Jugendliche dürfen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz im Rahmen ihrer Ausbildung zum Beispiel mit bestimmten Aufgaben noch nicht oder nur unter Aufsicht beschäftigt werden. Werden Jugendliche beschäftigt, sind z. B. Bestimmungen über Arbeitszeiten, die Art der Tätigkeit, die Unterweisung über Gefahren oder erforderliche Schutzmaßnahmen vorgesehen. Außerdem hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für eine ärztliche Betreuung der Jugendlichen zu sorgen.
Nach der Kinderarbeitsschutzverordnung ist Kinderarbeit je nach Alter nur in ganz geringem Umfang (zum Beispiel Austragen von Zeitungen oder Ferienjobs) erlaubt. Für die Mitwirkung von Kindern bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, Foto-, Film- und Rundfunkaufnahmen und Ähnlichem kann das Regierungspräsidium eine Bewilligung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ausstellen. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie unter Downloads. Dort finden Sie ebenso eine Tabelle, die Einschränkungen für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen altersgruppenspezifisch zusammenfasst.