Veranstaltungen
Die Straßenverkehrsordnung schreibt für Veranstaltungen, bei denen Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, ein Erlaubnisverfahren vor. Mit einem Erlaubnisverfahren soll sichergestellt werden, dass die Sicherheit und Ordnung des allgemeinen Verkehrs nicht beeinträchtigt wird, die Verkehrsvorschriften befolgt werden, eine Veranstaltung vom Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt wird und dass auf das Erholungs- und Ruhebedürfnis der Bevölkerung Rücksicht genommen wird. Außerdem wird in einem Erlaubnisverfahren geprüft, ob auch anderen öffentlich-rechtlichen Belangen oder Vorschriften, wie z. B. des Naturschutzes oder des wasserrechtes, Rechnung getragen wird.
Motorsportliche Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, Motorrädern oder Karts
Unter diesen Veranstaltungen werden Ausfahrten verstanden, bei denen 30 Fahrzeuge und mehr am gleichen Ort starten oder ankommen. Darüber hinaus sind unter dieser Kategorie Rennen zu erfassen, d. h. Veranstaltungen, die zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten, dienen. Diese Veranstaltungen sind nur mit Straßensperrungen und in besonderen Ausnahmefällen möglich.
Unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Fahrzeuge besteht eine Erlaubnispflicht, wenn eines der folgenden Kriterien gegeben ist:
- vorgeschriebene Durchschnitts- oder Mindestgeschwindigkeit
- vorgeschriebene Fahrtzeit (auch ohne Bewertung der Fahrtzeit)
- vorgeschriebene Streckenführung
- Ermittlung des Siegers nach meistgefahrenen Kilometern
- Durchführung von Sonderführungen
- Fahren im geschlossenen Verband.
Veranstaltungen mit Fahrrädern
Unter Radsportlichen Veranstaltungen versteht man Radrennen, Mannschaftsfahrten und vergleichbare Veranstaltungen, Duathlon, Triathlon sowie Radtouren, wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen (i. d. R. erst ab Landesstraßen) zu rechnen ist.
Radveranstaltungen, bei denen kein „Fahren auf Zeit“ und kein „Pulkstart“ vorliegen und Start-, Ziel- und andere Kontrolleinrichtungen keine besonderen den Verkehr regelnde Maßnahmen erfordern, unterliegen unabhängig von der Teilnehmerzahl, nicht der Erlaubnispflicht.
Sonstige Veranstaltungen
Hierunter gefasst werden Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird sowie große Umzüge u. ä.
Zuständigkeiten
Das Regierungspräsidium Kassel ist zuständige Behörde, wenn Veranstaltungen über die Grenzen eines Landkreises hinausgehen und/oder mehrere Regierungsbezirke bzw. mehrere Bundesländer (z. B Regierungsbezirk Kassel und Regierungsbezirk Gießen und/oder Land Hessen und Land Niedersachsen) betroffen sind. Maßgeblich dabei ist der Startort der Veranstaltung.
Der örtliche Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Kassel umfasst die Landkreise Kassel, Waldeck-Frankenberg, Schwalm-Eder. Werra-Meißner, Hersfeld-Rotenburg und Fulda sowie die kreisfreie Stadt Kassel.
Findet Ihre Veranstaltung ausschließlich auf dem Gebiet einer Gemeinde/ Stadt statt, wenden Sie sich bitte an den Bürgermeister/ Oberbürgermeister. Sollten die Veranstaltungen über das Gebiet einer Gemeinde hinausgehen, ist der jeweilige Landrat zuständig, auf dessen Gebiet die Veranstaltung startet.
Erlaubnisverfahren für Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen
Das Erlaubnisverfahren beginnt mit der Antragsstellung. Alle notwendigen Unterlagen, die erforderlichen Vordrucke sowie weitere Informationen finden Sie unter Downloads.