drei Nagetiere

Biozide

Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln

Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.

Für die Verwendung von Biozid-Produkten sind besondere Anforderungen zu erfüllen, wenn diese wie folgt eingestuft sind als

  1. akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 oder
  2. krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder
  3. spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1SE oder RE oder
  4. wenn für Biozid-Produkte in der Zulassung die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.

Die Verwendung der oben genannten Biozid-Produkte hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde nach § 15c Abs. 2 Gefahrstoffverordnung anzuzeigen.

Die Verwendung der oben genannten Biozid-Produkte darf zudem nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozid-Produkt geltende Sachkunde verfügen. Die erforderliche Sachkunde wird durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang nachgewiesen.

Weiter Informationen zur behördlichen Anerkennung von Sachkundelehrgängen erhalten Sie unter Sachkundelehrgänge_Prüfung_2022

 

Begasung

 

Im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist eine Begasung die Verwendung von Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln, bei der bestimmungsgemäß Stoffe gasförmig freigesetzt werden,

  1. die als akut toxisch Kategorie 1,2 oder 3 eingestuft sind oder
  2. für die in der Zulassung festgelegt wurde, dass eine Messung oder Überwachung der Wirkstoff- oder Sauerstoffkonzentration zu erfolgen hat oder
  3. für die in der Zulassung die Bereitstellung und Verwendung eines unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkenden Atemschutzgerätes festgelegt wurde oder
  4. die zur Raumdesinfektion sämtlicher Flächen eines umschlossenen Raums eingesetzt werden, wobei Formaldehyd aus einer wässrigen Formaldehydlösung in Form schwebfähiger Flüssigkeitstropfen ausgebracht wird.

Aufgrund der hohen Gefährdung durch eine Begasung mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln werden in § 15d Gefahrstoffverordnung besondere Anforderungen an den Arbeitgeber gestellt, bevor diese Tätigkeiten durchgeführt werden dürfen. Dies sind:

  1. Der Arbeitgeber bedarf einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde.
  2. Der Arbeitgeber hat eine Begasung spätestens eine Woche vor deren Durchführung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
  3. Der Arbeitgeber hat für jede Begasung eine verantwortliche Person zu bestellen, die Inhaber eines Befähigungsscheines ist.

Weitere Informationen zur Beantragung eines Befähigungsscheines unter Befähigungsschein_2022

 

Zuständigkeiten

Informationen zu den Aufgaben der Arbeitsschutzverwaltung in Hessen und des Fachzentrums für Produktsicherheit und Gefahrstoffe beim Regierungspräsidium Kassel zu der Verwendung von Biozid-Produkten:

In Hessen sind die drei Regierungspräsidien zuständige Aufsichtsbehörden für

  • die Erteilung einer Erlaubnis für Begasungen,
  • die Entgegennahme von Begasungsanzeigen und
  • die Überwachung der technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen zur Durchführung von Begasungen.

 

Das Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe beim Regierungspräsidium Kassel ist zuständige Behörde

  • für die Anerkennung von Lehrgängen zum Erwerb der Sachkunde nach § 15c Abs. 3 GefStoffV in Verbindung mit Anhang I Nr. 4.4 Abs. 3 und 4,
  • für die Teilnahme in den Prüfungsausschüssen, die zur Abnahme der Prüfungen in den Sachkundelehrgängen gebildet werden, in denen eine Sachkunde für die Begasung mit Biozid-Produkten erworben wird und
  • für die Ausstellung und Verlängerung von Befähigungsscheinen.