Bei der selbständigen Ausübung eines Handwerks im stehenden Gewerbe wird zwischen zulassungsfreien und zulassungspflichtigen Handwerken unterschieden. Für die Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks müssen keine fachlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden, für ein zulassungspflichtiges Handwerk benötigt man die Eintragung in der Handwerksrolle (§ 1 Handwerksordnung). Eingetragen werden können natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften. In die Handwerksrolle kann eingetragen werden, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat (§ 7 Abs. 1a Handwerksordnung). Die Meisterprüfung wird durch Meisterprüfungsausschüsse abgenommen, die als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der jeweiligen Handwerkskammer für deren Bezirk errichtet werden.
Das Regierungspräsidium Kassel als obere Verwaltungsbehörde errichtet im Bezirk der Handwerkskammer Kassel die Meisterprüfungsausschüsse und ist weiterhin zuständig für die Ernennung bzw. die Abberufung deren Mitglieder.
Nähere Informationen zur Durchführung der Meisterprüfung selbst oder zur Frage, wie man sich ohne eine Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig machen kann, sind bei der Handwerkskammer Kassel, Scheidemannplatz 2, 34117 Kassel, zu erhalten. Fragen zur Meisterprüfung richten Sie bitte an die dortige Meisterprüfungsabteilung, Fragen zu Ausnahmeregelungen zur Eintragung in die Handwerksrolle an die Abteilung Recht und Organisation. Die Handwerkskammer ist telefonisch unter 0561/7888-0 zu erreichen.