Öffentliche Bekanntmachung

Allgemeinverfügung zum Aufstellen und Anbringen von Wahlsichtwerbung außerhalb geschlossener Ortschaften

Allgemeinverfügung

gemäß § 35 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) zur Regelung des Anbringens bzw. Aufstellens von Wahlsichtwerbung an Straßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, anlässlich der Kommunalwahlen am 15. März 2026 für den Regierungsbezirk Kassel

Gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit § 10 Absatz 6 Nummer 2 der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten und dem Erlass des seinerzeitigen Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 13. Dezember 2023, Geschäftszeichen VI 3 – 66k-04-67-02, wird unter den nachstehenden Hinweisen, Auflagen und Bedingungen, die jederzeit widerrufliche Ausnahme von dem Verbot der Wahlsichtwerbung außerhalb geschlossener Ortschaften nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der StVO erteilt.

I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinverfügung gilt ausschließlich für wählbare Parteien, Wählervereinigungen und Personen, die im Regierungsbezirk Kassel zu den Kommunalwahlen 2026 zugelassen werden.

Diese Allgemeinverfügung gilt nicht für diejenigen Abschnitte von Bundesstraßen, die als Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung im Katalog des § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten (STVRZustV HE 2007) vom 12. November 2007 (GVBl. I 2007, 800), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 16) aufgeführt werden. Für Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung ist die Landesbehörde Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement zuständige Straßenverkehrsbehörde.

II. Regelungsbereich und Nebenbestimmungen

Wahlsichtwerbung an Straßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft oder innerhalb der geschlossenen Ortschaft, wenn dadurch der außerörtliche Verkehr gestört werden könnte, darf nach der Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen aufgestellt werden:

  1. Die Wahlsichtwerbung darf frühestens innerhalb einer Zeit von zwei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag aufgestellt bzw. angebracht werden. Sie ist spätestens bei Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Wahltag zu entfernen. Erfolgt dies nicht, kann sie im Wege der Ersatzvornahme entfernt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von der die Aufstellung bzw. Anbringung veranlassenden Partei bzw. Wählervereinigung zu zahlen.
  2. Die Wahlsichtwerbung ist so aufzustellen bzw. anzubringen, dass sie mindestens 10 Meter vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn entfernt steht.
  3. Bei der Aufstellung der Wahlsichtwerbung ist unbedingt darauf zu achten, dass die Sichtverhältnisse der Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt werden (z. B. hinsichtlich der Sichtbeziehungen, blendfreier Gestaltung der Wahlsichtwerbung u. a.).
  4. Die Wahlsichtwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen (vom Fahrbahnrand aus gemessen mindestens bis 25 m in jeden Knotenarm), Verkehrsinseln, Kreisverkehren sowie vor Bahnübergängen und im Innenbereich von Kurven.
  5. Die Wahlsichtwerbung ist unzulässig an Bundesautobahnen, Kraftfahrstraßen und an autobahnähnlich ausgebauten Straßen, an deren Auf- und Abfahrten sowie an Brücken über Bundesfern- und Landesstraßen sowie über Kreisstraßen. Für Bundesautobahnen sowie an Brücken darüber ist das Fernstraßen-Bundesamt bzw. die Autobahn GmbH des Bundes nach § 46 Abs. 2a StVO zuständig.
  6. Die Wahlsichtwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen (§ 33 Absatz 2 Satz 1 StVO).
  7. In Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist Wahlsichtwerbung unzulässig (§ 33 Absatz 2 Satz 2 StVO).
  8. Die Anbringung von Plakatwerbung darf nicht zu einer Schädigung von Straßenbäumen führen.
  9. Die Wahlsichtwerbung muss standsicher aufgestellt bzw. befestigt werden. Sie ist in regelmäßigen Abständen und ggf. anlassbezogen durch die verantwortliche oder eine von ihr beauftragte Person auf Standfestigkeit und Beschädigungen zu untersuchen und ggf. instand zu setzen oder zu entfernen.
  10. Die Wahlsichtwerbung muss mit dem Namen, der Anschrift und der Mobil- und/oder Festnetzrufnummer der verantwortlichen Person oder einer von ihr beauftragten Person versehen sein, um eine Erreichbarkeit im Eilfall zu gewährleisten.
  11. Die Verkehrssicherungspflicht für die Wahlsichtwerbung obliegt der die Aufstellung bzw. Anbringung veranlassenden Partei, Wählervereinigung oder Person.
  12. Mit der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung bedarf es keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis gemäß § 16 Absatz 7 Hessisches Straßengesetz bzw. § 8 Absatz 6 Bundesfernstraßengesetz für die Aufstellung bzw. Anbringung der Wahlsichtwerbung. Darüber hinaus beinhaltet die Allgemeinverfügung keine Befreiung/Ausnahmen von ggf. nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnissen, oder (auch privatrechtlichen) Zustimmungen.
  13. Beschädigungen der Flächen, die durch das Aufstellen, Unterhalten oder Abbau der Wahlwerbung entstehen, sind auf Kosten der die Aufstellung bzw. Anbringung veranlassenden Partei, Wählervereinigung oder Person umgehend wieder instand zu setzen.

III. Widerrufsvorbehalt/Auflagenvorbehalt

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen beziehungsweise mit weiteren Nebenbestimmungen (Auflagen) versehen werden.

