Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat. Für die Verwendung von Biozid-Produkten sind besondere Anforderungen zu erfüllen, wenn diese wie folgt eingestuft sind als
Die Verwendung der oben genannten Biozid-Produkte hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde nach § 15c Abs. 2 Gefahrstoffverordnung anzuzeigen. Die Verwendung der oben genannten Biozid-Produkte darf zudem nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozid-Produkt geltende Sachkunde verfügen. Die erforderliche Sachkunde wird durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang nachgewiesen. Weiter Informationen zur behördlichen Anerkennung von Sachkundelehrgängen erhalten Sie unter Sachkundelehrgänge_Prüfung_2022
Begasung
Im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist eine Begasung die Verwendung von Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln, bei der bestimmungsgemäß Stoffe gasförmig freigesetzt werden,
Aufgrund der hohen Gefährdung durch eine Begasung mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln werden in § 15d Gefahrstoffverordnung besondere Anforderungen an den Arbeitgeber gestellt, bevor diese Tätigkeiten durchgeführt werden dürfen. Dies sind:
Weitere Informationen zur Beantragung eines Befähigungsscheines unter Befähigungsschein_2022
ZuständigkeitenInformationen zu den Aufgaben der Arbeitsschutzverwaltung in Hessen und des Fachzentrums für Produktsicherheit und Gefahrstoffe beim Regierungspräsidium Kassel zu der Verwendung von Biozid-Produkten: In Hessen sind die drei Regierungspräsidien zuständige Aufsichtsbehörden für
Das Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe beim Regierungspräsidium Kassel ist zuständige Behörde
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Gefährliche Arbeitsstoffe
Biozide
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