eine grüne Schlange an einem Stock

Mehr zu dem Internationalen Artenschutz nach dem WA

Auf der Grundlage des Washingtoner Artenschutzübereinkommens entwickelten sich gesetzliche Regelungen auf EU- und Bundesebene (z. B. EG-Verordnung 338/97, Bundesnaturschutzgesetz, Bundesartenschutzverordnung). Die Artenschutzbehörden überwachen die Einhaltung dieser Regelungen und tragen so zum Schutz und zur Erhaltung der Arten bei.

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Nachweispflicht

Die rechtmäßige Herkunft geschützter Exemplare ist vom Halter gegenüber der zuständigen Behörde bei der Anmeldung nachzuweisen. Wird die rechtmäßige Herkunft des Exemplars nachgewiesen, ist die Berechtigung zum Besitz gegeben. Diese Herkunftsnachweise sind für alle lebenden oder toten Tiere und Pflanzen besonders geschützten Arten sowie Teilen daraus erforderlich.  Als Herkunftsnachweis gilt z.B. eine amtliche Bescheinigung, eine Eigenzuchtbestätigung des Züchters, eine Einfuhrgenehmigung, eine CITES-Bescheinigung oder ein Kaufbeleg mit Nachweisbuch-Nummer und Herkunftsangabe. Die Vorlage eines Herkunfts- bzw. Zuchtbelegs befindet sich unter Downloads.

Bescheinigungspflicht

Exemplare der Arten aus WA I bzw. EG-VO Anhang A dürfen nur dann gehandelt werden, wenn sie eine gültige Vermarktungsbescheinigung besitzen. Die zuständige Behörde prüft auf Antrag (Antragsvordruck siehe Downloads), ob alle Voraussetzungen zur Erteilung einer Vermarktungsbescheinigung vorliegen.  Diese Bescheinigung verbleibt lebenslang bei dem jeweiligen Tier. Nach dessen Tod muss sie an die zuständige Artenschutzbehörde zurückgegeben werden.

Meldepflicht

Der Halter von besonders/streng geschützten Wirbeltieren hat der Oberen Naturschutzbehörde des für ihn zuständigen Regierungspräsidiums gem. § 7 Abs. 2 BArtSchV unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere schriftlich anzuzeigen (Meldeformulare siehe Downloads).

Kennzeichnungspflicht

Die §§ 12 ff Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) regeln die Kennzeichnung artgeschützter Säugetiere, Vögel und Reptilien. Für alle in der Anlage 6 der BArtSchV genannten Arten besteht eine Kennzeichnungspflicht. Als Standardmethoden sind der geschlossene und offene Ring, der Transponder (ab einem Körpergewicht von 200g, bei Schildkröten ab 500g), die Dokumentation (insbesondere die Fotodokumentation) und sonstige Kennzeichen (z.B. molekulargenetische Methoden) vorgesehen. Weitere Hinweise zum Thema Kennzeichnung siehe unter Informationen&Downloads.

Buchführungspflicht

Personen, die gewerblich mit Tieren der besonders und streng geschützten Arten handeln, sind verpflichtet, ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung zu führen (siehe auch unter Downloads Merkblatt Gewerbebetriebe). Die Eintragungen sind in dauerhafter Form vorzunehmen. Aufnahme- und Auslieferungsbücher sind zusammen mit den entsprechenden Belegen fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde. Das Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit den Belegen ist den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.