IV. Ersatzvornahme

Soweit Wahlsichtwerbung im öffentlichen Verkehrsraum ohne Einhaltung der in dieser Allgemeinverfügung enthaltenen Regelungen aufgestellt bzw. angebracht oder nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht entfernt wird (vgl. Ziffer II 1), wird hiermit die Ersatzvornahme in Höhe von 50 Euro je Banner bzw. Plakat gemäß § 48 Absatz 1 Nummer 1 und § 49 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung angedroht.

V. Sofortige Vollziehung

Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird hiermit die sofortige Vollziehung der vorgenannten Regelungen angeordnet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat zur Folge, dass eine etwaige eingelegte Klage keine aufschiebende Wirkung hat.

VI. Bekanntgabe und Wirksamwerden

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung im Staatsanzeiger des Landes Hessen als bekannt gegeben und wird mit diesem Zeitpunkt wirksam. Daneben erfolgt die Bekanntmachung auf der Internetpräsenz des Regierungspräsidiums Kassel.

VII. Begründung

Zum Erlass der Allgemeinverfügung

Unter Berücksichtigung der Artikel 28 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie der §§ 1 ff. des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) dient diese Allgemeinverfügung dazu, dem rechtsstaatlich anerkannten Begehren der wählbaren Parteien, Wählervereinigungen und Personen nach einer zeitnahen Aufstellung bzw. Anbringung von Wahlwerbung für die Kommunalwahl 2026 in Hessen nachzukommen. Bei einer einzelfallbezogenen Abarbeitung der Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 der StVO wäre aufgrund der Vielzahl an zu erwartenden Anträgen und der begrenzten Personalkapazitäten sowie des Bearbeitungszeitraums damit zu rechnen, dass sich die Durchführung der Wahlsichtwerbung nicht unerheblich verzögern würde. Da die Wahlwerbung (einschließlich Wahlsichtwerbung) zu einem wichtigen Bestandteil der Wahlvorbereitung in der Demokratie geworden ist, ist es im vorliegenden besonderen Fall gerechtfertigt, die erforderliche Ausnahmegenehmigung mit entsprechenden Nebenbestimmungen im Wege einer Allgemeinverfügung zu erteilen.

Zu II. Regelungsbereich und Nebenbestimmungen

Da nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 StVO außerhalb geschlossener Ortschaften sowie ggf. auch innerhalb geschlossener Ortschaften, jede Werbung und Propaganda verboten ist, wenn dadurch am außerörtlichen Verkehr Teilnehmende in einer verkehrsgefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können, sind Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung für Wahlsichtwerbung erforderlich, um insbesondere die Sicherheit des Verkehrs nicht zu gefährden. Dies gilt auch in Bezug auf die Vorgaben des § 33 Absatz 2 StVO.

Zu III. Widerrufsvorbehalt/Auflagenvorbehalt

Der Widerrufsvorbehalt ist vorliegend erforderlich, um anlassbezogen einen konstitutiven Widerrufsgrund nach § 49 Absatz 2 Nummer 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) zu schaffen und so auf nachträgliche Umstände angemessen reagieren zu können. Um auf nachträgliche Umstände reagieren zu können, ist der angeordnete Auflagenvorbehalt gleichfalls erforderlich, § 49 Absatz 2 Nummer 5 HVwVfG.

Zu IV. Ersatzvornahme

Um rechtmäßige Zustände herzustellen und die Einhaltung der Nebenbestimmungen sicherzustellen, bedarf es der Androhung der Ersatzvornahme.

Zu V. Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung ist anzuordnen, da das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Allgemeinverfügung, das Interesse der Verfügungsadressaten von der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die belastenden Nebenbestimmungen verschont zu bleiben, überwiegt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in Bezug auf die erteilten Nebenbestimmungen durch das öffentliche Interesse der von der Wahlwerbung betroffenen Verkehrsteilnehmer geboten. Würde die Wahlwerbung den durch die Nebenbestimmungen gesetzten Rahmen überschreiten, entstünde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

In Abwägung zwischen den zu berücksichtigenden Interessen an Wahlwerbung und den einschlägigen verkehrlichen Aspekten, darf die Einlegung einer etwaigen Klage nicht zur Zurücksetzung der Verkehrsinteressen führen. Dies wäre aber wegen der grundsätzlichen aufschiebenden Wirkung der Fall, wenn zur Klage gegen die Nebenbestimmungen eine gerichtliche Entscheidung ergehen müsste, die vor den anstehenden Kommunalwahlen rechtskräftig nicht mehr getroffen werden kann.

Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Einhaltung der Allgemeinverfügung für die anstehenden Kommunalwahlen 2026 würde durch die aufschiebende Wirkung einer Klage ins Leere laufen. Eine spätere Vollziehung wäre dann nicht mehr sinnvoll, weil dann zumindest teilweise – gegebenenfalls sogar in vollem Umfang – eine Erledigung eingetreten wäre. Demgegenüber treten die Interessen der Verfügungsadressaten in Bezug auf die belastenden Nebenbestimmungen zurück. Die verfassungsrechtlich garantierte Ausübung der Wahlkampffreiheit durch die Parteien, Wählervereinigungen und Personen ist auch unter Berücksichtigung des sofortigen Vollzugs dieser Verfügung weiterhin in vollem Umfang gewährleistet.

VIII. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Kassel, Goethestraße 41-43, 34119 Kassel erhoben werden. Die Klage hat nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag beim vorgenannten Gericht, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederhergestellt werden.

Kassel, den 12. Januar 2026 
Regierungspräsidium Kassel
Az.: 0030-22-066k01.03-00114#2025-00002

gez. Koch

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