Glücksspiel, Glücksspielstaatsvertrag, Spielhalle, Hessisches Spielhallengeesetz, HSpielhG
Für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und die Durchführung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit ist eine Erlaubnis gemäß § 33c oder § 33d GewO erforderlich. Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dürfen darüber hinaus nur an bestimmten vorgeschriebenen Aufstellungsorten aufgestellt werden. Für das Aufstellen solcher Geräte wird eine Bescheinigung benötigt, dass der Aufstellort den geltenden Vorschriften entspricht. Näheres ist in der Spielverordnung geregelt.
Für den Betrieb einer Spielhalle wird nach dem Hessischen Spielhallengesetz eine Erlaubnis benötigt, die dem Gewerbetreibenden für die konkrete Spielhalle befristet erteilt wird. Spielhallen dürfen zur Prävention der Entstehung von Glücksspielsucht zueinander und zu Orten, die ihrer Art nach von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, bestimmte im Hessischen Spielhallengesetz näher geregelte Mindestabstände nicht unterschreiten.
Zuständig für die Ausführung dieser Vorschriften sind die Städte und Gemeinden. Das Regierungspräsidium Kassel übt hier die Fachaufsicht aus.