine artgerechte Alters- und Sozialstruktur erhalten bleibt und der Erhaltungszustand der Population nicht gefährdet wird. Die Beschränkung der Entnahmequote auf juvenile Wölfe trägt diesem Ziel Rechnung, da Eingriffe bei juvenilen oder subadulten Wölfen sich nur bedingt auf die Sozialstruktur des Rudels auswirken. Für eine nachhaltige Entwicklung und Stabilisierung der Population ist der Abschuss eines Teils der juvenilen Wölfe sachgerecht.
Juvenile Wölfe sind in der Jagdzeit vom 1. Juli bis zum 31. Oktober optisch noch gut von den subadulten und adulten Wölfen zu unterscheiden, so dass die Gefahr von Fehlabschüssen und Verstößen gegen den Elterntierschutz minimiert wird. Die Jagd auf die juvenilen Wölfe darf entsprechend des § 22d Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BJagdG vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2026 ausgeübt werden.
Nach Erfüllung des in Ziffer 1 festgesetzten Abschusses kann weiterhin eine Bejagung des Wolfs nach Maßgabe der Regelungen des § 22d Abs. 3 BJagdG i.V.m. § 23a Abs. 6 HJagdG sowie § 22d Abs. 4 BJagdG erfolgen.
Zu Ziffer 2:
Im Rahmen einer Gesamtschau der hessischen Wolfspopulation und der aktuellen Schadenssituation wird der Abschuss im Sinne einer situationsabhängigen regionalen Differenzierung im Rahmen des Bestandsmanagements in das Greifensteiner Rudel gesteuert. In diesem Rudel konnte im Monitoringjahr mit 4 Welpen die höchste Reproduktionsrate nachgewiesen werden. Weiter wurden insbesondere im Lahn-Dill-Kreis in den Monitoringjahren 2025 bis 2027 vermehrt Nutztierrisse nachgewiesen, die auf das Greifensteiner Rudel zurückzuführen sind. Durchziehende Wölfe wurden bei der Bewertung nicht berücksichtigt.
Zu Ziffer 3:
Diese Regelung dient der Einhaltung der Vorschrift des § 22d Abs. 2 Satz 2 BJagdG.
Zu Ziffer 4:
Nach § 22d Abs. 1 BJagdG i.V.m. § 39 Abs. 3a HJagdG ist derjenige, der einen Wolf erlegt oder als Jagdausübungsberechtigter einen toten Wolf auffindet, verpflichtet, dies unverzüglich der oberen Jagdbehörde anzuzeigen.
Die Regelung ist eine organisatorische Maßnahme, um eine Abschussüberschreitung zu verhindern. Damit dient die Regelung auch dazu, den günstigen Erhaltungszustand aufrechtzuerhalten, indem sichergestellt wird, dass keine Bejagung der Tierart Wolf über die in dieser Allgemeinverfügung festgesetzten Bejagung stattfindet.
Durch die Anzeige wird die zuständige Behörde in die Lage versetzt, eine unmittelbare behördliche Information an die Jagdausübungsberechtigten sicherzustellen. Durch die Regelung soll eine Abschussüberschreitung vermieden werden, sobald die Quote erfüllt ist. Die obere Jagdbehörde veröffentlicht unverzüglich, ob die Abschussquote erfüllt ist. Die Anonymität des Jagdausübungsberechtigten und die Vertraulichkeit des genauen Erlegungs- bzw. Auffindungsortes werden dabei gewahrt.
Wolfsbydride unterliegen gem. § 23a Abs. 3 Satz 1 HJagdG abweichend von § 22f Satz 1 und 2 BJagdG dem Jagdrecht und können ohne behördliche Anordnung bejagt werden. Nach § 23a Abs. 3 Satz 2 HJagdG hat derjenige, der einen Wolfshybriden erlegt hat oder als Jagdausübungsberechtigter einen toten Wolfshybriden aufgefunden hat, dies der oberen Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Zu Ziffer 5:
Bei Erlegung eines Wolfs muss ein körperlicher Nachweis sowie eine genetische Untersuchung (Probennahme) erfolgen. Das grundsätzliche Aneignungsrecht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG bleibt davon unberührt. Die Regelung stützt sich auf § 22d Abs. 1 Satz 2 BJagdG, wonach der Jagdausübungsberechtigte der zuständigen Behörde eine Untersuchung eines erlegten Wolfs oder eines tot aufgefundenen Wolfs sowie eine Probennahme des Wolfs zu ermöglichen hat. Die Untersuchung und Probennahme erfolgt durch oder in Abstimmung mit dem Wolfszentrum Hessen des Landesbetriebs HessenForst.
Die Regelung hinsichtlich der Wolfshybriden stützt sich auf § 23a Abs. 3 Satz 1, Satz 2 und Satz 5 HJagdG. Nach § 23a Abs. 3 Satz 1 HJagdG unterliegen Wolfshybriden abweichend von § 22f Satz 2 BJagdG über § 22f Satz 1 BJagdG hinaus dem Jagdrecht. Nach § 23a Abs. 3 Satz 5 findet der § 22d Abs. 1 Satz 2 BJagdG auf Wolfshybriden entsprechende Anwendung. In Verbindung mit der Regelung der Ziffer 4 soll sichergestellt werden, dass erlegte oder tot aufgefundene Wölfe, die fälschlicherweise als Wolfshybride identifiziert wurden, ebenfalls auf die Entnahme der Ziffer 1 angerechnet werden können. Damit soll ein Überschreiten der in Ziffer 1 genannte Abschüsse verhindert werden.
Zu Ziffer 6:
Die Bekanntgabe der Verfügung beruht auf § 41 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der zurzeit gültigen Fassung. Gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 HVwVfG gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 HVwVfG kann in einer Allgemeinverfügung ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Von letzterem wird Gebrauch gemacht, da die Bejagung der Wölfe lediglich in dem in Ziffer 1 genannten Zeitraum zulässig ist und im Interesse eines wirksamen Bestandsmanagements möglichst frühzeitig beginnt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Kassel, Goethestraße 41 + 43, 34119 Kassel, erhoben werden.
Kassel, den 30. Juni 2026
REGIERUNGSPRÄSIDIUM KASSEL
RPKS – AZ 0030-26-088j23-0001#2026-00003