LKW Fahrverbote, Verkehrsschild, Verkehr auf Autobahnen

LKW-Fahrverbote im Regierungsbezirk Kassel

Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor den erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz hervorgerufen worden sind, gelten im Regierungsbezirk Kassel auf verschiedenen Teilstrecken von Bundesstraßen ganztägig LKW-Fahrverbote für den Durchgangsverkehr über 12 t.

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Hierzu gilt:
Das Regierungspräsidium Kassel als obere Verkehrsbehörde ist u.a. zuständig für die Anordnung von LKW-Fahrverboten in NordOstHessen (NOH), wenn sich die Sperrung auf zwei oder mehrere Landkreise auswirkt. Ansonsten ist der jeweilige Landrat zuständig. Rechtsgrundlage ist das Straßenverkehrsgesetz i.V.m. der Straßenverkehrsordnung (§ 45 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 9 StVO), wonach die zuständigen Straßenverkehrsbehörden zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen oder bei erheblichen Auswirkungen der Maut nach dem Autobahnmautgesetz die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenabschnitte einschränken und verbieten oder den Verkehr umleiten können.

Wesentliche Voraussetzung neben den allgemeinen tatbestandlichen Voraussetzungen ist:

das Vorhandensein einer geeigneten und zumutbaren Umleitungsstrecke, wobei in diesem Zusammenhang sichergestellt sein muss, dass die Beeinträchtigungen nicht auf die vorgesehene Umleitungsstrecke verlagert werden.

Dass diese Voraussetzungen vorliegen, wurde in jedem Einzelfall intensiv geprüft.
Im Bereich des Regierungsbezirks Kassel sind daher die unten genannten Straßenabschnitte für den Schwerverkehr über 12 t im Durchgangsverkehr gesperrt. Als Alternative steht die Autobahn 7 zur Verfügung. Details gehen aus den folgenden Einzeldarstellungen der Strecken hervor.
Die Sperrung der Bundesstraßen im Zuge des LKW-Fahrverbotes ist durch Verkehrszeichen 253 Straßenverkehrsordnung (Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t) und Zusatzzeichen „12 t“ sowie „Durchgangsverkehr“ umgesetzt worden.

Definition Durchgangsverkehr:
Hier gilt eine Negativabgrenzung als einfachste Definitionsmöglichkeit:

Durchgangsverkehr liegt nicht vor, wenn eine Fahrt dazu dient,

  • ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffenen Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen (Be- und Entlader, Unternehmen mit Betriebssitz).

Diese Regelung dient der Versorgung der Bevölkerung und der Belieferung regionaler Betriebe. Um potentielle Ausnahmegenehmigungen auf ein geringes Maß zu beschränken, wird diese Definition wie folgt interpretiert: die Festlegung „ eine(r) Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffenen Straße erschlossen wird….“ bezieht sich auf Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen, die in die gesperrte Straße einmünden.
Dies gilt nicht, wenn vor Erreichen der gesperrten Straße die Anschlussstelle einer Autobahn nutzbar ist.

  • in einem Radius von 75 km Luftlinie Güter zu befördern.

(Be- und Entladeort müssen sich in einem Umkreis von 75 km befinden). Dies gilt auch für notwendige Leerfahrten.

Sog. Versorgungsfahrten (Tanken, Fahrerwechsel oder Fahrten zum Wohnsitz des Fahrers) sind keine Fahrten, die von den Regelungen a) und b) abgedeckt sind. Es bedarf hierzu einer Ausnahmegenehmigung, die nach Prüfung im Einzelfall erteilt werden kann.

LKW-Fahrverbote im Regierungsbezirk Kassel (jeweils in beiden Fahrtrichtungen) für Kfz. über 12 t im Durchgangsverkehr im Einzelnen:

B 7/B 400:
Gesperrt zwischen Kaufungen-Papierfabrik und AS Wommen (A 4).

B 27:
Gesperrt zwischen Hünfeld und der Kreuzung B 27 / B 80 bei Witzenhausen.

B 254:
Gesperrt zwischen Felsberg und Fulda.
 

Weitere LKW-Fahrverbote bestehen auf der:

B 3:
Nachtfahrverbot für Fahrzeuge ab 3,5 t iin der Zeit von 22.00 - 06.00 Uhr zwischen der A 49/Anschlussstelle Borken-Kerstenhaqusen und Cölbe (Einmündung der B 62). Ausgenommen sind lediglich die Be- und Entlader der Landkreise Schwalm-Eder und Marburg-Biedenkopf. Die Unternehmen die ihren Betriebssitz dort haben, sind den Be- und Entladern gleichgestellt.

B 62:
Nachtfahrverbot für Kraftfahrzeuge ab 3,5 t in der Zeit von 20.00 bis 06.00 Uhr zwischen Bad Hersfeld und der A 7/Anschlussstelle Niederaula. Generelle Ausnahmeregelungen bestehen nicht. Sofern für Be- und Entlader die Straßenbenutzung zwingend ist, kann vom Regierungspräsidium Kassel in begründeten Einzelfällen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

B 252:
Nachtfahrverbot für Kraftfahrzeuge ab 3,5 t in der Zeit von 22.00 - 06.00 Uhr zwischen der A 44/Anschlussstelle Diemelstadt und Lahntal-Göttingen (Einmündung zur B 62). Ausgenommen sind die Be- und Entlader der Landkreise Waldeck-Frankenberg, Marburg-Biedenkopf und Hochsauerlandkreis. Die Unternehmen, die ihren Betriebssitz dort haben, sind den Be- und Entladern gleichgestellt.

B 324:
Nachtfahrverbot für Kraftfahrzeuge ab 3,5 t in der Zeit von 20.00 bis 06.00 Uhr zwischen der A 7/ Anschlussstelle Bad Hersfeld/West und Bad Hersfeld.
Ausnahmeregelungen bestehen für Be- und Entlader in der Gemeinde Neuenstein und der Stadt Bad Hersfeld. Zuständig hierfür ist der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg, der auch über Ausnahmegenehmigungen entscheidet.

L 3221:
LKW-Fahrverbot ab 3,5 t zwischen der A 7/ Anschlussstelle Guxhagen und der A 49/ Anschlussstelle Baunatal Süd (Grifte).
Ausnahmeregelungen bestehen für Be- und Entlader. Weitergehende Ausnahmen können unter Angabe der Fahrtstrecke und des Kennzeichens der Zugmaschine beim Regierungspräsidium Kassel beantragt werden und werden nur in zwingenden Ausnahmefällen erteilt. Weiteres hierzu ergibt sich aus den Erläuterungen.

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