Ukrainische Fahrzeuge

Für ukrainische Fahrzeuge mit einer Aufenthaltsdauer von über einem Jahr in Deutschland kann das Regierungspräsidium Kassel Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Regelung bis zum 30. September 2024

Bitte beachten Sie das untenstehende Antragsformular und die veröffentlichten Merkblätter des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr in deutscher, englischer und ukrainischer Sprache.

Merkblätter

Das Regierungspräsidium Kassel kann für die Zeit ab dem 1. Juli 2023 mit einer Dauer bis Ablauf der Haftpflichtversicherung, längstens jedoch bis zum 30. September 2024 Ausnahmegenehmigungen von der Zulassungsverpflichtung für ausländische Fahrzeuge nach Ablauf der Jahresfrist für die vorübergehende Teilnahme ukrainischer Fahrzeuge am Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland erteilen.

Falls Sie bereits eine Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) besitzen, die kürzer als bis zum 30. September 2024 gültig ist:

Sie erhalten von uns unaufgefordert ein Schreiben auf dem Postweg zur Verlängerung der Ausnahmegenehmigung bis zum 30. September 2024 einschließlich eines Hinweises über die Ihnen obliegenden Pflichten (gültiger Versicherungsschutz etcetera).

Neuanträge (keine Verlängerungen) müssen jedoch mit dem Antragsformular und den darin geforderten Nachweisen beantragt werden.

Das Regierungspräsidium Kassel ist die zuständige Behörde für den Regierungsbezirk Kassel. Zum Regierungsbezirk gehören

  • Stadt und Landkreis Kassel

und die folgenden Landkreise

  • Schwalm-Eder
  • Waldeck-Frankenberg
  • Werra-Meißner-Kreis
  • Hersfeld-Rotenburg
  • Fulda

Zuständig für die Zulassung der ukrainischen Fahrzeuge ist die Zulassungsbehörde des jeweiligen Landkreises, in welchem der Fahrzeughalter seinen Wohnsitz gemeldet hat. Dies sind im Regierungsbezirk Kassel die folgenden Zulassungsbehörden:

 

Bei Fragen zur Zulassung Ihres Fahrzeugs wenden Sie sich bitte direkt an die oben genannten Zulassungsbehörden. Von dort erfahren Sie welche Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Zulassungsantrags notwendig sind.

Anschlussregelung ab dem 1. Oktober 2024

Zulassung von in der Ukraine zugelassenen Fahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland für Fahrzeughalter mit regelmäßigem Standort im Regierungsbezirk Kassel

Laut den Maßgaben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) gilt die folgende Regelung: Ab dem 1. Oktober 2024 muss das Fahrzeug in Deutschland zugelassen werden, sofern ein regelmäßiger Standort in Deutschland begründet wurde. Das ist der Fall bei einer längerfristigen Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes einer verfügungsberechtigten Person unter Mitnahme des Fahrzeugs nach Deutschland (zum Beispiel die Anmeldung einer Wohnanschrift der verfügungsberechtigten Person beim Einwohnermeldeamt).

Diese Maßgabe des BMDV bedeutet, dass Sie spätestens bis zum 30. September 2024 Ihr Fahrzeug bei der für Sie zuständigen örtlichen Zulassungsbehörde mit deutschem Kennzeichen zulassen müssen.

Bedenken Sie dabei bitte, dass für die Zulassung des Fahrzeugs eine gültige Betriebserlaubnis bestehen muss.

  • Wenn für das ukrainische Fahrzeug eine Typgenehmigung der Europäischen Union (EU-Typgenehmigung) besteht – dazu müssten Sie ein CoC-Papier (Certificate of Conformity) des Herstellers vorlegen können – kann davon ausgegangen werden, dass die EU-Normen erfüllt werden. Für die Umschreibung/Zulassung bedarf es nur der üblichen Dokumente und nach § 8 Absatz 3 FZV insbesondere einer Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
  • Wenn für das Fahrzeug keine EU-Typgenehmigung (also kein CoC-Papier) besteht, dann ist von der Technischen Prüfstelle [in Hessen: Technischer Überwachungsverein (TÜV) Hessen] oder bei einem Technischen Dienst für Komplettfahrzeuge ein Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO zu erstellen. Dabei wird festgestellt, ob das Fahrzeug vorschriftskonform ist oder ob gegebenenfalls wegen festgestellter Abweichungen eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Dieses Gutachten ist der zuständigen Stelle mit der Beantragung der Betriebserlaubnis vorzulegen und gegebenenfalls der zuständigen Behörde für eine Ausnahmegenehmigung. Die Zulassung kann erst erfolgen, wenn die Betriebserlaubnis und die Ausnahmegenehmigung der Zulassungsbehörde jeweils im Original vorgelegt werden kann.

Zur Höhe der Kosten können keine Aussagen getroffen werden, da das Regierungspräsidium Kassel weder Prüfstelle noch Zulassungsbehörde ist. Kosten fallen an für: a) Begutachtung b) Betriebserlaubnis c) gegebenenfalls Ausnahmegenehmigung d) Zulassung. Für die Betriebserlaubnis ist eine feste Gebühr von 39,80 Euro fällig. Die anderen Gebühren orientieren sich am Aufwand.

Bitte leiten Sie diese Information, die die Frage klärt, was als aus der Ukraine geflüchtete Person zu tun ist, um das mitgeführte Fahrzeug mit ukrainischer Zulassung in Deutschland zuzulassen, gerne auch an weitere aus der Ukraine geflüchtete Personen im Regierungsbezirk Kassel weiter.

 

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