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Luftverkehr
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Zur Anwendung der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen haben die Luftfahrtbehörden der Regierungspräsidien Kassel und Darmstadt eine Allgemeinverfügung erlassen.
Ab dem 16.08.2023 finden damit die Vorgaben der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen vom 20. April 2023 auf bestandskräftige Flugplatzgenehmigung nach § 6 LuftVG Anwendung und gelten für Verkehrs- und Sonderlandeplätze (§ 49 LuftVZO) sowie Segelfluggelände (§ 54 Abs. 2 LuftVZO), die nicht in den Anwendungsbereich der VO (EU) 139/2014 fallen.
Theorieprüfung
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Informationen zum Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen
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Mit der Verordnung (EU) 2018/1139 vom 31.07.2018 wurde ein Anhang VII (Teil DTO) in die Durchführungsverordnung (EU) 1178/2011 aufgenommen. Neben den bereits bekannten zugelassenen Ausbildungsorganisationen (ATO - Approved training organisation) kann die Ausbildung von Piloten jetzt auch nach einer Erklärung als DTO (Declared training organisation) erfolgen.
Informationen über die Änderungen gibt ein Merkblatt der Luftfahrtbehörde des Bundes und der Länder, das hier zugänglich ist.
Zur Entgegennahme von Erklärungen von DTO finden Sie im Downloadbereich das Formular für eine Erklärung.
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