Krokusse im Wald

Lösungen von der Oberen Naturschutzbehörde

Das Dezernat 27 - Naturschutz bei Planungen und Zulassungen, Naturschutzdaten - ist Fachinstanz für Antragsteller und Gemeinden bei allen Planungs- und Genehmigungsverfahren im Haus des Regierungspräsidiums Kassel.

Worum geht es?

Der Erhalt und die Entwicklung von Natur und Landschaft in Verbindung mit, durch zumeist bauliche Vorhaben, entstehende Eingriffe stehen im Fokus unserer Arbeit. Es geht um das Funktionieren der Natur und um das Landschaftsbild, also um das Zusammenwirken von Boden, Wasser, Luft, Pflanzen- und Tierwelt. Ziel ist die Sicherung der Lebensgrundlagen der Menschen für deren Nutzung durch Landwirtschaft, Forstwirtschaft und als Erholungslandschaft; aber auch um der Natur und Landschaft selbst willen.

Grundlage ist die im Jahr 1976 mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingeführte sog. Eingriffsregelung, die eines der wichtigsten rechtlichen Instrumente des Naturschutzes in Deutschland darstellt. Mit ihr wird gewährleistet, dass durch Bau- und andere Vorhaben verschiedenster Art keine Verschlechterung des Gesamtzustandes von Natur und Landschaft eintritt. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Lebensräumen oder ökologischen Funktionen sollen möglichst nah am Ort (im selben Naturraum) des Eingriffs durch Naturschutzmaßnahmen wie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Gleiches gilt für das Landschaftsbild.
Die Obere Naturschutzbehörde berät und prüft bei der Umsetzung der gesetzlichen Eingriffsregelung.

Was ist ein Eingriff?

Eingriffe in Natur und Landschaft sind gemäß § 14 BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung einer Grundfläche, die zu Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes führen kann. Hierzu zählen zum Beispiel der Bau von Gebäuden, Straßen oder Leitungstrassen. Für Eingriffe in Natur und Landschaft ist der Eingriffsverursacher verpflichtet Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) durchzuführen.

Naturschutzdaten

Die erforderlichen digitalen Naturschutzinformationen für die Datenhaltung nach § 4 HAGBNatSchG sowie der Verwaltung kartografischer Fachdaten (GIS) bearbeitet das GIS- und NATUREG-Team.
Weitere Informationen können Sie -> Natureg entnehmen.

So kann beispielsweise ein in Anspruch genommenes extensiv genutztes Grünland durch eine entsprechende Kompensationsmaßnahme an einer anderen Stelle ausgeglichen werden, wenn ein intensiv genutzter Acker in ein extensiv genutztes Grünland umgewandelt wird. Der Eingriff und die Kompensationsmaßnahme(n) sind im gleichen Naturraum durchzuführen. Dieser Bezug zum Naturraum ist in § 15 Abs. 2 BNatSchG sowie § 7 Abs. 2 HAGBNatSchG geregelt.

Wertvolle Biotope können neu angelegt oder gezielt entwickelt werden. Durch landschaftsgerechte Gestaltung wie z. B. Eingrünungen auf Erdwällen anstelle von Betonlärmschutzwänden lassen sich die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes vermeiden oder ausgleichen.
Der Eingriffsverursacher ist verpflichtet, Art und Umfang des Eingriffs sowie die dazugehörigen Kompensationsmaßnahmen vorzulegen.
Für den unvermeidbaren Naturverbrauch wird zunächst versucht, Gleiches in räumlicher Nähe des Eingriffs wiederherzustellen. In diesem Fall spricht man von Ausgleichsmaßnahmen. Wenn das nicht möglich ist, wird die Natur durch Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle aufgewertet.
Wichtig ist dabei auch, landwirtschaftlich wertvolle Flächen zu schonen und Bodennutzer sowie auch Kommunen im Vorfeld der Planung frühzeitig einzubeziehen.

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