Vorkaufsrecht an Grundstücken

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Gemäß § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) steht den Ländern ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

  1. die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
  2. auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
  3. auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.

Zuständig für die Prüfung der o.g. Tatbestandsvoraussetzungen, die Ausübung des Vorkaufsrechts, bzw. die Erteilung eines Negativattests sind die hessischen Regierungspräsidien als Obere Naturschutzbehörden (siehe Downloads).

Anfragen stellen Sie bitte an das jeweils örtlich zuständige Regierungspräsidium:

  • Regierungsbezirk NordOstHessen = Regierungspräsidium Kassel
  • Regierungsbezirk Mittelhessen = Regierungspräsidium Gießen
  • Regierungsbezirk Südhessen = Regierungspräsidium Darmstadt

Erfahrungsgemäß bezieht sich der überwiegende Anteil der Anfragen bezüglich des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechtes in Hessen auf Flächen im innerstädtischen Bereich, welche keinen der in § 66 BNatSchG aufgeführten Tatbestände erfüllen.

Es besteht für die mit der Abwicklung von Grundstücksankäufen betrauten Notare die Möglichkeit, vorab im Internet mit Hilfe der sogenannten Geoportal-Viewer ein Luftbild des entsprechenden Grundstückes einzusehen und das Vorliegen der oben genannten Tatbestände eigenständig zu recherchieren. Die Viewer sind leicht verständlich aufgebaut. Auf den Luftbildern ist erkennbar, ob die betroffene Fläche im Naturschutzgebiet liegt oder ob sich ein Gewässer auf ihr befindet. Innerhalb weniger Minuten kann so festgestellt werden, ob eine Anfrage nach § 66 BNatSchG tatsächlich notwendig ist. Für die Akten lässt sich das Ergebnis mühelos ausdrucken. Das Land Hessen, welches den Viewer betreibt, trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Daten.
Eventuell nicht erforderliche Anfragen oder längere Wartezeiten bei der Bearbeitung können so reduziert werden. 

Den Link finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Eine Anfrage nach § 66 BNatSchG sollte in jedem Fall gestellt werden, wenn:

  • Das Verkaufsgrundstück in einem Naturschutzgebiet liegt.
  • Sich ein Gewässer auf dem Verkaufsgrundstück befindet.
  • Sich ein Naturdenkmal auf dem Verkaufsgrundstück befindet.
  • Sie sich über das das Vorliegen der entsprechenden Tatbestände unsicher sind.

Zur Minimierung des Papiervolumens nutzen Sie bitte das Anfragenformular für Notare (siehe Downloads).

Von der Vorlage vollständiger Kaufverträge kann aufgrund des großen Papiervolumens abgesehen werden.

Das Formular kann für Anfragen im Regierungsbezirk Kassel ausgefüllt und händisch unterschrieben eingescannt per E-Mail oder per Post direkt an folgende Ansprechpartner gesendet werden:

Kontakt

Vorkaufsrecht

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