Der Einsatz von Asbest war jedoch nicht unproblematisch, da im Laufe der Zeit durch Alterung, Versprödung und mechanische Einflüsse eine Faserfreisetzung erfolgte.
Grundsätzlich ist zu unterscheiden nach asbesthaltigen Produkten mit fester Faserbindung und solchen mit schwacher Faserbindung. Produkte mit fester Faserbindung sind insbesondere Asbestzementprodukte, die z.B. als ebene und profilierte Platten oder als Rohre in großem Umfang im Baubereich Verwendung fanden. Zu den Produkten mit schwacher Faserbindung zählen vor allem Spritzasbeste, aber auch Leichtbauplatten, Asbestpappen und Dichtungsschnüre, die für die Bereiche Brandschutz, Schallschutz, sowie Wärme- und Feuchtigkeitsschutz eingesetzt wurden.
Die Herstellung von Asbest oder asbesthaltigen Produkten sowie der Umgang damit sind seit vielen Jahren verboten verboten. Erlaubt sind lediglich Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (sogenannte ASI-Arbeiten). Das Reinigen von Asbestzementplatten und das Überbauen von asbesthaltigen Dächern sind beispielsweise keine ASI-Arbeiten und somit nicht zulässig.
Die Gefahrstoffverordnung sowie Technische Regeln für Gefahrstoffe (insbesondere die TRGS 519) beschreiben die erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie die Zulassung von Unternehmen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten. Darüber hinaus regeln sie die Mitteilungspflichten an die zuständige Behörde. In Hessen sind dies die Regierungspräsidien.
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Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die regelmäßig Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien anzeigen, besteht die Möglichkeit einer vorherigen
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