Schornsteinfeger auf dem Dach eines Wohnhauses

Schornsteinfegerwesen

Schornsteinfeger, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, Kehrbezirk, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, Kehr- und Überprüfungsordnung, KÜO, 1. BImschV, Immissionsmessung, Schornsteinkehrung.

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Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gehört einerseits als Gewerbetreibender dem Handwerk an, andererseits nimmt er aber auch hoheitliche Aufgaben wahr, wie die Feuerstättenschau oder die Erteilung von Bescheinigungen zur sicheren Benutzbarkeit von Feuerstätten und Abgasanlagen nach dem Baurecht. Als Ergebnis der Feuerstättenschau erlässt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid, in dem festgelegt wird, welche Schornsteinfegerarbeiten in einer Liegenschaft zu welchen Terminen auszuführen sind.

Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird für einen örtlich abgegrenzten Bereich, den Kehrbezirk, ernannt. In diesem Kehrbezirk überwacht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Ausführung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten, sofern er sie nicht selbst ausführt. Die Aufsichtsbehörde kann so ebenfalls nachvollziehen, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeiten tatsächlich ordnungsgemäß und vollständig ausgeführt worden sind. Wird dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Ausführung der Arbeiten nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, muss die Aufsichtsbehörde ihn mit der zwangsweisen Durchführung der Arbeiten beauftragen.

Frei werdende Kehrbezirke werden öffentlich ausgeschrieben. Die Bestellung erfolgt für einen Zeitraum von sieben Jahren.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erhebt für seine hoheitlichen Tätigkeiten Gebühren, die in der Kehr- und Überprüfungsordnung verbindlich vorgegeben sind.

Der für die jeweilige Liegenschaft zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kann bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde erfragt oder über das Internet unter der Adresse www.myschornsteinfeger.deÖffnet sich in einem neuen Fenster ermittelt werden.

Schornsteinfegerarbeiten, Gebühren

Damit die Schornsteinfegerarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden können, sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen, auf oder in denen sich kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen befinden, verpflichtet, diese fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. Art und Zeitpunkt der auszuführenden Arbeiten ergeben sich aus dem Feuerstättenbescheid. Mit der Ausführung der Arbeiten, mit Ausnahme der hoheitlichen Tätigkeiten (s.o.), kann jeder in der Handwerksrolle eingetragene Schornsteinfegerbetrieb beauftragt werden. Einen Überblick dieser Betriebe verschafft das Schornsteinfegerregister (siehe Link).

Für die Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten werden Entgelte erhoben, die von den Schornsteinfegerbetrieben frei kalkuliert werden.

Aufsichtsbehörden, Fachfragen

Das Regierungspräsidium Kassel ist zuständig für die Einteilung der Kehrbezirke, die Bestellung und die Ruhestandsversetzung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegerinnen. Der Zuständigkeitsbereich geht dabei über den Regierungsbezirk Kassel hinaus und umfasst zusätzlich noch den Landkreis Marburg-Biedenkopf im Regierungsbezirk Gießen.

Untere Aufsichtsbehörden sind die Kreisausschüsse der Landkreise sowie die Magistrate der kreisfreien Städte, die in der Regel erste Anlaufstelle für Kundenanfragen aber auch für Beschwerden sein werden. Das Regierungspräsidium steht als obere Aufsichtsbehörde jedoch ebenfalls als Ansprechpartner zur Verfügung. Sollten Pflichtverletzungen festgestellt werden, können aufsichtsrechtliche Maßnahmen (Verweis, Warnungsgeld, Widerruf der Bestellung) ergriffen werden.

In Fachfragen können sich Kunden auch an die Schornsteinfegerinnung Kassel, Zum Vockenberg 2, 34302 Guxhagen, wenden. Die Innung hat keinen durchgehenden Bürobetrieb. Jeden Dienstagnachmittag, von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, steht dort jedoch ein Ansprechpartner unter der Telefonnummer 05665/921946 zur Verfügung.