Dienstreisende haben Anspruch auf Erstattung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten, deren Art und Umfang durch das Hessische Reisekostengesetz (HRKG) bestimmt werden. Der Anspruch auf Erstattung entsteht, wenn Dienstreisende für die aus Anlass der Dienstreise verursachten Kosten gegenüber dem Dienstherrn in Vorlage getreten sind. Dies können z.B. Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungskosten oder andere Aufwände sein, die im Zusammenhang mit der Dienstreise entstanden sind.
Dienstreisen umfassen das Dienstgeschäft und die zu seiner Erledigung notwendigen Reisen, Fahrten und Gänge, auch am Dienst- oder Wohnort. Dienstreisen sind grundsätzlich vor Antritt schriftlich oder elektronisch anzuordnen oder zu genehmigen. Sowohl bei der Anordnung oder Genehmigung, als auch der Durchführung der Dienstreise selbst, ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Danach haben sowohl die genehmigende Stelle, als auch der Dienstreisende, die Verpflichtung, entstehende Kosten so gering wie möglich zu halten.
Die Erstattung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Reise.
Bitte beachten Sie bei der Antragstellung bzw. bei Fragen die Zuständigkeiten der Bezügestelle an den Standorten Kassel / Wiesbaden.