Vier Spielkarten. Ass Kreuz, Karo, Pik und Herz.

Glücksspiel

Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit einer Erlaubnis der jeweils zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Hierunter fallen u.a. Lotterien, Sportwetten und der Betrieb von Spielhallen. An öffentlichen Glücksspielen dürfen keine Minderjährigen und keine gesperrten Spieler teilnehmen.

Glücksspiel, Glücksspielstaatsvertrag, Sportwetten

Für die Erteilung einer Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten nach § 27p Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 4 bis 4c Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) und die Erlaubnis zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen in Hessen nach §§ 7, 8 Hessisches Glücksspielgesetz (HGlüG) ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig. Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zudem zuständig für die Überwachung dieser Erlaubnisse.

Glücksspiel, Glücksspielstaatsvertrag, Spielhalle, Hessisches Spielhallengeesetz, HSpielhG

Für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und die Durchführung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit ist eine Erlaubnis gemäß § 33c oder § 33d GewO erforderlich. Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dürfen darüber hinaus nur an bestimmten vorgeschriebenen Aufstellungsorten aufgestellt werden. Für das Aufstellen solcher Geräte wird eine Bescheinigung benötigt, dass der Aufstellort den geltenden Vorschriften entspricht. Näheres ist in der Spielverordnung geregelt.

Für den Betrieb einer Spielhalle wird nach dem Hessischen Spielhallengesetz eine Erlaubnis benötigt, die dem Gewerbetreibenden für die konkrete Spielhalle befristet erteilt wird. Spielhallen dürfen zur Prävention der Entstehung von Glücksspielsucht zueinander und zu Orten, die ihrer Art nach von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, bestimmte im Hessischen Spielhallengesetz näher geregelte Mindestabstände nicht unterschreiten.

Zuständig für die Ausführung dieser Vorschriften sind die Städte und Gemeinden. Das Regierungspräsidium Kassel übt hier die Fachaufsicht aus.