FAQ

Härtefallhilfen Energie für kleine und mittlere Unternehmen.

Zur Entlastung von Unternehmen, die von den Folgen der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine von steil gestiegenen Energiekosten betroffen sind, hat der Bund mit dem Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP), der Dezember Soforthilfe für Erdgas und Wärme sowie den Preisbremsen für Strom, Wärme und Gas bereits Unterstützungen geleistet. Mit der Härtefallhilfe gewährt das Land Hessen Härtefallleistungen aus Mitteln des Bundes für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die trotz dieser Unterstützungen vom Anstieg der Energiekosten so betroffen sind, dass ihre Existenz bedroht ist.

Gemeint sind sowohl die Kosten für die leitungsgebundenen Energieträger wie Gas, Strom und Fernwärme als auch die Kosten für die nicht leitungsgebundenen Energieträger wie Heizöl, Pellets, Flüssiggas (LPG), Kohle, Holz und Koks. Kosten für Treibstoffe und erneuerbare Energien sind nicht Gegenstand der Härtefallhilfe.

Antragsberechtigt sind gewerbliche und freiberufliche Unternehmen (KMU) im Haupterwerb mit Sitz in Hessen, wobei die Definition der Europäischen Union maßgebend ist: Danach sind KMU Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.

Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit höchstens 50 Prozent am Stammkapital beteiligt ist oder über höchstens 50 Prozent an den Stimmrechten verfügt, sind ebenfalls antragsberechtigt.

Ausgeschlossen sind

  • Unternehmen, die durch die Härtefallhilfe eines anderen Bundeslandes entschädigt werden,
  • Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem Energiekostendämpfungsprogramm des Bundes erhalten haben,
  • Öffentliche Unternehmen im mehrheitlichen Besitz des Landes, des Bundes, einer Kommune, einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder eines anderen öffentlichen Unternehmens,
  • Energieversorgungsunternehmen,
  • Kredit- und Finanzinstitute,
  • Unternehmen, gegen die die Europäische Union (EU) Sanktionen verhängt hat, soweit die Beihilfen die Ziele dieser Sanktionen untergraben würden,
  • Unternehmen, für die ein Eröffnungsantrag für ein Insolvenzverfahren vorliegt oder im Zeitpunkt der Antragstellung Insolvenzantragspflicht bestand.

Das Unternehmen muss

  • seinen Sitz in Hessen haben,
  • einen energiekosteninduzierten Verlust erlitten haben, indem
    • im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 mindestens eine Verdreifachung der Energiekosten im Vergleich zum Vorjahreszeitraum vorliegt,
    • für diesen Zeitraum ein Verlust in Form eines negativen Ergebnisses vor Abschreibungen, Zinsen und Steuern (negatives EBITDA) vorliegt,
    • und die Energiekosten in 2022 mindestens 6 Prozent des Umsatzes betragen haben
  • Das Unternehmen muss außerdem versichern, dass seine Existenz zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung der Härtefallhilfe gesichert erscheint und es im Jahr 2023 keine betriebsbedingten Kündigungen plant.

Auch Unternehmen, die nur aus einer Person bestehen, sind von der Definition der KMU erfasst und damit unter den genannten Voraussetzungen ebenso antragsberechtigt. Statt des Sitzes des Unternehmens muss bei ihnen der Wohnsitz des Inhabers/der Inhaberin in Hessen liegen.

Erstattet werden die Mehrkosten für die Energiekostensteigerungen des Jahres 2022 im Vergleich zum Vorjahr – allerdings nur bis zur Höhe des negativen EBITDA und bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 Euro je Unternehmen. Die Hilfe steht unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Bagatellgrenze liegt bei 2.000 Euro.

Bei verbundenen Unternehmen ist die Summe der Härtefallhilfen auf 200.000 Euro begrenzt. Verbundene Unternehmen sind zum Beispiel Tochtergesellschaften eines Konzerns. Aber auch Unternehmen, deren Eigentümer dieselbe natürlich Person ist, können verbundene Unternehmen sein. Ob ein verbundenes Unternehmen vorliegt, richtet sich nach den EU-beihilferechtlichen Regelungen (siehe hierzu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, sog. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung).

Die Härtefallhilfe ist eine sogenannte Billigkeitsleistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, die aber aus Gründen der staatlichen Fürsorge zur Abwehr besonderer Härten auf Grund der hohen Preissteigerungen auf dem Energiesektor gewährt wird.

Die Hilfe ist ein Zuschuss. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss sie nicht zurückgezahlt werden.

Bewilligungsstelle ist das Regierungspräsidium (RP) Kassel. Das RP Kassel stellt die für die Antragstellung erforderlichen Informationen auf seiner Internetseite unter www.rp-kassel.de zur Verfügung. Anträge sind ausschließlich auf der Online-Plattform (www.rp-kassel.hessen.de/haertefallhilfen) zu stellen.

Pro Unternehmen kann nur ein Antrag gestellt werden. Dem Antrag beizufügen ist unter anderem die gesonderte Bescheinigung von der oder des prüfenden Dritten im Sinne von § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) (z.B. einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters) über 

  • die Energiekostensteigerungen (mindestens Verdreifachung) im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum,
  • das negative EBIDTA im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 und
  • den Anteil der Energiekosten am Umsatz (mindestens 6 Prozent) im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022.