Biologische Arbeitsstoffe
5 Millionen Beschäftigte kommen täglich in Deutschland mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt
Biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe) sind Mikroorganismen wie Bakterien, Viren, Protozonen und Pilze, Parasiten und Prionen. Sie treten nicht nur in der Biotechnologie, in der medizinischen oder pharmazeutischen Forschung, im Gesundheitswesen und in Kindertagesstätten, sondern zum Beispiel auch in der Nahrungsmittelproduktion, in der Land- und Forstwirtschaft und der Abfall- und Abwasserwirtschaft auf. Ohne geeignete Schutzmaßnahmen kann der Umgang mit solchen Stoffen zu Infektionen, Allergien oder Atemwegserkrankungen führen.
Die Biostoffverordnung (BioStoffV) teilt solche Biostoffe mit steigender Gefährlichkeit für den Menschen in Risikogruppen von 1 bis 4 ein. So ist das SARS-Coronavirus-2 beispielsweise in die Risikogruppe 3 eingestuft und die meisten Ebolaviren in die Risikogruppe 4.
Darüber hinaus wird zwischen gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten unterschieden. Bei gezielten Tätigkeiten sind die Arbeiten auf den Biologischen Arbeitsstoff ausgerichtet, wie beispielsweise in der Forschung, der Biotechnologie oder speziellen Infektionsstationen. Um nicht gezielte Tätigkeiten handelt es sich, wenn mit möglicherweise kranken Menschen oder Tieren beziehungsweise biologisch verunreinigten Materialien umgegangen wird, wie im Gesundheitswesen, in Betreuungseinrichtungen, in der Abfall- und Abwasserbranche, der Forst- und Landwirtschaft und in der Lebensmittelindustrie.
Entsprechend der Risikogruppe beziehungsweise der Gefährdung durch die Art der Tätigkeit muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen der Schutzstufen 1 bis 4 festlegen. Die grundlegenden Schutzmaßnahmen werden durch die BioStoffV vorgegeben und im Rahmen der Vermutungswirkung durch die die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) ergänzt.
Tätigkeiten unter Schutzstufe 3 und 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie sowie unter Schutzstufe 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes bedürfen vor Aufnahme der Tätigkeit einer Erlaubnis (§15 BioStoffV) des zuständigen Regierungspräsidiums.
Anzeigepflichtig (§16 BioStoffV) beim zuständigen Regierungspräsidium sind:
- die erstmalige Aufnahme
a) gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 oder 3**,
b) nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 und 3**, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen, - jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4,
- die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme,
- das Einstellen einer nach § 15 erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
Oftmals wird mit gentechnisch veränderte Organismen und biologischen Arbeitsstoffen gemeinsam umgegangen. In diesen Fällen sind dann sowohl das Gentechnikrecht als auch das Arbeitsschutzrecht zu beachten. Informationen hierzu finden Sie in der Informationsschrift Arbeitsschutz- und Gentechnikrecht.