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Informationen zum Thema Luftverkehr

Luftverkehr

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Funktionspostfach: luftverkehr@rpks.hessen.de

Fax-Nr.: (0611) 327640943

 

Theorieprüfung

Informationen und Termine zur theoretischen Prüfung für Luftfahrende

Die Luftfahrtbehörden des Landes Hessen nutzen für die Abnahme der theoretischen Prüfung die Prüfungssoftware AviationExam, die den PPL-Fragenkatalog des DAeC zur Vorbereitung auf die Prüfung zur Verfügung stellt und der über die Firma Eisenschmidt GmbH erworben werden konnte.

Für die Flugschulen bedeutet dies, dass der bisherige Fragenkatalog noch bis zum 08.12.2025 (letzte Theorieprüfung) zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung genutzt werden kann und Prüfungen noch bis zu diesem Zeitpunkt mit AviationExam abgenommen werden. 
Eventuelle Wiederholungsprüfungen können noch bis 31.01.2026 nach diesem Fragenkatalog nachgeprüft werden.

Ab 01.01.2026 wird ein neuer, gemeinsamer Fragenkatalog der Firma Aircademy und des DAeC für die behördlichen Prüfungen in Hessen genutzt.

Derzeit werden die Vertragsoptionen ab Januar 2026 geprüft, wir werden Sie zeitnah unterrichten, mit welcher Prüfungssoftware die Luftfahrtbehörden die Prüfungen zukünftig abnehmen werden.   

Bitte beachten Sie, dass die Flugschülerinnen und Flugschüler keinen Anspruch darauf haben, die konkreten Prüfungsfragen im Voraus zu kennen. Die Prüfungen dienen der Überprüfung des im Rahmen der Theorieausbildung vermittelten Wissens. Gemäß den Vorgaben der deutschen Luftfahrbehörden und des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) müssen mindestens 50 % der Prüfungsfragen unbekannt sein.

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Informationsblatt LAPL-Rechte mit einer PPL ausüben

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Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen

Zur Anwendung der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen haben die Luftfahrtbehörden der Regierungspräsidien Kassel und Darmstadt eine Allgemeinverfügung erlassen.

Ab dem 16.08.2023 finden damit die Vorgaben der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen vom 20. April 2023 auf bestandskräftige Flugplatzgenehmigung nach § 6 LuftVG Anwendung und gelten für Verkehrs- und Sonderlandeplätze (§ 49 LuftVZO) sowie Segelfluggelände (§ 54 Abs. 2 LuftVZO), die nicht in den Anwendungsbereich der VO (EU) 139/2014 fallen.

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Regelungen zur Ausbildung - DTO

Mit der Verordnung (EU) 2018/1139 vom 31.07.2018 wurde ein Anhang VII (Teil DTO) in die Durchführungsverordnung (EU) 1178/2011 aufgenommen. Neben den bereits bekannten zugelassenen Ausbildungsorganisationen (ATO - Approved training organisation) kann die Ausbildung von Piloten jetzt auch nach einer Erklärung als DTO (Declared training organisation) erfolgen.

Informationen über die Änderungen gibt ein Merkblatt der Luftfahrtbehörde des Bundes und der Länder, das hier zugänglich ist.

Zur Entgegennahme von Erklärungen von DTO finden Sie im Downloadbereich das Formular für eine Erklärung. 

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