Das Anbringen oder Aufstellen von Wahlsichtwerbung bedurfte nach der Straßenverkehrsordnung bislang einer Genehmigung, die auf Antrag durch das zuständige Regierungspräsidium erteilt wurde. Die jetzt erlassene Allgemeinverfügung legt nun entsprechende Rahmenbedingungen fest, unter denen Wahlwerbung an Straßen außerorts allgemein gestattet werden kann, wenn dadurch der Verkehr nicht gestört wird. Dies stellt eine unbürokratische Vereinfachung von Verwaltungsprozessen dar und berücksichtigt gleichzeitig die Sicherheit aller Teilnehmenden im Straßenverkehr. Die Allgemeinverfügung sieht u.a. vor:
-dass die Wahlsichtwerbung frühestens zwei Monate vor der Wahl aufgestellt bzw. angebracht werden darf und spätestens eine Woche nach dem Wahltag wieder entfernt sein muss,
-dass Wahlsichtwerbung mindestens zehn Meter vom Fahrbahnrand entfernt angebracht bzw. aufgestellt werden muss,
-dass die Sicht von Verkehrsteilnehmenden nicht beeinträchtigt werden darf,
-dass Wahlsichtwerbung in Kreuzungsbereichen unzulässig ist,
-dass keine Verwechslungsgefahr mit Verkehrsschildern, Ampeln u.ä. bestehen darf.
Die Allgemeinverfügung wurde auf der Internetseite des RP Kassel bekanntgemacht:
https://rp-kassel.hessen.de/oeffentliche-bekanntmachung-0
Zusätzlich erfolgt eine Veröffentlichung im Staatsanzeiger.