Luftfahrthindernisse

Luftverkehr

Luftfahrthindernisse

Bauvorhaben und die Aufstellung von Baukränen oder ähnlichen Geräten in einem Bauschutzbereich eines Flughafens/Flugplatzes bedürfen im Einzelfall abhängig von Bauhöhe und Standort der Zustimmung der Landesluftfahrtbehörde. Bei baurechtlich genehmigungspflichtigen Vorhaben wird die Landesluftfahrtbehörde durch die zuständige Bauordnungsbehörde beteiligt. Bei baugenehmigungsfreien Vorhaben erfolgt die Genehmigung direkt durch die Landesluftfahrtbehörde.

Bei Bauwerken oder Baugeräten, die außerhalb eines Bauschutzbereiches liegen, ist die Genehmigung der Landesluftfahrtbehörde nur bei einer Bauwerkshöhe ab 100 Meter über Grund erforderlich. Wer ein solches Bauwerk errichten möchte, das als Luftfahrthindernis zu kennzeichnen ist, der benötigt bei Bauwerken über 50 Meter über Grund in Hessen eine immissionsschutzrechtliche Entscheidung des zuständigen Regierungspräsidiums.

Bei Luftfahrthindernissen <100 Meter über Grund, die in der Nähe von Segelfluggeländen oder Landeplätzen (auch Hubschrauber-Sonderlandeplätzen) geplant werden, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

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