Am 29. März 1999 trat die Richtlinie 1999/22/EG (Zoo-Richtlinie) in Kraft. Sie regelt die Haltung von Wildtieren in Zoos.
Sie stellt eine gemeinsame Grundlage für die Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Betriebserlaubnis für Zoos, ihrer Überwachung, der Haltung von Tieren, der Ausbildung des Personals und der Information der Besucher dar.
Im Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 ist die Umsetzung der Zoo-Richtlinie im Kapitel Fünf in § 42 zu finden.
Jede Einrichtung, die per Definition ein Zoo ist, muss im Besitz einer gültigen Betriebserlaubnis sein. Zoos, die neu errichtet werden sollen, sind verpflichtet eine Betriebserlaubnis zu beantragen.
Die zuständige Stelle für das Genehmigungsverfahren ist die obere Naturschutzbehörde. Sie ist neben der Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch für die Überwachung der Einhaltung der Betreiberpflichten zuständig.
Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis ist eine Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG).
Alle Tierparke im Regierungsbezirk werden in regelmäßigen Abständen hinsichtlich der Einhaltung ihrer Betreiberpflichten kontrolliert. Kommt ein Zoo diesen Pflichten nicht nach, so ist die obere Naturschutzbehörde berechtigt, den Zoo zu schließen.